Gesetze / Fahrerlaubnis-Verordnung
FeV§ 9 Voraussetzung des Vorbesitzes einer Fahrerlaubnis anderer Klassen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Nach Gewicht
- VG Frankfurt (Oder), 19.10.2023 – 6 L 176/23
- BVerwG, 06.09.2018 – 3 C 31/16Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse B durch nachträgliche Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis der Klasse C geheiltZitiert von 7
- VGH Bayern, 23.08.2023 – 11 CS 23.980Zitiert von 8
- VG Bremen, 21.04.2020 – 5 V 580/20Zitiert von 1
- VGH Bayern, 29.11.2018 – 11 CS 18.2228Zitiert von 7
- VGH Hessen, 11.10.2018 – 2 B 1543/18Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 11.07.2018 – 11 CS 18.66Zitiert von 1
- OVG Thüringen, 15.05.2014 – 2 EO 144/14Zitiert von 3
- VG Berlin, 16.05.2012 – 20 K 88.11Zitiert von 2
11 Entscheidungen zu § 9 FeV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 FeV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/9#abs-1 (1) Eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C, D1 oder D darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Fahrerlaubnis für die höhere Klasse frühestens mit der Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/9#abs-2 (2) Eine Fahrerlaubnis der Klasse BE, C1E, CE, D1E oder DE darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis für das ziehende Fahrzeug besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Fahrerlaubnis der Klasse BE, C1E, CE, D1E oder DE frühestens mit der Fahrerlaubnis für das ziehende Fahrzeug erteilt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/9#abs-3 (3) Absatz 1 gilt auch im Fall des § 69a Absatz 2 des Strafgesetzbuches.