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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 3158
BGBl. 2017 I S. 3158 · 40.904 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung fahrpersonalrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 8. August 2017
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
struktur verordnet auf Grund
– des § 2 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a, b und e,
Nummer 3 Buchstabe a bis d und Nummer 4 des
Fahrpersonalgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640),
der im Eingangssatz zuletzt durch Artikel 474 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474),
der in Nummer 1, Nummer 3 Buchstabe c und Num-
mer 4 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a
bis c des Gesetzes vom 16. Mai 2017 (BGBl. I
S. 1214) und der in Nummer 2 Buchstabe e zuletzt
durch Artikel 1b Nummer 1 des Gesetzes vom 3. Mai
2005 (BGBl. I S. 1221) geändert worden ist, im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit
und Soziales,
– des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e und Num-
mer 20 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I
S. 310, 919), der im einleitenden Satzteil zuletzt
durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 28. No-
vember 2014 (BGBl. I S. 1802) und in Nummer 20
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Mai 2017
(BGBl. I S. 1214) geändert worden ist,
– des § 6 Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes, der zuletzt
durch Artikel 473 der Verordnung vom 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist:
Artikel 1
Änderung der
Fahrpersonalverordnung
Die Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005
(BGBl. I S. 1882), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 44
des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort
„Arbeitszeiten“ die Wörter „einschließlich der
Bereitschaftszeiten“ eingefügt.
bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Hat der Fahrer während des in Satz 4 ge-
nannten Zeitraums ein Fahrzeug gelenkt, für
das
1. die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des
Europäischen Parlaments und des Rates
vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschrei-
ber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates
über das Kontrollgerät im Straßenverkehr
und zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 561/2006 des Europäischen Parla-
ments und des Rates zur Harmonisierung
bestimmter Sozialvorschriften im Straßen-
verkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1) in
der jeweils geltenden Fassung oder
2. das Europäische Übereinkommen vom
1. Juli 1970 über die Arbeit des im inter-
nationalen Straßenverkehr beschäftigten
Fahrpersonals (AETR) (BGBl. 1974 II
S. 1473, 1475) in der jeweils geltenden
Fassung
gilt, sind für dieses Fahrzeug Nachweise
nach Maßgabe von Artikel 36 Absatz 1 und 2
der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder
von Artikel 12 Absatz 7 des Anhangs zum
Europäischen Übereinkommen vom 1. Juli
1970 über die Arbeit des im internationalen
Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals
(AETR) an Stelle der Aufzeichnungen mitzu-
führen.“
cc) In Satz 7 Nummer 4 werden
aaa) nach dem Wort „Abgabenordnung“ das
Wort „und“ durch ein Komma ersetzt
und
bbb) nach dem Wort „Sozialgesetzbuch“
die Wörter „, § 17 Absatz 2 des Min-
destlohngesetzes, § 19 Absatz 2 des
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder
§ 17c Absatz 2 des Arbeitnehmerüber-
lassungsgesetzes“ eingefügt.
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ist das Fahrzeug mit einem analogen Fahr-
tenschreiber nach Artikel 2 Absatz 2 Buch-
stabe g der Verordnung (EU) Nr. 165/2014
oder einem digitalen Fahrtenschreiber nach
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h der Verord-
nung (EU) Nr. 165/2014 oder einem Fahrt-
schreiber nach § 57a Absatz 1 Satz 1 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung aus-
gerüstet, haben Fahrer der in Absatz 1
Nummer 1 genannten Fahrzeuge diese ent-
sprechend Artikel 27 Absatz 2, Artikel 32 Ab-
satz 1 bis 4, Artikel 33 Absatz 1 Unterab-
satz 3, Artikel 34 Absatz 1 bis 3 Unterab-
satz 1, Absatz 4 bis 7, Artikel 35 Absatz 2
und Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 165/2014 oder § 57a Absatz 2 Satz 1

der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zu
betreiben.“
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Der Unternehmer hat bei Verwendung eines
analogen Fahrtenschreibers oder eines Fahrt-
schreibers nach § 57a Absatz 1 Satz 1 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung dem
Fahrer vor Beginn der Fahrt die für das Gerät
zugelassenen Schaublätter entsprechend
Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 165/2014 in ausreichender
Anzahl auszuhändigen, bei Verwendung eines
digitalen Fahrtenschreibers dafür zu sorgen,
dass entsprechend Artikel 33 Absatz 1 Un-
terabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014
der Ausdruck von Daten aus dem Fahrten-
schreiber im Falle einer Nachprüfung ord-
nungsgemäß erfolgen kann und entspre-
chend Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 1
der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 dafür zu
sorgen, dass der analoge oder digitale Fahr-
tenschreiber oder der Fahrtschreiber nach
§ 57a Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung ordnungsgemäß be-
nutzt wird; Absatz 6 Satz 4 bis 6 und 7 Num-
mer 2 bis 4 gilt entsprechend.“
cc) In Satz 4 werden
aaa) die Wörter „Kontrollgerät nach An-
hang I B zur Verordnung (EWG)
Nr. 3821/85“ durch die Wörter „digita-
len Fahrtenschreiber“,
bbb) die Wörter „Kontrollgerät nach Anhang I
zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85“
durch die Wörter „analogen Fahrten-
schreiber“ und
ccc) das Wort „Kontrollgerätes“ durch das
Wort „Fahrtenschreibers“
ersetzt.
