Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 356 Mitteilungspflichten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/356?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Erhält das Gericht Kenntnis davon, dass ein Kind Vermögen von Todes wegen erworben hat, das nach § 1640 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzeichnen ist, teilt es dem Familiengericht den Vermögenserwerb mit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/356?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Hat ein Gericht nach § 344 Abs. 4 Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses angeordnet, soll es das nach § 343 zuständige Gericht hiervon unterrichten.
Änderungsverlauf
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 356 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 2947)
BGBl. 2021 I S. 2947
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.