Gesetze / Fahrerlaubnis-Verordnung
FeV§ 9 Voraussetzung des Vorbesitzes einer Fahrerlaubnis anderer Klassen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/9#abs-1 (1) Eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C, D1 oder D darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Fahrerlaubnis für die höhere Klasse frühestens mit der Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/9#abs-2 (2) Eine Fahrerlaubnis der Klasse BE, C1E, CE, D1E oder DE darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis für das ziehende Fahrzeug besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Fahrerlaubnis der Klasse BE, C1E, CE, D1E oder DE frühestens mit der Fahrerlaubnis für das ziehende Fahrzeug erteilt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/9#abs-3 (3) Absatz 1 gilt auch im Fall des § 69a Absatz 2 des Strafgesetzbuches.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 9 FeV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Frankfurt (Oder), 19.10.2023 – 6 L 176/23
- BVerwG, 06.09.2018 – 3 C 31/16Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse B durch nachträgliche Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis der Klasse C geheiltZitiert von 7
- VGH Bayern, 23.08.2023 – 11 CS 23.980Zitiert von 8
- VG Bremen, 21.04.2020 – 5 V 580/20Zitiert von 1
- VGH Bayern, 29.11.2018 – 11 CS 18.2228Zitiert von 7
- VGH Hessen, 11.10.2018 – 2 B 1543/18Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 11.07.2018 – 11 CS 18.66Zitiert von 1
- OVG NRW, 25.10.2016 – 16 A 1638/15Zitiert von 1
- OVG Thüringen, 15.05.2014 – 2 EO 144/14Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 FeV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
06.06.2019 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2019 (BGBl. I 756)
BGBl. 2019 I S. 756
-
07.01.2011 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Januar 2011 (BGBl. I 3)
BGBl. 2011 I S. 3
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.