c) In Absatz 10 Satz 1 werden die Wörter „Kontroll-
gerät im Sinne des Anhangs I oder des An-
hangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85
oder der Verordnung (EU) Nr. 165/2014“ durch
die Wörter „analogen oder digitalen Fahrten-
schreiber“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Digitaler Fahrtenschreiber“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ein Fahrer, der ein Fahrzeug lenkt, das in
den Anwendungsbereich der Verordnung (EG)
Nr. 561/2006 fällt, oder der Lenk- oder Ruhezei-
ten nach § 1 Absatz 1 und 3 einzuhalten hat und
dabei einen digitalen Fahrtenschreiber betreibt,
hat den Fahrtenschreiber entsprechend Arti-
kel 27 Absatz 2, Artikel 32 Absatz 1 Satz 1 und
Absatz 2 bis 4, Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 3,
Artikel 34 Absatz 1 bis 3 Unterabsatz 1, Absatz 4,
5 und 7, Artikel 35 Absatz 2 und Artikel 37 Ab-
satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 zu be-
dienen und die Benutzerführung zu beachten.“
c) In Absatz 2 wird das Wort „Kontrollgerät“ durch
das Wort „Fahrtenschreiber“ ersetzt.
d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 15
Abs. 1 Unterabs. 5 der Verordnung (EWG)
Nr. 3821/85“ durch die Wörter „Artikel 36 Ab-
satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014“ er-
setzt.
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Daten des
Fahrzeugspeichers“ durch die Wörter „Daten
aus dem Massenspeicher des Fahrten-
schreibers“ ersetzt.
aa1) In Satz 2 werden nach dem Wort „Aus-
nahmefällen“ die Wörter „oder bei einer
Mietdauer von nicht mehr als 24 Stunden“
eingefügt.
bb) In Satz 4 werden
aaa) nach dem Wort „Abgabenordnung“
das Wort „und“ durch ein Komma er-
setzt und
bbb) nach dem Wort „Sozialgesetzbuch“
die Wörter „, § 17 Absatz 2 des Min-
destlohngesetzes, § 19 Absatz 2 des
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder
§ 17c Absatz 2 des Arbeitnehmer-
überlassungsgesetzes“ eingefügt.
f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Kontrollgerätes“
durch das Wort „Fahrtenschreibers“ ersetzt.
bb) In Satz 4 wird das Wort „Kontrollgeräten“
durch das Wort „Fahrtenschreibern“ ersetzt.
g) In Absatz 6 Satz 1 wird im einleitenden Satzteil
das Wort „Kontrollgerätes“ durch das Wort
„Fahrtenschreibers“ ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „Verordnung (EWG)
Nr. 3821/85“ durch die Angabe „Verordnung (EU)
Nr. 165/2014“ ersetzt.
