Gesetze / Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
FamGKG§ 27 Haftung von Streitgenossen
Stand: 10.06.2019
Streitgenossen haften als Gesamtschuldner, wenn die Kosten nicht durch gerichtliche Entscheidung unter sie verteilt sind. Soweit einen Streitgenossen nur Teile des Streitgegenstands betreffen, beschränkt sich seine Haftung als Gesamtschuldner auf den Betrag, der entstanden wäre, wenn das Verfahren nur diese Teile betroffen hätte.
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Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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