Gesetze / Finanzausgleichsgesetz
FAG§ 6 Finanzkraftmesszahl, Ausgleichsmesszahl
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinAusglG%202005/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Finanzkraftmesszahl eines Landes ist die Summe der Einnahmen des Landes nach § 7 und der Steuereinnahmen seiner Gemeinden nach § 8.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinAusglG%202005/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Ausgleichsmesszahl eines Landes ist die Summe der beiden Messzahlen, die zum Ausgleich der Einnahmen der Länder nach § 7 und zum Ausgleich der Steuereinnahmen der Gemeinden nach § 8 getrennt festgestellt werden. Die Messzahlen ergeben sich aus den auszugleichenden Einnahmen je Einwohner der Ländergesamtheit, vervielfacht mit der Einwohnerzahl des Landes; hierbei sind die nach § 9 gewerteten Einwohnerzahlen zugrunde zu legen.
Änderungsverlauf
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19.12.2018 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I 2696 iVm Bek)
BGBl. 2018 I S. 2696
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