Gesetze / Fischseuchenverordnung
FischSeuchV 2008§ 25 Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Schutzgebiet
Stand: 10.06.2019
Ist eine nicht exotische Seuche in einem Schutzgebiet amtlich festgestellt, so unterliegt das Schutzgebiet nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:
1.
Die zuständige Behörde widerruft die Festlegung als Schutzgebiet.
2.
§ 22 ist entsprechend anzuwenden.