Gesetze / Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
FinDAG§ 9a Beamte
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/9a?asof=2025-01-04#abs-1 (1) Der Bundesanstalt wird das Recht verliehen, Beamte zu haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/9a?asof=2025-01-04#abs-2 (2) Der Präsident ernennt die Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 der Besoldungsordnung A. Der Bundespräsident ernennt die übrigen Beamten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/9a?asof=2025-01-04#abs-3 (3) Für die Beamten ist oberste Dienstbehörde der Präsident oder die Präsidentin. Der Präsident oder die Präsidentin kann seine oder ihre Befugnisse nach diesem Absatz auf ein oder mehrere Mitglieder des Direktoriums übertragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/9a?asof=2025-01-04#abs-4 (4) Die von einer Beamtin oder einem Beamten beantragte Entlassung kann aus dienstlichem Interesse bis zu sechs Monate über den beantragten Zeitpunkt hinaus aufgeschoben werden, auch wenn die Voraussetzungen des § 33 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes nicht vorliegen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/9a?asof=2025-01-04#abs-5 (5) Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, der Bundesanstalt spätestens mit dem Antrag auf Entlassung mitzuteilen, ob sie beabsichtigten, eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit ihrer dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im Zusammenhang steht, aufzunehmen. Nachträgliche Änderungen sind mitzuteilen. Die Anzeigepflicht endet sechs Monate nach Entlassung aus dem Beamtenverhältnis.
Änderungsverlauf
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01.07.2024 in Kraft
§ 9a eingefügt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 438 620)
BGBl. 2024 I Nr. 438
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04.12.2011 Ausfertigung
§ 9a aufgehoben durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I 2427)
BGBl. 2011 I S. 2427
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