Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 25 Anträge und Erklärungen zur Niederschrift der Geschäftsstelle
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/25?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Beteiligten können Anträge und Erklärungen gegenüber dem zuständigen Gericht schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben, soweit eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht notwendig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/25?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zur Niederschrift abgegeben werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/25?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Geschäftsstelle hat die Niederschrift unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Verfahrenshandlung tritt nicht ein, bevor die Niederschrift dort eingeht.
Änderungsverlauf
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15.07.2024 Ausfertigung
§ 25 eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 236)
BGBl. 2024 I Nr. 237
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15.07.2024 Ausfertigung
§ 25 eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 237)
BGBl. 2024 I Nr. 237
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