Gesetze / Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung
FinDAGebV§ 2 Höhe der Gebühren
Stand: 01.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAGebV/2#abs-1 (1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage. Das Gebührenverzeichnis in der Anlage regelt ferner die Tatbestände für eine Gebührenbefreiung und -ermäßigung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAGebV/2#abs-2 (2) Die Gebührentatbestände des Gebührenverzeichnisses umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren.