Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 168b Bestellungsurkunde
Stand: 01.01.2023
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- VG München, 19.12.2024 – M 10 K 24.33440Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/168b#abs-1 (1) Der Vormund erhält eine Urkunde über seine Bestellung. Die Urkunde soll enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/168b#abs-2 (2) Ist das Jugendamt nach § 1751 Absatz 1 Satz 2, § 1786 oder § 1787 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Vormund geworden, hat das Gericht ihm unverzüglich eine Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft zu erteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/168b#abs-3 (3) Nach Beendigung seines Amtes hat der Vormund die Bestellungsurkunde oder die Bescheinigung zurückzugeben.