Gesetze / Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung
FinDAGebV§ 2 Höhe der Gebühren
Stand: 01.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAGebV/2#abs-1 (1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage. Das Gebührenverzeichnis in der Anlage regelt ferner die Tatbestände für eine Gebührenbefreiung und -ermäßigung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAGebV/2#abs-2 (2) Die Gebührentatbestände des Gebührenverzeichnisses umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren.
Änderungsverlauf
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09.04.2025 in Kraft
§ 2 eingefügt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 69)
BGBl. 2025 I Nr. 69
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.