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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1997, S. 2028

BGBl. 1997 I S. 2028 · 15.385 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 1997, Seite 2028 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2028
                                      Vierundzwanzigste Verordnung
                            zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
                                                  Vom 7. August 1997

  Auf Grund
- des § 6 Abs. 1 Nr. 3 erster Halbsatz des Straßen-
  verkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
  Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinig-
  ten Fassung, die Eingangsworte in Absatz 1 Nr. 3
  zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom
  24. August 1965 (BGBI. 1S. 927), des § 6 Abs. 1 Nr. 16
  des Straßenverkehrsgesetzes, Nummer 16 eingefügt
  durch das Gesetz vom 6. April 1980 (BGBI. 1S. 413),
  und des § 26a des Straßenverkehrsgesetzes, der durch
  Artikel 1 Nr. 1 'des Gesetzes vom 28. Dezember 1982
  (BGBI. 1 S. 2090) eingefügt worden ist, verordnet das
  Bundesministerium für Verkehr,
- des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d und Abs. 2a des
  Straßenverkehrsgesetzes, Absatz 2a eingefügt durch
  Artikel 22 Nr. 2 der Verordnung vom 26. November 1986
  (BGBI. 1 S. 2089), verordnen das Bundesministerium
  für Verkehr und das Bundesministerium für Umwelt,
  Naturschutz und Reaktorsicherheit:

                         Artikel 1

       Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung

   Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970

(BGBI. 1 S. 1565, 1971 1S. 38), zuletzt geändert durch Arti-

kel 5 der Verordnung vom 14. Februar 1996 (BGBI. 1

S. 216), wird wie folgt geändert:

 1. § 2 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
            „Sie müssen Radwege benutzen, wenn die
            jeweilige Fahrtrichtung mit Zeichen 237, 240
            oder 241 gekennzeichnet ist. Andere rechte
            Radwege dürfen sie benutzen."
       bÖ) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:

            ,,Sie dürfen ferner rechte Seitenstreifen be-

            nutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind
            und Fußgänger nicht behindert werden."
       cc) Der frühere Satz 4 wird Satz 5.

    b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(5) Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr
       müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Le-
       bensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benut-
       zen. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu
       nehmen. Beim Überqueren einer Fahrbahn müs-
       sen die Kinder absteigen."

 2. In § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a, b und c, in § 4 Abs. 3,
    in§ 7 Abs. 3, in§ 17 Abs. 4, in§ 18 Abs. 5 Nr. 1 und
    in§ 39 Abs. 3 wird jeweils die Angabe „2,8 t" durch die
    Angabe „3,5 t" ersetzt.

 3. § 9 Abs. 2 Satz 5 wird wie folgt gefaßt:
    „Sind Radverkehrsführungen vorhanden, so haben
    Radfahrer diesen zu folgen."

4. Dem § 10 wird folgender Satz 3 angefügt:
   „Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann
   Zeichen 205 stehen."

5. In § 16 Abs. 2 wird in Satz 2 der Punkt durch ein
   Komma ersetzt; sodann werden folgende Wörter an-
   gefügt:

   „zum Beispiel bei Annäherung an einen Stau
   oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit
   auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen
   Straßen."

6. In § 30 Abs. 3 wird nach Nummer 1 folgende Nummer
   1a eingefügt:
   „1 a. kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen
         Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb
         eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern
         gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),".

7. § 39 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
       ,,(1) Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern

      obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und

      besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verord-

      nung eigenverantwortlich zu beachten, werden

      örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur
      dort getroffen, wo dies aufgrund der besonderen
      Umstände zwingend geboten ist."
   b) Der frühere Absatz 1 wird Absatz 2.
   c) Der frühere Absatz 1a wird Absatz 2a.
   d) Der frühere Absatz 2 wird Absatz 3.

   e) Der frühere Absatz 3 wird Absatz 4.

8. In§ 40 Abs. 1 wird Satz 2 gestrichen.

9. § 41 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 Buchstabe b wird in der Erläute-
          rung zu Zeichen 205 nach Satz 2 folgender
          Satz eingefügt:
          ,,Wo linke Radwege auch für die Gegenrich-
          tung freigegeben sind und Radfahrer die Fahr-
          bahn kreuzen, kann über dem Zeichen 205
          das Zusatzschild

          angebracht sein. Mit diesem Zusatzschild
          enthält das Zeichen das Gebot:
          „Vorfahrt gewähren und auf kreuzenden
          Radverkehr von links und rechts achten!"
BGBl. 1997, Seite 2029 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2029
bb) In Nummer 2 werden der Erläuterung zu
    Zeichen 220 folgende Sätze 2 bis 4 angefügt:

