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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1997, S. 2028
BGBl. 1997 I S. 2028 · 15.385 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Vierundzwanzigste Verordnung
zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 7. August 1997
Auf Grund
- des § 6 Abs. 1 Nr. 3 erster Halbsatz des Straßen-
verkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, die Eingangsworte in Absatz 1 Nr. 3
zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom
24. August 1965 (BGBI. 1S. 927), des § 6 Abs. 1 Nr. 16
des Straßenverkehrsgesetzes, Nummer 16 eingefügt
durch das Gesetz vom 6. April 1980 (BGBI. 1S. 413),
und des § 26a des Straßenverkehrsgesetzes, der durch
Artikel 1 Nr. 1 'des Gesetzes vom 28. Dezember 1982
(BGBI. 1 S. 2090) eingefügt worden ist, verordnet das
Bundesministerium für Verkehr,
- des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d und Abs. 2a des
Straßenverkehrsgesetzes, Absatz 2a eingefügt durch
Artikel 22 Nr. 2 der Verordnung vom 26. November 1986
(BGBI. 1 S. 2089), verordnen das Bundesministerium
für Verkehr und das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit:
Artikel 1
Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970
(BGBI. 1 S. 1565, 1971 1S. 38), zuletzt geändert durch Arti-
kel 5 der Verordnung vom 14. Februar 1996 (BGBI. 1
S. 216), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Sie müssen Radwege benutzen, wenn die
jeweilige Fahrtrichtung mit Zeichen 237, 240
oder 241 gekennzeichnet ist. Andere rechte
Radwege dürfen sie benutzen."
bÖ) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,Sie dürfen ferner rechte Seitenstreifen be-
nutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind
und Fußgänger nicht behindert werden."
cc) Der frühere Satz 4 wird Satz 5.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr
müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Le-
bensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benut-
zen. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu
nehmen. Beim Überqueren einer Fahrbahn müs-
sen die Kinder absteigen."
2. In § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a, b und c, in § 4 Abs. 3,
in§ 7 Abs. 3, in§ 17 Abs. 4, in§ 18 Abs. 5 Nr. 1 und
in§ 39 Abs. 3 wird jeweils die Angabe „2,8 t" durch die
Angabe „3,5 t" ersetzt.
3. § 9 Abs. 2 Satz 5 wird wie folgt gefaßt:
„Sind Radverkehrsführungen vorhanden, so haben
Radfahrer diesen zu folgen."
4. Dem § 10 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann
Zeichen 205 stehen."
5. In § 16 Abs. 2 wird in Satz 2 der Punkt durch ein
Komma ersetzt; sodann werden folgende Wörter an-
gefügt:
„zum Beispiel bei Annäherung an einen Stau
oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit
auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen
Straßen."
6. In § 30 Abs. 3 wird nach Nummer 1 folgende Nummer
1a eingefügt:
„1 a. kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen
Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb
eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern
gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),".
7. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern
obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und
besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verord-
nung eigenverantwortlich zu beachten, werden
örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur
dort getroffen, wo dies aufgrund der besonderen
Umstände zwingend geboten ist."
b) Der frühere Absatz 1 wird Absatz 2.
c) Der frühere Absatz 1a wird Absatz 2a.
d) Der frühere Absatz 2 wird Absatz 3.
e) Der frühere Absatz 3 wird Absatz 4.
8. In§ 40 Abs. 1 wird Satz 2 gestrichen.
9. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe b wird in der Erläute-
rung zu Zeichen 205 nach Satz 2 folgender
Satz eingefügt:
,,Wo linke Radwege auch für die Gegenrich-
tung freigegeben sind und Radfahrer die Fahr-
bahn kreuzen, kann über dem Zeichen 205
das Zusatzschild
angebracht sein. Mit diesem Zusatzschild
enthält das Zeichen das Gebot:
„Vorfahrt gewähren und auf kreuzenden
Radverkehr von links und rechts achten!"

