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FinO-LfM –

§ 51 Kostenrechnung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-LfM%20%E2%80%93/51#abs-1 (1) Zur Ergänzung des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichts kann die LfM eine auf ihre Aufgaben und Struktur abgestellte Kostenrechnung einrichten. In diesem Falle hat die Kostenrechnung zu enthalten:

1. die aus der Finanzbuchhaltung abgeleiteten Gesamtkosten,

2. die Kosten der auf Grund der Aufgaben und Struktur der LfM notwendigen Kostenstellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-LfM%20%E2%80%93/51#abs-2 (2) Nähere Einzelheiten der Kostenrechnung sind in einer Dienstanweisung zu regeln.

§ 50 § 52