Gesetze / Finanzanlagenvermittlungsverordnung
FinVermV§ 6 Angaben zur Speicherung im Vermittlerregister
Im Register nach § 11a der Gewerbeordnung werden folgende Angaben zu den Eintragungspflichtigen gespeichert:
Ist der Eintragungspflichtige eine juristische Person, so werden auch der Familienname und der Vorname der natürlichen Personen gespeichert, die innerhalb des für die Geschäftsführung verantwortlichen Organs für die Vermittlertätigkeiten zuständig sind.
Änderungsverlauf
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09.10.2019 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2019 (BGBl. I 1434)
BGBl. 2019 I S. 1434
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2483)
BGBl. 2018 I S. 2483
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22.07.2014 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2014 (BGBl. I 1205)
BGBl. 2014 I S. 1205
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.