Gesetze / Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung
FinaRisikoV§ 11 Risikotragfähigkeitsinformationen auf zusammengefasster Ebene
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinaV/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Übergeordnete Unternehmen einer Gruppe, zu der mindestens ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland gehört, haben die Risikotragfähigkeitsinformationen der Gruppe auf zusammengefasster Ebene gemäß § 8 Absatz 1 einzureichen und hierfür die Formulare aus den Anlagen 14 bis 24 dieser Verordnung zu verwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinaV/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Gehören zu einer Gruppe keine inländischen Kreditinstitute, die weder Wertpapierhandelsbank noch Kreditinstitut im Sinne des § 53b oder § 53c Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes sind, so ist das übergeordnete Unternehmen von der Pflicht, Risikotragfähigkeitsinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.
Änderungsverlauf
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12.08.2020 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I 1890)
BGBl. 2020 I S. 1890
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04.07.2018 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2018 (BGBl. I 1086)
BGBl. 2018 I S. 1086
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.