bb) In Nummer 2 werden der Erläuterung zu
Zeichen 220 folgende Sätze 2 bis 4 angefügt:
,,Ist in einer Einbahnstraße mit geringer Ver-
kehrsbelastung die zulässige Höchstgeschwin-
digkeit durch Verkehrszeichen auf 30 km/h
oder weniger begrenzt, so kann durch das
Zusatzschild
versuchsweise bis zum 31 . Dezember 2000
Fahrradverkehr in der Gegenrichtung zugelas-
sen werden. Das Zusatzschild ist dann auch
bei Zeichen 353 anzubringen. Aus der entge-
gengesetzten Richtung ist dann bei Zeichen
267 das Zusatzschild „Radfahrer (Sinnbild)
frei" anzubringen."
cc) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach Satz 7 werden hinter der Erläute-
rung zu den Zeichen 242 und 243 folgen-
de Zeichen 244 und 244a und folgender
Satz eingefügt:
„Zeichen 244 Zeichen 244a
-
Fahrradstraße
Auf Fahrradstraßen gelten die Vorschrif-
ten über die Benutzung von Fahrbahnen;
abweichend davon gilt:
1. Andere Fahrzeugführer als Radfahrer
dürfen Fahrradstraßen nur benutzen,
soweit dies durch Zusatzschild zuge-
lassen ist.
2. Alle Fahrzeuge dürfen nur mit mäßi-
ger Geschwindigkeit fahren.
3. Radfahrer dürfen auch nebeneinan-
der fahren."
bbb) Satz 2 der Erläuterung zu Zeichen 245
wird wie folgt gefaßt:
„Dasselbe gilt auch für Taxen, wenn dies
durch das Zusatzschild „Taxi frei" ange-
zeigt ist, sowie für Radfahrer, wenn dies
durch das Zusatzschild
~
frei
angezeigt ist."
dd) In Nummer 6 wird bei den Bestimmungen zu
Zeichen 253 die Angabe „2,8 t" durch die
Angabe „3,5 t" ersetzt.
ee) In Nummer 6 wird bei den Bestimmungen zu
Zeichen 273 in Satz 1 die Angabe „2,8 t" durch
die Angabe „3,5 t" ersetzt.
ff) In Nummer 7 wird bei den Bestimmungen zu
Zeichen 277 die Angabe „2,8 t" durch die
Angabe „3,5 t" ersetzt.
b) In Absatz 3 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuch-
stabe aa werden das Komma hinter dem Wort
,,Fuhrwerke" sowie das Wort „Radfahrer" gestri-
chen.
10. § 42 Abs. 6 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe d wird die Angabe „2,8 t" durch die
Angabe „3,5 t" ersetzt.
b) In Buchstabe f wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt.
c) Nach Buchstabe f wird folgender Buchstabe g
angefügt:
,,g) Wird am rechen Fahrbahnrand ein Schutz-
streifen für Radfahrer so markiert, dann dürfen
andere Fahrzeuge die Markierung bei Bedarf
überfahren; eine Gefährdung von Radfahrern
ist dabei auszuschließen. Der Schutzstreifen
kann mit Fahrbahnmarkierungen (Sinnbild
„Radfahrer", § 39 Abs. 3) gekennzeichnet
sein."
d) In Absatz 7 werden das Zeichen 368 und die
Erläuterung zu diesem Zeichen gestrichen.
11 . In § 42 Abs. 7 wird bei den Bestimmungen zu Zei-
chen 388 die Angabe „2,8 t" durch die Angabe „3,5 t"
ersetzt.
12. In§ 43 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 ange-
fügt:
,,§ 39 Abs. 1 gilt entsprechend."
13. Dem § 45 wird folgender Absatz 9 angefügt:
,,(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der
besonderen Umstände zwingend geboten ist. Insbe-
sondere Beschränkungen und Verbote des fließenden
Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf-
grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine
Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer
Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen
genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Gefahr-
zeichen dürfen nur dort angebracht werden, wo es für
die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist,
weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die
Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und
auch nicht mit ihr rechnen muß."
14. Dem § 53 wird folgender Absatz 14 angefügt:
,,(14) Die bisherigen Zeichen 368, die zum Zeitpunkt
des lnkrafttretens der Streichung des Zeichens 368
bereits angeordnet und aufgestellt worden sind,
behalten bis zum 31. Dezember 2002 ihre Gültigkeit."

