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§ 22 FlüHG — Durchführung

Flüchtlingshilfegesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Durchführung des Gesetzes gelten die Vorschriften des Dreizehnten Abschnitts des Dritten Teils des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend.