Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

FamFG

§ 32 Termin

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/32?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Gericht kann die Sache mit den Beteiligten in einem Termin erörtern. Die §§ 219, 227 Abs. 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/32?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zwischen der Ladung und dem Termin soll eine angemessene Frist liegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/32?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In geeigneten Fällen soll das Gericht die Sache mit den Beteiligten im Wege der Bild- und Tonübertragung in entsprechender Anwendung des § 128a der Zivilprozessordnung erörtern.

§ 31 § 33