Gesetze / Flüchtlingshilfegesetz
FlüHG§ 22a Übergangsvorschriften
Stand: 10.06.2019
Ansprüche nach § 20 Abs. 2 des Flüchtlingshilfegesetzes, die den Berechtigten vor dem 31. Juli 1992 zustehen, können noch bis zum 31. Juli 1995 geltend gemacht werden.