Gesetze / Feuerschutzsteuergesetz
FeuerschStG§ 4 Steuersatz
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FeuerschStG%201979/4#abs-1 (1) Der Steuersatz beträgt – vorbehaltlich des folgenden Absatzes – 19 Prozent.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FeuerschStG%201979/4#abs-2 (2) Die Steuer beträgt bei Feuerversicherungen (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) 22 Prozent.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FeuerschStG%201979/4#abs-3 (3) Die Versicherungsteuer gehört nicht zum Versicherungsentgelt.
Änderungsverlauf
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10.08.2009 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I 2702)
BGBl. 2009 I S. 2702
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20.12.2001 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 3794)
BGBl. 2001 I S. 3794
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.