Gesetze / Fischseuchenverordnung
FischSeuchV 2008§ 26 Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht für eine nicht exotische Seuche ausgehend von einem Schutzgebiet
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FischSeuchV%202008/26#abs-1 (1) Ist in einem Schutzgebiet der Verdacht des Ausbruchs oder der Ausbruch einer nicht exotischen Seuche amtlich festgestellt, so stellt die zuständige Behörde epidemiologische Nachforschungen gemäß § 19 Abs. 3 an und ordnet für Aquakulturbetriebe,
die behördliche Beobachtung an; § 19 Abs. 2 gilt entsprechend. Die zuständige Behörde kann histologische, molekularbiologische, parasitologische oder virologische Untersuchungen anordnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FischSeuchV%202008/26#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach Absatz 1 auch für die in § 6 Abs. 1 genannten Betriebe anordnen.
Änderungsverlauf
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03.05.2016 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Mai 2016 (BGBl. I 1057)
BGBl. 2016 I S. 1057
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