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Artikel 3 · BT-Drs. 12/2170 · S. 19
Zu Artikel 3 (Änderung des Lastenausgleichsge-
Zu Artikel 3 (Änderung des Lastenausgleichsge- setzes) Zu Nummer 1 (§ 233 a) Für die Verjährung von Ausgleichsleistungen gel- ten mangels ausdrücklicher Regelung im LAG die Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Damit ist jedenfalls bei Einmalleistungen die 30jährige Ver- jährungsfrist (§ 195 BGB) maßgebend. In der Schlußphase des Lastenausgleichs kann dies nicht mehr beibehalten werden, weil dann noch Ansprü- che erhoben werden könnten, wenn Ausgleichsbe- hörden nicht mehr bestehen und deren Akten nicht mehr vorhanden sind. Deshalb soll die Verjährung, soweit erforderlich, im LAG eigenständig geregelt werden. Als Verjährungsfrist bietet sich die auch bei Sozial- leistungen nach § 45 SGB I maßgebende Vierjah- resfrist an (Absatz 1). Für den in den Absätzen 2 und 3 geregelten Beginn der Frist kann allerdings nicht — wie im SGB — auf die Entstehung des Anspruchs abgestellt werden, weil diese gemäß § 232 Abs. 2 LAG einheitlich auf den 1. April 1952 festgelegt ist und infolgedessen der Großteil der Ansprüche verjährt wäre, bevor noch ein Antrag gestellt und darüber entschieden worden ist. Auch die Antragstellung ist als Fristbeginn nicht geeig- net, weil es dann vom zufallsbedingten Arbeitsab- lauf in der Ausgleichsverwaltung abhängen würde, ob und wie lange die Verjährungsfrist nach der Zuerkennung und der erst damit gegebenen Möglichkeit, den Anspruch zu realisieren, noch liefe. Deshalb ist es geboten, bei Einmalleistungen im Grundsatz an den Zeitpunkt anzuknüpfen, in dem der zugrundeliegende Bescheid — bei Teilzu- erkennungen der jeweilige Teilbescheid — unan- fechtbar geworden ist. Bei laufenden Leistungen kann dies allerdings nur für Nachzahlungsbeträge gelten, die bei der erstmaligen Zuerkennung für die Zeit bis zum Beginn der laufenden Zahlung oder während der Laufzei
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 12.424 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 12/2170, 12. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 75.239–87.663 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.44) +D1D2D3 · Prüfwert 0b1160abcd0dff65….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP