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# § 26 FischSeuchV 2008 — Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht für eine nicht exotische Seuche ausgehend von einem Schutzgebiet

Fischseuchenverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ist in einem Schutzgebiet der Verdacht des Ausbruchs oder der Ausbruch einer nicht exotischen Seuche amtlich festgestellt, so stellt die zuständige Behörde epidemiologische Nachforschungen gemäß § 19 Abs. 3 an und ordnet für Aquakulturbetriebe,

- 1. aus denen die nicht exotische Seuche eingeschleppt oder

- 2. in welche die nicht exotische Seuche bereits weiter verschleppt worden sein kann,

die behördliche Beobachtung an; § 19 Abs. 2 gilt entsprechend. Die zuständige Behörde kann histologische, molekularbiologische, parasitologische oder virologische Untersuchungen anordnen.

(2) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach Absatz 1 auch für die in § 6 Abs. 1 genannten Betriebe anordnen.

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Zitiervorschlag: § 26 FischSeuchV 2008

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FischSeuchV%202008/26

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