b) In Satz 4 wird das Wort „Kontrollgerätkartenaus-
gabe“ durch das Wort „Fahrtenschreiberkarten-
ausgabe“ ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die zum Betrieb des digitalen Fahrten-
schreibers erforderlichen Fahrtenschreiber-
karten (Fahrer-, Werkstatt-, Unternehmens-
und Kontrollkarten) werden nach den Mus-
tern nach Artikel 1 Absatz 3 der Durch-
führungsverordnung (EU) 2016/799 der Kom-
mission vom 18. März 2016 zur Durch-
führung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates
zur Festlegung der Vorschriften über Bauart,
Prüfung, Einbau, Betrieb und Reparatur von
Fahrtenschreibern und ihren Komponenten
(ABl. L 139 vom 26.5.2016, S. 1) in Verbin-
dung mit dem Anhang I B Abschnitt IV der
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder nach

Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverord-
nung (EU) 2016/799 in Verbindung mit dem
Anhang 1 C Abschnitt 4 der Durchführungs-
verordnung (EU) 2016/799 jeweils in Verbin-
dung mit Anlage 3 hergestellt.“
bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt
gefasst:
„a) Inhaber einer gültigen inländischen
Fahrerlaubnis nach Muster 1 der
Anlage 8 der Fahrerlaubnis-Verord-
nung in der jeweils geltenden Fas-
sung,“.
bbb) In Nummer 2 wird das Wort „Kontroll-
geräten“ durch das Wort „Fahrten-
schreibern“ ersetzt.
cc) In Satz 5 wird das Wort „Kontrollgerätkarten“
durch das Wort „Fahrtenschreiberkarten“
ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Kontrollgerätkarten“
durch das Wort „Fahrtenschreiberkarten“ er-
setzt.
c) In Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter „Artikel 14
Abs. 4a Unterabs. 5 und 6, Artikel 12 Abs. 1
Unterabs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85“
durch die Wörter „Artikel 25 Absatz 2 Satz 1
und 2 und in Artikel 29 Absatz 4 Satz 2 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 165/2014“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird im einleitenden Satzteil das
Wort „Kontrollgerätkarte“ durch das Wort
„Fahrtenschreiberkarte“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird jeweils das Wort „Kontroll-
gerätkarte“ durch das Wort „Fahrtenschrei-
berkarte“ ersetzt.
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Kontrollgerätkarte“
durch das Wort „Fahrtenschreiberkarte“ er-
setzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Kontrollgerätkarten-
register“ durch das Wort „Fahrtenschreiber-
kartenregister“ ersetzt.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt ge-
fasst:
„a) eine gültige inländische Fahrerlaubnis
nach Muster 1 der Anlage 8 der Fahr-
erlaubnis-Verordnung in der jeweils gel-
tenden Fassung“.
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. ein Lichtbild vor hellem Hintergrund in
der Größe 35 mm x 45 mm, das den An-
tragsteller ohne Kopfbedeckung in einer
Frontalaufnahme zeigt; Anlage 8 der
Passverordnung findet entsprechende
Anwendung.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort „Kontrollgerätkarten-
register“ durch das Wort „Fahrtenschreiber-
kartenregister“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 49 Abs. 1
Nr. 1 bis 3, 5 bis 11 und 15 der Fahrerlaub-
nis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I
S. 2214) in der jeweils geltenden Fassung“
durch die Wörter „§ 49 Absatz 1 Nummer 1
bis 3, Nummer 7 bis 13 und Nummer 17 der
Fahrerlaubnis-Verordnung“ ersetzt.
6. In § 6 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 14 Abs. 4
Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85“
durch die Wörter „Artikel 30 Absatz 2 der Verord-
nung (EU) Nr. 165/2014“ ersetzt.
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Kontrollgerä-
ten“ durch das Wort „Fahrtenschreibern“ er-
setzt.
bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. Schulung der verantwortlichen Fach-
kraft, für die die Werkstattkarte beantragt
wird, entsprechend der Fahrtenschrei-
ber- und Kontrollgeräte-Schulungsricht-
linie, sowie“.
b) In Absatz 4 wird das Wort „Kontrollgerätkarten-
register“ durch das Wort „Fahrtenschreiber-
kartenregister“ ersetzt.
8. In § 8 Absatz 2 wird das Wort „Kontrollgerätkarten-
register“ durch das Wort „Fahrtenschreiberkarten-
register“ ersetzt.
