Gesetze / Feuerschutzsteuergesetz
FeuerschStG§ 3a Ausnahme von der Besteuerung
Stand: 10.06.2019
Von der Besteuerung ausgenommen ist die Zahlung des Versicherungsentgelts an Brandunterstützungsvereine, soweit die anlässlich eines einzelnen Schadensfalls erhobene Umlage den Betrag von 5 500 Euro nicht übersteigt.