Gesetze / Fahrerlaubnis-Verordnung
FeV§ 62 Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren nach § 30b des Straßenverkehrsgesetzes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/62?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Übermittlung der Daten nach § 60 ist auch in einem automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahren zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/62?asof=2019-06-10#abs-2 (2) § 53 ist anzuwenden.
Änderungsverlauf
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05.11.2013 Ausfertigung
§ 62 aufgehoben durch Artikel 2 1. 5. 2014 des Gesetzes vom 5. November 2013 (BGBl. I 3920)
BGBl. 2013 I S. 3920
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.