9. In § 9 Absatz 3 werden die Wörter „das Kontroll-
gerät“ durch die Wörter „den Fahrtenschreiber“
ersetzt.
10. In § 10 Satz 2 werden die Wörter „Massespeicher
des Kontrollgerätes“ durch die Wörter „Massen-
speicher des Fahrtenschreibers“ ersetzt.
11. Die Überschrift des Abschnitts 4 wird wie folgt ge-
fasst:
„Abschnitt 4
Zentrales Fahrtenschreiberkartenregister“.
12. In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden
a) das Wort „Kontrollgerätkartenregister“ durch das
Wort „Fahrtenschreiberkartenregister“ und
b) die Wörter „Kontrollgerätkarten im Sinne des An-
hangs I B Abschnitt IV zur Verordnung (EWG)
Nr. 3821/85“ durch das Wort „Fahrtenschreiber-
karten“
ersetzt.
13. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Kontroll-
gerätkartenregister“ durch das Wort „Fahrten-
schreiberkartenregister“ ersetzt.
b) In Nummer 2 Buchstabe a wird das Wort „Kon-
trollgeräten“ durch das Wort „Fahrtenschrei-
bern“ ersetzt.
c) In Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buch-
stabe d, Nummer 3 Buchstabe c und Nummer 4
Buchstabe b wird jeweils das Wort „Kontrollge-

rätkartennummer“ durch das Wort „Fahrten-
schreiberkartennummer“ ersetzt.
14. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Kontrollgerät-
kartenregister“ durch das Wort „Fahrtenschrei-
berkartenregister“ ersetzt.
b) Das Wort „Kontrollgerätkarten“ wird durch das
Wort „Fahrtenschreiberkarten“ ersetzt.
15. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Kontrollgerät-
kartenregister“ durch das Wort „Fahrtenschrei-
berkartenregister“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Kontrollgerätkarten“
durch das Wort „Fahrtenschreiberkarten“ er-
setzt.
c) In Absatz 3 wird das Wort „Kontrollgerätkarte“
durch das Wort „Fahrtenschreiberkarte“ ersetzt.
d) In den Absätzen 1 bis 3 wird jeweils das Wort
„Kontrollgerätkartenregister“ durch das Wort
„Fahrtenschreiberkartenregister“ ersetzt.
16. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Kontroll-
gerätkartenregister“ durch das Wort „Fahrten-
schreiberkartenregister“ ersetzt.
b) In Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung
(EWG) Nr. 3821/85“ durch die Angabe „Verord-
nung (EU) Nr. 165/2014“ ersetzt.
17. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Kontroll-
gerätkartenregister“ durch das Wort „Fahrten-
schreiberkartenregister“ ersetzt.
b) In Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung
(EWG) Nr. 3821/85“ durch die Angabe „Verord-
nung (EU) Nr. 165/2014“ ersetzt.
18. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 18
Ausnahmen nach den
Verordnungen (EG) Nr. 561/2006
und (EU) Nr. 165/2014“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt ge-
fasst:
„Nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 561/2006 und nach Artikel 3 Ab-
satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014
werden im Geltungsbereich des Fahrperso-
nalgesetzes folgende Fahrzeugkategorien
von der Anwendung der Artikel 5 bis 9 der
Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der An-
wendung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014
ausgenommen:“.
bb) In Nummer 12 und Nummer 16 werden je-
weils nach den Wörtern „bis zu 100 Kilome-
tern“ die Wörter „vom Standort des Unter-
nehmens“ eingefügt.
19. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 5 wird die Angabe „Kontrollgeräte im
Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85“ durch
die Angabe „Fahrtenschreiber im Sinne der Ver-
ordnung (EU) Nr. 165/2014“ ersetzt.
b) In der Überschrift und in den Sätzen 1 bis 4 wird
jeweils das Wort „Kontrollgeräte“ durch das Wort
„Fahrtenschreiber“ ersetzt.
