Gesetze / Fahrerlaubnis-Verordnung
FeVAnlage 14 (zu § 66 Absatz 2) Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung
Stand: 10.06.2019
(Fundstelle: BGBl. I 2014, 368 – 369; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/anlage-14#abs-1 (1) Bei Antragstellung, die von einer zur Vertretung des Trägers berechtigten Person unterzeichnet sein muss, sind folgende Unterlagen beizufügen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/anlage-14#abs-2 (2) Die Anerkennung wird erteilt oder verlängert, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/anlage-14#abs-3 (3) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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14.08.2017 Ausfertigung
Anlage 14 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I 3232)
BGBl. 2017 I S. 3232
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16.04.2014 Ausfertigung
Anlage 14 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2014 (BGBl. I 348)
BGBl. 2014 I S. 348
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.