Gesetze / Fahrerlaubnis-Verordnung
FeV§ 2 Eingeschränkte Zulassung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 22
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BayObLG, 21.10.2024 – 202 ObOWi 644/24
- OLG Hamm, 03.03.2023 – 7 U 100/22
- VGH Baden-Württemberg, 11.12.2017 – 10 S 2263/16Zitiert von 5
- OVG Schleswig, 26.04.2017 – 4 LA 4/17Zitiert von 7
- OLG Köln, 25.11.2010 – 7 U 103/10
- SG Aachen, 27.11.2007 – S 13 KR 84/06
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 11.11.2024 – 13 S 1335/23Zitiert von 5
- OVG Saarland, 07.08.2024 – 1 B 80/24Zitiert von 8
- VG München, 31.10.2023 – M 19 K 23.2559, M 19 E 23.2560Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 FeV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/2#abs-1 (1) Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist, dass er andere nicht gefährdet. Die Pflicht zur Vorsorge, namentlich durch das Anbringen geeigneter Einrichtungen an Fahrzeugen, durch den Ersatz fehlender Gliedmaßen mittels künstlicher Glieder, durch Begleitung oder durch das Tragen von Abzeichen oder Kennzeichen, obliegt dem Verkehrsteilnehmer selbst oder einem für ihn Verantwortlichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/2#abs-2 (2) Körperlich Behinderte können ihre Behinderung durch gelbe Armbinden an beiden Armen oder andere geeignete, deutlich sichtbare, gelbe Abzeichen mit drei schwarzen Punkten kenntlich machen. Die Abzeichen dürfen nicht an Fahrzeugen angebracht werden. Wesentlich sehbehinderte Fußgänger können ihre Behinderung durch einen weißen Blindenstock, die Begleitung durch einen Blindenhund im weißen Führgeschirr und gelbe Abzeichen nach Satz 1 kenntlich machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/2#abs-3 (3) Andere Verkehrsteilnehmer dürfen die in Absatz 2 genannten Kennzeichen im Straßenverkehr nicht verwenden.