Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 382 Entscheidung über Eintragungsanträge
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/382?asof=2019-08-20#abs-1 (1) Das Registergericht gibt einem Eintragungsantrag durch die Eintragung in das Register statt. Die Eintragung wird mit ihrem Vollzug im Register wirksam.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/382?asof=2019-08-20#abs-2 (2) Die Eintragung soll den Tag, an welchem sie vollzogen worden ist, angeben; sie ist mit der Unterschrift oder der elektronischen Signatur des zuständigen Richters oder Beamten zu versehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/382?asof=2019-08-20#abs-3 (3) Die einen Eintragungsantrag ablehnende Entscheidung ergeht durch Beschluss.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/382?asof=2019-08-20#abs-4 (4) Ist eine Anmeldung zur Eintragung in die in § 374 Nr. 1 bis 4 genannten Register unvollständig oder steht der Eintragung ein anderes durch den Antragsteller behebbares Hindernis entgegen, hat das Registergericht dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Beseitigung des Hindernisses zu bestimmen. Die Entscheidung ist mit der Beschwerde anfechtbar.
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Änderungsverlauf
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31.10.2022 Ausfertigung
§ 382 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. Oktober 2022 (BGBl. I 1966)
BGBl. 2022 I S. 1966
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31.10.2022 Ausfertigung
§ 382 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Oktober 2022 (BGBl. I 1966)
BGBl. I S. 1966
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 382 geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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