Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 32 Termin
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/32?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Gericht kann die Sache mit den Beteiligten in einem Termin erörtern. Die §§ 219, 227 Abs. 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/32?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zwischen der Ladung und dem Termin soll eine angemessene Frist liegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/32?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In geeigneten Fällen soll das Gericht die Sache mit den Beteiligten im Wege der Bild- und Tonübertragung in entsprechender Anwendung des § 128a der Zivilprozessordnung erörtern.
Änderungsverlauf
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15.07.2024 Ausfertigung
§ 32 neu gefasst durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 236)
BGBl. 2024 I Nr. 237
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15.07.2024 Ausfertigung
§ 32 neu gefasst durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 237)
BGBl. 2024 I Nr. 237
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