Gesetze / Fahrerlaubnis-Verordnung
FeVAnlage 7a (§ 6a Absatz 3 und 4) Fahrerschulung ab 17 Jahre
Stand: 19.09.2025
| Teilnahmebescheinigung zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde | ||
| Name, Vorname | ||
| geboren am in | ||
| hat vom bis erfolgreich an einer Fahrerschulung (Anlage 7a zu § 6a Absatz 3 und 4 FeV) teilgenommen. | ||
| Ort | ||
| Ausgehändigt am (Datum) | ||
| (Stempel und Unterschrift der Fahrschulinhaberin/ des Fahrschulinhabers oder der verantwortlichen Leiterin/ des verantwortlichen Leiters | (Unterschrift der Fahrerlaubnisinhaberin/ des Fahrerlaubnisinhabers) | |
Änderungsverlauf
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23.12.2019 Ausfertigung
Anlage 7a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (BGBl. I 2937)
BGBl. 2019 I S. 2937
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02.01.2018 Ausfertigung
Anlage 7a geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Januar 2018 (BGBl. I 2)
BGBl. 2018 I S. 2
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07.01.2011 Ausfertigung
Anlage 7a eingefügt und aufgehoben und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Januar 2011 (BGBl. I 3)
BGBl. 2011 I S. 3
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.