20. § 20 wird wie folgt gefasst:
„§ 20
Nachweis über berücksichtigungsfreie Tage
(1) Selbstfahrende Unternehmer und Fahrer, die
die in dieser Verordnung, in Artikel 36 Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder in Kapitel III
Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 des Anhangs zum Euro-
päischen Übereinkommen über die Arbeit des im
internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahr-
personals (AETR) vorgeschriebenen Nachweise
nicht oder nicht vollständig vorlegen können, weil
sie an einem oder mehreren der vorausgegangenen
28 Kalendertage
1. ein Fahrzeug gelenkt haben, für dessen Führen
eine Nachweispflicht nicht besteht,
2. erkrankt waren,
3. sich im Urlaub befanden oder
4. aus anderen Gründen kein Fahrzeug gelenkt
haben,
haben diese Zeiten durch manuelle Nachträge nach
den Absätzen 2 oder 3 zu belegen. Der Unterneh-
mer hat dafür zu sorgen, dass der Fahrer die manu-
ellen Nachträge nach den Absätzen 2 oder 3 vor-
nimmt.
(2) Manuelle Nachträge im Sinne des Absatzes 1
Satz 1 müssen bei Verwendung eines digitalen
Fahrtenschreibers vor Fahrtantritt mittels der manu-
ellen Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers auf
der Fahrerkarte erfolgen. Ist ein manueller Nachtrag
nach Satz 1 aus technischen Gründen nicht mög-
lich, findet Absatz 3 Anwendung.
(3) Manuelle Nachträge im Sinne des Absatzes 1
Satz 1 müssen bei Verwendung eines analogen
Fahrtenschreibers, eines Nachweises nach § 1 Ab-
satz 6 oder im Falle des Absatzes 2 Satz 2 vor
Fahrtantritt lesbar unter Verwendung der in Arti-
kel 34 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014
aufgeführten Zeichen erfolgen. Der Nachtrag ist
auf der Rückseite des nächsten im Anschluss
an den berücksichtigungsfreien Zeitraum ver-
wendeten Schaublattes oder Fahrtenschreiberaus-
druckes (Ausdruck der Tätigkeiten des Fahrers am
Fahrtag) oder auf einem Nachweis nach § 1 Ab-
satz 6 vorzunehmen. Bei Bedarf können auch meh-
rere Schaublätter, Fahrtenschreiberausdrucke oder
Nachweise nach § 1 Absatz 6 benutzt werden.
(4) Ist ein manueller Nachtrag nach Absatz 2
Satz 1 aus technischen Gründen nicht möglich oder
besonders aufwendig, darf abweichend von den
Absätzen 2 und 3 bei einer Kontrolle eine Beschei-
nigung des Unternehmens über die im Absatz 1 ge-
nannten Zeiten vorgelegt werden. Die Bescheini-
gung darf nicht handschriftlich ausgefüllt werden.
Der Unternehmer hat dem betroffenen Fahrer die
Bescheinigung mit den Gründen für das Fehlen
von Arbeitszeitnachweisen vor Fahrtantritt auszu-
stellen und auszuhändigen sowie dafür zu sorgen,

dass der Fahrer die Bescheinigung während der
Fahrt mit sich führt. Der selbstfahrende Unterneh-
mer hat die Bescheinigung vor Fahrtantritt auszu-
stellen und zu unterzeichnen. Im Übrigen ist die Be-
scheinigung vom Unternehmer oder einer von ihm
beauftragten Person und vom Fahrer vor Fahrtan-
tritt zu unterzeichnen. Der Fahrer darf die Beschei-
nigung nicht als beauftragte Person unterzeichnen.
Im Fall einer Beauftragung hat der Unternehmer da-
für zu sorgen, dass die beauftragte Person die Be-
scheinigung unterzeichnet. Die Bescheinigung darf
von dem Fahrer bei der Kontrolle als Telefax oder
Ausdruck einer digitalisierten Kopie zur Verfügung
gestellt werden.