Artikel 2
Änderung der Ferienreiseverordnung
In § 3 Abs. 1 der Ferienreiseverordnung vom 13. Mai
1985 (BGBI. 1 S. 77 4), die zuletzt durch die Verordnung
vom 30. März 1992 (BGBI. 1 S. 743) geändert worden ist,
wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:
„ 1a. kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen
Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb
eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern
gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),".
Artikel 3
Änderung der
Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung
In § 1 Abs. 1 Satz 1 der Autobahn-Richtgeschwindigkeits-
Verordnung vom 21. November 1978 (BGBI. 1 S. 1824)
wird die Angabe „2,8 t" durch die Angabe „3,5 t" ersetzt.
Artikel4
Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
Die Anlage zu§ 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung
vom 4. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1305, 1447), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 14. Dezember 1993 (BGBI. 1
S. 2043) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In Nummer 7 wird in der Tatbestandsspalte die Angabe
,,2,8 t" durch die Angabe „3,5 t" ersetzt.
Artikel 5
Inkrafttreten
Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa tritt
am 1. Oktober 1998 in Kraft. Im übrigen tritt diese Verord-
nung am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 7. August 1997
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Norbert Lammert
D i e .B u n d es m
i n i s t er i n
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
In Vertretung
Jauck

Dritte Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Lotsverordnung
Vom 12. August 1997
Auf Grund des§ 5 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über das Seelotswesen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBI. 1 S. 1213),
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBI. 1 S. 1832), ver-
ordnet das Bundesministerium für Verkehr nach Anhörung der Küstenländer und
der Bundeslotsenkammer:
Artikel 1
Die Allgemeine Lotsverordnung vom 21. April 1987 (BGBI. 1 S. 1290), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 10. Juni 1996 (BGBI. 1 S. 816), wird wie folgt
geändert:
§ 6 wird wie folgt gefaßt:
,,§6
Durchführung von Betrieb und
Unterhaltung der Lotseinrichtungen
Die Durchführung von Betrieb und Unterhaltung der Lotseinrichtungen wird
der Bundeslotsenkammer übertragen, soweit diese Durchführung bisher von den
Lotsenbrüderschaften wahrgenommen worden ist. Eine solche Übertragung auf
Dritte bleibt unberührt."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft.
Bonn,den12.August1997
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Norbert Lammert

2032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil ,-Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1997
Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung
der Kartoffelstärkeprämienverordnung
Vom 1. August 1997
Die Kartoffelstärkeprämienverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17. Juli 1997 (BGBI. 1 S. 1815) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In § 5 Abs. 1 Satz 5 ist die Angabe ,,§ 4 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 4 Abs. 1"
zu ersetzen.
2. § 6 Abs. 3 Satz 1 muß wie folgt lauten:
„Zum Zwecke der Überwachung hat der Stärkehersteller den Beauftragten
der zuständigen Stelle das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume
während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeit und die Durchführung von
Kontrollen hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung
der Prämie zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden kauf-
männischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen
Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforder-
liche Unterstützung zu gewähren."
3. In § 1O Abs. 3 sind die Worte „zu den dort genannten Zeitpunkten" zu
streichen. ·
Bonn, den 1. August 1997
Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Jux
Berichtigung
der Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes
Vom 4. August 1997
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. Mai 1997 (BGBI. 1S. 1065) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In § 62 Abs. 3 Satz 1 ist die Angabe ,,(§ 40 Abs. 7)" durch die Angabe ,,(§ 40
Abs. 6)" zu ersetzen.
2. In der Anlage I ist in der Besoldungsgruppe B 2 bei der Amtsbezeichnung
„Direktor im Bundesamt für Zivilschutz" der Funktionszusatz ,,- als Leiter der
Abteilung Akademie für Notfallvorsorge und Ständiger Vertreter des Präsi-
denten-" durch den Funktionszusatz ,,- als Leiter der Abteilung Akademie
für Notfallplanung und Zivilschutz und Ständiger Vertreter des Präsidenten -"
zu ersetzen.
Bonn, den 4. August 1997
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Göser
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1997 I S. 2028. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 42d9f12f8ca3263d….