Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

FamFG

§ 356 Mitteilungspflichten

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/356?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Erhält das Gericht Kenntnis davon, dass ein Kind Vermögen von Todes wegen erworben hat, das nach § 1640 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzeichnen ist, teilt es dem Familiengericht den Vermögenserwerb mit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/356?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Hat ein Gericht nach § 344 Abs. 4 Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses angeordnet, soll es das nach § 343 zuständige Gericht hiervon unterrichten.

§ 354 § 356