(5) Nach Ablauf des Nachweiszeitraumes nach
Absatz 1 hat der Fahrer die Nachweise nach den
Absätzen 3 und 4 unverzüglich im Unternehmen
abzugeben. Der Unternehmer, der nicht zugleich
Fahrer ist, hat die Nachweise ab dem Zeitpunkt
der Rückgabe durch den Fahrer ein Jahr außerhalb
des Fahrzeugs aufzubewahren und den Fahrern auf
Verlangen eine Kopie auszuhändigen. Nach Ablauf
der Aufbewahrungspflicht sind die Nachweise bis
zum 31. März des folgenden Kalenderjahres zu ver-
nichten.“
21. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „Nr. 2
oder 3 jeweils auch in Verbindung mit Abs. 7
Satz 3 eine Aufzeichnung“ durch die Wörter
„Nummer 2 oder 3, jeweils auch in Verbin-
dung mit Absatz 7 Satz 3 zweiter Halbsatz,
eine Aufzeichnung“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „ein
Schaublatt nicht oder nicht rechtzeitig aus-
händigt oder nicht dafür sorgt, dass das
Kontrollgerät“ durch die Wörter „erster
Halbsatz ein Schaublatt nicht oder nicht
rechtzeitig aushändigt oder nicht dafür
sorgt, dass der Fahrtenschreiber“ ersetzt.
bb1) In Nummer 4 werden die Wörter „Daten des
Fahrzeugspeichers“ durch die Wörter „dort
genannten Daten“ ersetzt.
cc) In Nummer 9 werden die Wörter „das Kon-
trollgerät“ durch die Wörter „den Fahrten-
schreiber“ ersetzt.
dd) In Nummer 10 werden die Wörter „ein Kon-
trollgerät“ durch die Wörter „einen Fahrten-
schreiber“ ersetzt.
ee) Die Nummern 11 und 12 werden wie folgt
gefasst:
„11. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 2 nicht
dafür sorgt, dass der Fahrer einen dort
genannten Nachtrag vornimmt,
12. entgegen § 20 Absatz 4 Satz 3 oder 4
eine dort genannte Bescheinigung
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzei-
tig ausstellt oder nicht dafür sorgt,
dass der Fahrer die Bescheinigung
mit sich führt,“.
ff) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13
eingefügt:
„13. entgegen § 20 Absatz 5 Satz 2 einen
dort genannten Nachweis nicht oder
nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt
oder“.
gg) Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 14.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden die Wörter „ein Kon-
trollgerät“ durch die Wörter „einen Fahrten-
schreiber“ ersetzt.
bb) In Nummer 6 werden die Wörter „ein Kon-
trollgerät“ durch die Wörter „einen Fahrten-
schreiber“ ersetzt.
cc) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:
„15. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1 dort ge-
nannte Zeiten nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig be-
legt,“.
dd) In Nummer 16 werden die Wörter „Absatz 1
Satz 5“ durch die Wörter „Absatz 4 Satz 6“
ersetzt.
ee) In Nummer 17 werden die Wörter „Absatz 1
Satz 6 eine Bescheinigung“ durch die Wörter
„Absatz 5 Satz 1 einen dort genannten
Nachweis“ ersetzt.
22. Die §§ 24 und 26 werden aufgehoben.
23. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Tabelle wird wie folgt geändert:
In den Zeilen mit der Angabe „7.“ wird jeweils die
Angabe „ “ durch die Angabe „ “ ersetzt.
b) In den Erläuterungen nach der Tabelle wird in der
letzten Zeile das Wort „Arbeitsbereitschaft“
durch das Wort „Bereitschaftszeiten“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der
Fahrerlaubnis-Verordnung
Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. De-
zember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Arti-
kel 4 der Verordnung vom 18. Mai 2017 (BGBl. I S. 1282)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Abschnitt 1 Unterabschnitt 1.1 wird in der laufen-
den Nummer 6.5 das Wort „EG-Kontrollgerät“ durch
das Wort „Fahrtenschreiber“ ersetzt.
2. Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2.2.6 Buchstabe g wird das Wort
„EG-Kontrollgerät“ durch das Wort „Fahrten-
schreiber“ ersetzt.
b) In Nummer 2.2.7 Buchstabe b Doppelbuchstabe
gg wird das Wort „EG-Kontrollgerät“ durch das
Wort „Fahrtenschreiber“ ersetzt.
c) In Nummer 2.2.8 Buchstabe e wird das Wort
„EG-Kontrollgerät“ durch das Wort „Fahrten-
schreiber“ ersetzt.
d) In Nummer 2.2.10 Buchstabe e wird das Wort
„EG-Kontrollgerät“ durch das Wort „Fahrten-
schreiber“ ersetzt.

