Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

FamFG

§ 168b Bestellungsurkunde

Stand: 01.01.2023

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/168b#abs-1 (1) Der Vormund erhält eine Urkunde über seine Bestellung. Die Urkunde soll enthalten:

1.
die Bezeichnung des Mündels und des Vormunds;
2.
in den Fällen des § 1776 oder § 1777 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Bezeichnung der dem Pfleger übertragenen Angelegenheiten;
3.
Angaben über die Beschränkungen der Vertretungsmacht gemäß § 1789 Absatz 2 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
4.
Angaben über Befreiungen gemäß § 1801 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/168b#abs-2 (2) Ist das Jugendamt nach § 1751 Absatz 1 Satz 2, § 1786 oder § 1787 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Vormund geworden, hat das Gericht ihm unverzüglich eine Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft zu erteilen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/168b#abs-3 (3) Nach Beendigung seines Amtes hat der Vormund die Bestellungsurkunde oder die Bescheinigung zurückzugeben.

§ 168a § 168c