Gesetze / Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
FinDAG§ 9a Beamte
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/9a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Bundesanstalt wird das Recht verliehen, Beamte zu haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/9a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Präsident ernennt die Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 der Besoldungsordnung A. Der Bundespräsident ernennt die übrigen Beamten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/9a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für die Beamten ist oberste Dienstbehörde der Präsident oder die Präsidentin. Der Präsident oder die Präsidentin kann seine oder ihre Befugnisse nach diesem Absatz auf ein oder mehrere Mitglieder des Direktoriums übertragen.
Änderungsverlauf
-
01.07.2024 in Kraft
§ 9a eingefügt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 438 620)
BGBl. 2024 I Nr. 438
-
04.12.2011 Ausfertigung
§ 9a aufgehoben durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I 2427)
BGBl. 2011 I S. 2427
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.