e) In Nummer 2.2.12 Buchstabe e wird das Wort
„EG-Kontrollgerät“ durch das Wort „Fahrten-
schreiber“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der
Fahrschüler-Ausbildungsordnung
Die Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni
2012 (BGBl. I S. 1318), die zuletzt durch Artikel 4 der
Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3083)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 10 Satz 1 werden die Wörter „das nach
§ 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum
Fahrlehrergesetz vorgeschriebene Kontrollgerät zu
5. In Anlage 6 wird Nummer 1 wie folgt gefasst:
„1. Fahrtenschreiber (Klassen C1, C, D1 und D)
Analoger Fahrtenschreiber
benutzen“ durch die Wörter „der nach § 5 Absatz 3
der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
vorgeschriebene Fahrtenschreiber zu benutzen“ er-
setzt.
2. In § 8 Absatz 2 Nummer 5 werden die Wörter „das
vorgeschriebene Kontrollgerät“ durch die Wörter
„den vorgeschriebenen Fahrtenschreiber“ ersetzt.
3. In Anlage 2.3 wird in Nummer 1 Buchstabe c das
Wort „EG-Kontrollgerät“ durch das Wort „Fahrten-
schreiber“ ersetzt.
4. In Anlage 2.5 werden in Nummer 17 Buchstabe e die
Wörter „das Kontrollgerät (EWG) Nr. 3821/85“ durch
die Wörter „den Fahrtenschreiber (EU) Nr. 165/2014“
ersetzt.
Digitaler Fahrtenschreiber
Bedienung und Handhabung des analogen Fahrten- Bedienung und Handhabung des digitalen Fahrten-
schreibers schreibers unter Verwendung der Fahrerkarte
– Ausfüllen und Einlegen eines Schaublattes
– Bedienung der Schalter
– Bedeutung der Kontrolllampen und Ausfall eines
– vor Beginn der Fahrt, einschließlich Nachtragun-
gen in Form von manuellen Eintragungen bei
Arbeitszeiten außerhalb der Ruhezeiten
Fahrtenschreibers kennen – während der Fahrt
– Benennung der Symbole auf dem Fahrten- – beim Verlassen des Fahrzeugs
schreiber – Bedienung der Schalter
Auswertung des Schaublattes
a) Wie viele Kilometer wurden gefahren?
b) Wie lange war die Fahrtunterbrechung?
c) Nach wie vielen Stunden wurde die erste Pause
eingelegt?
d) Welche Höchstgeschwindigkeit wurde gefahren?
– am Ende einer Fahrt
– bei Ausfall des Gerätes
Artikel 4
Änderung der
Verordnung über technische
Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße
Die Verordnung über technische Kontrollen von
Nutzfahrzeugen auf der Straße vom 21. Mai 2003
(BGBl. I S. 774), die zuletzt durch Artikel 472 der Ver-
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 10 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die nach Bundes- und Landesrecht zustän-
digen Behörden übermitteln dem Bundesamt für
Güterverkehr jeweils für zwei Kalenderjahre spätes-
tens zwei Monate nach deren Ablauf einen nach
dem Muster in Anlage 3 für ihren Bereich erstellten
Bericht über die Anwendung dieser Verordnung mit
folgenden Angaben:
– Bedeutung der Kontrolllampen und Ausfall eines
Fahrtenschreibers kennen
– Benennung der Symbole auf dem Fahrten-
schreiber
“.
1. Anzahl der kontrollierten Nutzfahrzeuge, aufge-
schlüsselt nach den Fahrzeugklassen des An-
hangs I Nummer 6 der Richtlinie 2000/30/EG in
der durch die Richtlinie 2010/47/EU geänderten
Fassung und nach dem Zulassungsland,
2. Anzahl der festgestellten Mängel zu den Prüf-
punkten des Anhangs I Nummer 10 der Richt-
linie 2000/30/EG in der durch die Richtlinie
2010/47/EU geänderten Fassung, aufgeschlüs-
selt nach den Fahrzeugklassen des Anhangs I
Nummer 6 der Richtlinie 2000/30/EG in der durch
die Richtlinie 2010/47/EU geänderten Form und
nach dem Zulassungsland.
