Gesetze / Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung
FinaRisikoV§ 8 Art und Umfang der Risikotragfähigkeitsinformationen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinaV/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Risikotragfähigkeitsinformationen im Sinne des § 25 Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes bestehen aus den Angaben zur Konzeption der Risikotragfähigkeitssteuerung, zum Risikodeckungspotential, zu den Risiken und den Verfahren zu ihrer Ermittlung, Steuerung und Überwachung gemäß den Formularen in den Anlagen 14 bis 24. Nähere Bestimmungen zu Art und Umfang der jeweils einzureichenden Risikotragfähigkeitsinformationen ergeben sich aus den §§ 10 und 11.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinaV/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Mit den Formularen werden Pflichtangaben und freiwillige Angaben erhoben, die auf Informationen beruhen, welche den Kreditinstituten und übergeordneten Unternehmen bereits vorliegen. Die Ausgestaltung der Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit durch die Kreditinstitute und übergeordneten Unternehmen wird durch die Risikotragfähigkeitsinformationen gemäß den Anlagen 14 bis 24 nicht berührt.
Änderungsverlauf
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12.08.2020 Ausfertigung
§ 8 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I 1890)
BGBl. 2020 I S. 1890
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19.12.2014 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (BGBl. I 2336)
BGBl. 2014 I S. 2336
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