    ,,Ist in einer Einbahnstraße mit geringer Ver-
    kehrsbelastung die zulässige Höchstgeschwin-
    digkeit durch Verkehrszeichen auf 30 km/h
    oder weniger begrenzt, so kann durch das
    Zusatzschild

    versuchsweise bis zum 31 . Dezember 2000

    Fahrradverkehr in der Gegenrichtung zugelas-
    sen werden. Das Zusatzschild ist dann auch
    bei Zeichen 353 anzubringen. Aus der entge-
    gengesetzten Richtung ist dann bei Zeichen
    267 das Zusatzschild „Radfahrer (Sinnbild)
    frei" anzubringen."

cc) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
    aaa) Nach Satz 7 werden hinter der Erläute-
         rung zu den Zeichen 242 und 243 folgen-
         de Zeichen 244 und 244a und folgender
         Satz eingefügt:

    „Zeichen 244              Zeichen 244a

        -

     Fahrradstraße

         Auf Fahrradstraßen gelten die Vorschrif-
         ten über die Benutzung von Fahrbahnen;

         abweichend davon gilt:

         1. Andere Fahrzeugführer als Radfahrer
            dürfen Fahrradstraßen nur benutzen,
            soweit dies durch Zusatzschild zuge-
            lassen ist.

         2. Alle Fahrzeuge dürfen nur mit mäßi-

            ger Geschwindigkeit fahren.

         3. Radfahrer dürfen auch nebeneinan-
            der fahren."

    bbb) Satz 2 der Erläuterung zu Zeichen 245
         wird wie folgt gefaßt:
         „Dasselbe gilt auch für Taxen, wenn dies
         durch das Zusatzschild „Taxi frei" ange-
         zeigt ist, sowie für Radfahrer, wenn dies
         durch das Zusatzschild

                    ~

                           frei

         angezeigt ist."

       dd) In Nummer 6 wird bei den Bestimmungen zu
           Zeichen 253 die Angabe „2,8 t" durch die
           Angabe „3,5 t" ersetzt.

       ee) In Nummer 6 wird bei den Bestimmungen zu
           Zeichen 273 in Satz 1 die Angabe „2,8 t" durch
           die Angabe „3,5 t" ersetzt.
       ff)   In Nummer 7 wird bei den Bestimmungen zu
             Zeichen 277 die Angabe „2,8 t" durch die
             Angabe „3,5 t" ersetzt.
    b) In Absatz 3 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuch-
       stabe aa werden das Komma hinter dem Wort
       ,,Fuhrwerke" sowie das Wort „Radfahrer" gestri-
       chen.

10. § 42 Abs. 6 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Buchstabe d wird die Angabe „2,8 t" durch die
       Angabe „3,5 t" ersetzt.
    b) In Buchstabe f wird der Punkt am Ende durch ein
       Semikolon ersetzt.

    c) Nach Buchstabe f wird folgender Buchstabe g
       angefügt:
       ,,g) Wird am rechen Fahrbahnrand ein Schutz-
            streifen für Radfahrer so markiert, dann dürfen
            andere Fahrzeuge die Markierung bei Bedarf
            überfahren; eine Gefährdung von Radfahrern
            ist dabei auszuschließen. Der Schutzstreifen

            kann mit Fahrbahnmarkierungen (Sinnbild
            „Radfahrer", § 39 Abs. 3) gekennzeichnet
            sein."

    d) In Absatz 7 werden das Zeichen 368 und die
       Erläuterung zu diesem Zeichen gestrichen.

11 . In § 42 Abs. 7 wird bei den Bestimmungen zu Zei-
     chen 388 die Angabe „2,8 t" durch die Angabe „3,5 t"
     ersetzt.

12. In§ 43 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 ange-

    fügt:
    ,,§ 39 Abs. 1 gilt entsprechend."

13. Dem § 45 wird folgender Absatz 9 angefügt:
     ,,(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen

    sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der

    besonderen Umstände zwingend geboten ist. Insbe-
    sondere Beschränkungen und Verbote des fließenden
    Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf-
    grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine
    Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer
    Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen
    genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Gefahr-
    zeichen dürfen nur dort angebracht werden, wo es für
    die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist,
    weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die
    Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und
    auch nicht mit ihr rechnen muß."

14. Dem § 53 wird folgender Absatz 14 angefügt:
     ,,(14) Die bisherigen Zeichen 368, die zum Zeitpunkt
    des lnkrafttretens der Streichung des Zeichens 368
    bereits angeordnet und aufgestellt worden sind,
    behalten bis zum 31. Dezember 2002 ihre Gültigkeit."
BGBl. 1997, Seite 2030 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2030
                        Artikel 2
         Änderung der Ferienreiseverordnung
  In § 3 Abs. 1 der Ferienreiseverordnung vom 13. Mai
1985 (BGBI. 1 S. 77 4), die zuletzt durch die Verordnung
vom 30. März 1992 (BGBI. 1 S. 743) geändert worden ist,
wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:
„ 1a. kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen
     Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb
     eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern
     gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),".

