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Artikel 3 · BT-Drs. 12/2170 · S. 19

Zu Artikel 3 (Änderung des Lastenausgleichsge-

Zu Artikel 3 (Änderung des Lastenausgleichsge-
setzes)
Zu Nummer 1 (§ 233 a)
Für die Verjährung von Ausgleichsleistungen gel-
ten mangels ausdrücklicher Regelung im LAG die
Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Damit ist
jedenfalls bei Einmalleistungen die 30jährige Ver-
jährungsfrist (§ 195 BGB) maßgebend. In der
Schlußphase des Lastenausgleichs kann dies nicht
mehr beibehalten werden, weil dann noch Ansprü-
che erhoben werden könnten, wenn Ausgleichsbe-
hörden nicht mehr bestehen und deren Akten nicht
mehr vorhanden sind. Deshalb soll die Verjährung,
soweit erforderlich, im LAG eigenständig geregelt
werden.
Als Verjährungsfrist bietet sich die auch bei Sozial-
leistungen nach § 45 SGB I maßgebende Vierjah-
resfrist an (Absatz 1). Für den in den Absätzen 2
und 3 geregelten Beginn der Frist kann allerdings
nicht — wie im SGB — auf die Entstehung des
Anspruchs abgestellt werden, weil diese gemäß
§ 232 Abs. 2 LAG einheitlich auf den 1. April 1952
festgelegt ist und infolgedessen der Großteil der
Ansprüche verjährt wäre, bevor noch ein Antrag
gestellt und darüber entschieden worden ist. Auch
die Antragstellung ist als Fristbeginn nicht geeig-
net, weil es dann vom zufallsbedingten Arbeitsab-
lauf in der Ausgleichsverwaltung abhängen
würde, ob und wie lange die Verjährungsfrist nach
der Zuerkennung und der erst damit gegebenen
Möglichkeit, den Anspruch zu realisieren, noch
liefe. Deshalb ist es geboten, bei Einmalleistungen
im Grundsatz an den Zeitpunkt anzuknüpfen, in
dem der zugrundeliegende Bescheid — bei Teilzu-
erkennungen der jeweilige Teilbescheid — unan-
fechtbar geworden ist. Bei laufenden Leistungen
kann dies allerdings nur für Nachzahlungsbeträge
gelten, die bei der erstmaligen Zuerkennung für
die Zeit bis zum Beginn der laufenden Zahlung
oder während der Laufzei

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 12.424 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 12/2170, 12. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 75.239–87.663 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.44) +D1D2D3 · Prüfwert 0b1160abcd0dff65….

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