Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Finanzordnung FinO-LfM – § 50 Zahlungsverkehr, Buchführung Stand: 26.08.2026 Nordrhein-Westfalen Die Einzelheiten des Zahlungsverkehrs und der Buchführung sind in einer Dienstanweisung zu regeln.