Gesetze / Fahrerlaubnis-Verordnung
FeVAnlage 2 (zu § 5 Absatz 2 und 4) Ausbildungs- und Prüfbescheinigungen für Mofas und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h
Stand: 06.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 2016 - 2017; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)
| Ausbildungsbescheinigung | |||||
| über die Teilnahme an einer Ausbildung | |||||
| gemäß § 5 Absatz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung. | |||||
| Name .................... | Vornamen .................... | ||||
| Geburtsdatum .................... | |||||
| Anschrift .................... | |||||
| hat an einem Ausbildungskurs entsprechend den Mindestanforderungen der Anlage 1 zur Fahrerlaubnis-Verordnung teilgenommen. Der Kurs hat mindestens sechs Doppelstunden (zu je 90 Minuten) theoretische Ausbildung und mindestens eine Doppelstunde praktische Ausbildung im Einzelunterricht bzw. zwei Doppelstunden praktische Ausbildung im Gruppenunterricht*) umfasst. | |||||
| Stempel der Fahrschule/Schule | Datum .................... | ||||
| .................... | .................... | ||||
| (Unterschrift des Fahrlehrers/Lehrers) | (Unterschrift des Bewerbers) | ||||
| .................... | |||||
| (Unterschrift des Fahrschulinhabers oder verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebes) | |||||
*) Nichtzutreffendes streichen | |||||
Farbe: dunkelgrau; Breite 140 mm, Höhe 105 mm, einmal faltbar auf Format DIN A7; Typendruck
| (Vordere Außenseite) | (Hintere Außenseite) | ||||
wird hiermit gemäß § 5 Absatz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung bescheinigt, dass er/sie die zum Führen von Mofas und von zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen bis 25 km/h erforderlichen Kenntnisse der Verkehrsvorschriften nachgewiesen hat und mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist. | |||||
| Prüfbescheinigung | |||||
| zum Führen von | ...................., | den .................... | |||
| Mofas und zwei- und dreirädrigen | .................... | ||||
| Kraftfahrzeugen bis 25 km/h | .................... | ||||
| Bescheinigende Stelle | |||||
| Stempel | .................... | ||||
| Unterschrift | |||||
| (Linke Innenseite) | (Rechte Innenseite) | |||||
| Familienname | ||||||
| .................... | ||||||
| Vornamen | ||||||
| .................... | Lichtbild | |||||
| Geburtsdatum | ||||||
| .................... | ||||||
| Anschrift | ||||||
| .................... | Stempel | |||||
| .................... | ||||||
| .................... | ||||||
| Unterschrift | ||||||
Änderungsverlauf
-
14.08.2017 Ausfertigung
Anlage 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I 3232)
BGBl. 2017 I S. 3232
-
16.12.2014 Ausfertigung
Anlage 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2014 (BGBl. I 2213)
BGBl. 2014 I S. 2213
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.