Gesetze / Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
FamGKG§ 45 Bestimmte Kindschaftssachen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/45?asof=2022-08-04#abs-1 (1) In einer Kindschaftssache, die
betrifft, beträgt der Verfahrenswert 4 000 Euro.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/45?asof=2022-08-04#abs-2 (2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/45?asof=2022-08-04#abs-3 (3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
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Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 45 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. I Nr. 109; 2025 I Nr. 139)
BGBl. 2025 I Nr. 109
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