Gesetze / Fahrschüler-Ausbildungsordnung
FahrschAusbO 2012§ 8 Ordnungswidrigkeiten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FahrschAusbO%202012/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 56 Absatz 1 Nummer 23 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Inhaber einer Fahrschule oder als verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebes vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FahrschAusbO%202012/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 56 Absatz 1 Nummer 23 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Fahrlehrer vorsätzlich oder fahrlässig
Änderungsverlauf
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02.10.2019 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I 1416)
BGBl. 2019 I S. 1416
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02.01.2018 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Januar 2018 (BGBl. I 2)
BGBl. 2018 I S. 2
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08.08.2017 Ausfertigung
§ 8 umnummeriert und neu gefasst und geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. August 2017 (BGBl. I 3158)
BGBl. 2017 I S. 3158
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.