Gesetze / Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung

FinDAGebV

§ 2 Höhe der Gebühren

Stand: 01.10.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAGebV/2#abs-1 (1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage. Das Gebührenverzeichnis in der Anlage regelt ferner die Tatbestände für eine Gebührenbefreiung und -ermäßigung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAGebV/2#abs-2 (2) Die Gebührentatbestände des Gebührenverzeichnisses umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren.

§ 1 § 3