Gesetze / Feuerschutzsteuergesetz

FeuerschStG

§ 3a Ausnahme von der Besteuerung

Stand: 10.06.2019

Bund

Von der Besteuerung ausgenommen ist die Zahlung des Versicherungsentgelts an Brandunterstützungsvereine, soweit die anlässlich eines einzelnen Schadensfalls erhobene Umlage den Betrag von 5 500 Euro nicht übersteigt.

§ 3 § 4