Gesetze / Finanzanlagenvermittlungsverordnung

FinVermV

§ 11 Allgemeine Verhaltenspflicht

Bund2 Fassungen

Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, seine Tätigkeit mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse des Anlegers auszuüben.

§ 10 § 11a