Das Musterformular ist in elektronischem Format für
jedes Zulassungsland zu erstellen und dem Bundes-
amt für Güterverkehr ausschließlich per De-Mail
oder E-Mail zu übermitteln.“

2. Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
3164
„Anlage 3
(zu § 10 Absatz 1)
Muster des Formulars
für den Bericht an
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
das Bundesamt für Güterverkehr
über die Anzahl der kontrollierten Nutzfahrzeuge und über
Verstöße und Maßnahmen bei festgestellten technischen Mängeln
Berichterstattendes Land: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundespolizei/Zollverwaltung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Zulassungsstaat: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Fahrzeug-
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zeitraum: von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Andere Fahr-
N2 N3 O3 O4 M2 M3 Insgesamt
klasse
Anzahl Anzahl Anzahl
Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
von Unter- von Unter- von Unter-
zeugklasse
Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
von Unter- von Unter- von Unter- von Unter- von Unter-
kontrollier- kontrollier- kontrollier- kontrollier- kontrollier- kontrollier- kontrollier- kontrollier-
sagungen sagungen sagungen
ter Fahr- ter Fahr- ter Fahr- ter Fahr-
der Wei- der Wei- der Wei-
zeuge zeuge zeuge zeuge
terfahrt terfahrt terfahrt
Mängel im Einzelnen
Nicht vor- Nicht vor-
Kontrol- Kontrol- Kontrol-
schrifts- schrifts-
liert liert liert
mäßig mäßig
(0) Identifizie-
rung
(1) Bremsanlage
(2) Lenkung
(3) Sicht
(4) Lichtanlage
und Elektrik
(5) Achsen,
Räder, Reifen,
Aufhängung
(6) Fahrgestell
und am Fahr-
gestell befes-
tigte Teile
sagungen sagungen sagungen sagungen sagungen
ter Fahr- ter Fahr- ter Fahr- ter Fahr-
der Wei- der Wei- der Wei- der Wei- der Wei-
zeuge zeuge zeuge zeuge
terfahrt terfahrt terfahrt terfahrt terfahrt
Nicht vor- Nicht vor- Nicht vor- Nicht vor- Nicht vor- Nicht vor-
Kontrol- Kontrol- Kontrol- Kontrol- Kontrol-
schrifts- schrifts- schrifts- schrifts- schrifts- schrifts-
liert liert liert liert liert
mäßig mäßig mäßig mäßig mäßig mäßig

Fahrzeug-
N2 N3 O3 O4 M2
klasse
Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
von Unter- von Unter- von Unter- von Unter- von Unter-
Andere Fahr-
M3 Insgesamt
zeugklasse
Anzahl Anzahl Anzahl
Anzahl Anzahl
von Unter- von Unter- von Unter-
kontrollier- kontrollier- kontrollier- kontrollier- kontrollier- kontrollier- kontrollier- kontrollier-
sagungen sagungen sagungen sagungen sagungen
ter Fahr- ter Fahr- ter Fahr- ter Fahr- ter Fahr- ter Fahr-
der Wei- der Wei- der Wei- der Wei- der Wei-
zeuge zeuge zeuge zeuge zeuge zeuge
terfahrt terfahrt terfahrt terfahrt terfahrt
Mängel im Einzelnen
Nicht vor- Nicht vor- Nicht vor- Nicht vor- Nicht vor-
sagungen sagungen sagungen
ter Fahr- ter Fahr-
der Wei- der Wei- der Wei-
zeuge zeuge
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
terfahrt terfahrt terfahrt
Nicht vor- Nicht vor- Nicht vor-
Kontrol- Kontrol- Kontrol- Kontrol- Kontrol- Kontrol- Kontrol- Kontrol-
schrifts- schrifts- schrifts- schrifts- schrifts-
schrifts- schrifts- schrifts-
liert liert liert liert liert liert liert liert
mäßig mäßig mäßig mäßig mäßig
(7) Sonstige
Geräte ein-
schließlich
Fahrten-
schreiber und
Geschwindig-
keitsbegren-
zer
(8) Umweltbelas-
tung durch
Emissionen
und Austritt
von Kraftstoff
und/oder Öl
mäßig mäßig mäßig
“.
3165

Artikel 5
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 8. August 2017
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 3158. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 0ade7dc0e1dd5f1b….