Gesetze / Flüchtlingshilfegesetz

FlüHG

§ 22 Durchführung

Stand: 10.06.2019

Bund

Für die Durchführung des Gesetzes gelten die Vorschriften des Dreizehnten Abschnitts des Dritten Teils des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend.

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