                        Artikel 3
                  Änderung der
    Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung

  In § 1 Abs. 1 Satz 1 der Autobahn-Richtgeschwindigkeits-
Verordnung vom 21. November 1978 (BGBI. 1 S. 1824)
wird die Angabe „2,8 t" durch die Angabe „3,5 t" ersetzt.

                        Artikel4
      Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
   Die Anlage zu§ 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung
vom 4. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1305, 1447), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 14. Dezember 1993 (BGBI. 1
S. 2043) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In Nummer 7 wird in der Tatbestandsspalte die Angabe
,,2,8 t" durch die Angabe „3,5 t" ersetzt.

                        Artikel 5
                      Inkrafttreten

  Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa tritt
am 1. Oktober 1998 in Kraft. Im übrigen tritt diese Verord-
nung am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats in Kraft.
                                 Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                 Bonn, den 7. August 1997
                                      Der Bundesminister für Verkehr
                                               In Vertretung
                                            Norbert Lammert

                                       D i e .B u n d es m

i n i s t er i n
                           für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                                                In Vertretung
                                                    Jauck
BGBl. 1997, Seite 2031 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2031




                              Dritte Verordnung
                 zur Änderung der Allgemeinen Lotsverordnung
                                  Vom 12. August 1997

     Auf Grund des§ 5 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über das Seelotswesen in der
   Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBI. 1 S. 1213),
   geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBI. 1 S. 1832), ver-
   ordnet das Bundesministerium für Verkehr nach Anhörung der Küstenländer und
   der Bundeslotsenkammer:

                                        Artikel 1
     Die Allgemeine Lotsverordnung vom 21. April 1987 (BGBI. 1 S. 1290), zuletzt
   geändert durch die Verordnung vom 10. Juni 1996 (BGBI. 1 S. 816), wird wie folgt
   geändert:

    § 6 wird wie folgt gefaßt:
                                           ,,§6
                              Durchführung von Betrieb und
                            Unterhaltung der Lotseinrichtungen
     Die Durchführung von Betrieb und Unterhaltung der Lotseinrichtungen wird
   der Bundeslotsenkammer übertragen, soweit diese Durchführung bisher von den
   Lotsenbrüderschaften wahrgenommen worden ist. Eine solche Übertragung auf
   Dritte bleibt unberührt."

                                        Artikel 2
      Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft.


      Bonn,den12.August1997

                        Der Bundesminister für Verkehr
                                 In Vertretung
                              Norbert Lammert

BGBl. 1997, Seite 2032 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2032
2032   Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil ,-Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1997

                                         Berichtigung
                            der Bekanntmachung der Neufassung
                            der Kartoffelstärkeprämienverordnung
                                         Vom 1. August 1997

             Die Kartoffelstärkeprämienverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
           vom 17. Juli 1997 (BGBI. 1 S. 1815) ist wie folgt zu berichtigen:

           1. In § 5 Abs. 1 Satz 5 ist die Angabe ,,§ 4 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 4 Abs. 1"
              zu ersetzen.

           2. § 6 Abs. 3 Satz 1 muß wie folgt lauten:
              „Zum Zwecke der Überwachung hat der Stärkehersteller den Beauftragten
              der zuständigen Stelle das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume
              während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeit und die Durchführung von
              Kontrollen hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung
              der Prämie zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden kauf-
              männischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen
              Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforder-
              liche Unterstützung zu gewähren."

           3. In § 1O Abs. 3 sind die Worte „zu den dort genannten Zeitpunkten" zu
              streichen.                      ·


             Bonn, den 1. August 1997

                                  Bundesministerium
                      für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
                                       Im Auftrag
                                          Jux




                                      Berichtigung
                      der Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes
                                         Vom 4. August 1997

             Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
           16. Mai 1997 (BGBI. 1S. 1065) ist wie folgt zu berichtigen:

           1. In § 62 Abs. 3 Satz 1 ist die Angabe ,,(§ 40 Abs. 7)" durch die Angabe ,,(§ 40
              Abs. 6)" zu ersetzen.

           2. In der Anlage I ist in der Besoldungsgruppe B 2 bei der Amtsbezeichnung
              „Direktor im Bundesamt für Zivilschutz" der Funktionszusatz ,,- als Leiter der
              Abteilung Akademie für Notfallvorsorge und Ständiger Vertreter des Präsi-
              denten-" durch den Funktionszusatz ,,- als Leiter der Abteilung Akademie
              für Notfallplanung und Zivilschutz und Ständiger Vertreter des Präsidenten -"
              zu ersetzen.


             Bonn, den 4. August 1997

                               Bundesministerium des Innern
                                        Im Auftrag
                                          Göser

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1997 I S. 2028. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 42d9f12f8ca3263d….