Gesetze / Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

FinDAG

§ 9a Beamte

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/9a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Bundesanstalt wird das Recht verliehen, Beamte zu haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/9a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Präsident ernennt die Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 der Besoldungsordnung A. Der Bundespräsident ernennt die übrigen Beamten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/9a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für die Beamten ist oberste Dienstbehörde der Präsident oder die Präsidentin. Der Präsident oder die Präsidentin kann seine oder ihre Befugnisse nach diesem Absatz auf ein oder mehrere Mitglieder des Direktoriums übertragen.

§ 9 § 10