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FinO-LfM –

§ 49 Bedeutung und Inhalt der mittelfristigen Finanzplanung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-LfM%20%E2%80%93/49#abs-1 (1) Die LfM hat eine mittelfristige Finanzplanung für einen Zeitraum von 5 Jahren aufzustellen. Das erste Planungsjahr ist das laufende Haushaltsjahr. Der mittelfristige Finanzplan ist der Haushalts- und Wirtschaftsführung für diesen Zeitraum zugrunde zulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-LfM%20%E2%80%93/49#abs-2 (2) Die mittelfristige Finanzplanung ist entsprechend der Gliederung des Haushaltsplans, getrennt nach dem Ertrags- und Aufwandsplan und nach dem Finanzplan aufzustellen. Er ist nach der Feststellung des jährlichen Haushaltsplans für ein weiteres Jahr fortzuschreiben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-LfM%20%E2%80%93/49#abs-3 (3) Die Direktorin oder der Direktor legt den mittelfristigen Finanzplan der Medienkommission gemeinsam mit dem Entwurf des Haushaltsplans für das kommende Haushaltsjahr vor.

Abschnitt X

Schlussbestimmungen

§ 48 § 50