Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 380 Beteiligung der berufsständischen Organe; Beschwerderecht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/380?asof=2022-02-24#abs-1 (1) Die Registergerichte werden bei der Vermeidung unrichtiger Eintragungen, der Berichtigung und Vervollständigung des Handels- und Partnerschaftsregisters, der Löschung von Eintragungen in diesen Registern und beim Einschreiten gegen unzulässigen Firmengebrauch oder unzulässigen Gebrauch eines Partnerschaftsnamens von
(berufsständische Organe) unterstützt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/380?asof=2022-02-24#abs-2 (2) Das Gericht kann in zweifelhaften Fällen die berufsständischen Organe anhören, soweit dies zur Vornahme der gesetzlich vorgeschriebenen Eintragungen sowie zur Vermeidung unrichtiger Eintragungen in das Register erforderlich ist. Auf ihren Antrag sind die berufsständischen Organe als Beteiligte hinzuzuziehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/380?asof=2022-02-24#abs-3 (3) In Genossenschaftsregistersachen beschränkt sich die Anhörung nach Absatz 2 auf die Frage der Zulässigkeit des Firmengebrauchs.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/380?asof=2022-02-24#abs-4 (4) Soweit die berufsständischen Organe angehört wurden, ist ihnen die Entscheidung des Gerichts bekannt zu geben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/380?asof=2022-02-24#abs-5 (5) Gegen einen Beschluss steht den berufsständischen Organen die Beschwerde zu.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 380 geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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