Gesetze / Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung
FinDAGebV§ 1 Erhebung von Gebühren
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) erhebt Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die aufgrund der folgenden Vorschriften erbracht werden:
Änderungsverlauf
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09.04.2025 in Kraft
§ 1 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 69)
BGBl. 2025 I Nr. 69
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01.07.2024 in Kraft
§ 1 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 438)
BGBl. 2024 I Nr. 438
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
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11.12.2023 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 354)
BGBl. 2023 I Nr. 354
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.