Gesetze / Fischseuchenverordnung

FischSeuchV 2008

§ 25 Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Schutzgebiet

Stand: 10.06.2019

Bund

Ist eine nicht exotische Seuche in einem Schutzgebiet amtlich festgestellt, so unterliegt das Schutzgebiet nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:

1.
Die zuständige Behörde widerruft die Festlegung als Schutzgebiet.
2.
§ 22 ist entsprechend anzuwenden.
§ 24 § 26