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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 3158

BGBl. 2017 I S. 3158 · 40.904 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 3158 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3158
                                          Verordnung
        zur Änderung fahrpersonalrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
                                               Vom 8. August 2017

   Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
struktur verordnet auf Grund

– des § 2 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a, b und e,

  Nummer 3 Buchstabe a bis d und Nummer 4 des

  Fahrpersonalgesetzes in der Fassung der Bekannt-

  machung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640),

  der im Eingangssatz zuletzt durch Artikel 474 der
  Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474),
  der in Nummer 1, Nummer 3 Buchstabe c und Num-
  mer 4 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a
  bis c des Gesetzes vom 16. Mai 2017 (BGBl. I
  S. 1214) und der in Nummer 2 Buchstabe e zuletzt
  durch Artikel 1b Nummer 1 des Gesetzes vom 3. Mai
  2005 (BGBl. I S. 1221) geändert worden ist, im Ein-

  vernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit

  und Soziales,

– des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e und Num-
  mer 20 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung
  der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I
  S. 310, 919), der im einleitenden Satzteil zuletzt
  durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 28. No-
  vember 2014 (BGBl. I S. 1802) und in Nummer 20
  durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Mai 2017
  (BGBl. I S. 1214) geändert worden ist,

– des § 6 Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes, der zuletzt
  durch Artikel 473 der Verordnung vom 31. August
  2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist:

                       Artikel 1

                    Änderung der

               Fahrpersonalverordnung

  Die Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005
(BGBl. I S. 1882), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 44
des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. § 1 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort
           „Arbeitszeiten“ die Wörter „einschließlich der
           Bereitschaftszeiten“ eingefügt.
       bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

           „Hat der Fahrer während des in Satz 4 ge-

           nannten Zeitraums ein Fahrzeug gelenkt, für

           das

           1. die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des
              Europäischen Parlaments und des Rates
              vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschrei-
              ber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der
              Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

          über das Kontrollgerät im Straßenverkehr
          und zur Änderung der Verordnung (EG)
          Nr. 561/2006 des Europäischen Parla-

          ments und des Rates zur Harmonisierung

          bestimmter Sozialvorschriften im Straßen-

          verkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1) in

          der jeweils geltenden Fassung oder

        2. das Europäische Übereinkommen vom
           1. Juli 1970 über die Arbeit des im inter-
           nationalen Straßenverkehr beschäftigten
           Fahrpersonals (AETR) (BGBl. 1974 II
           S. 1473, 1475) in der jeweils geltenden
           Fassung

        gilt, sind für dieses Fahrzeug Nachweise

        nach Maßgabe von Artikel 36 Absatz 1 und 2

        der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder
        von Artikel 12 Absatz 7 des Anhangs zum
        Europäischen Übereinkommen vom 1. Juli
        1970 über die Arbeit des im internationalen
        Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals
        (AETR) an Stelle der Aufzeichnungen mitzu-
        führen.“

   cc) In Satz 7 Nummer 4 werden

        aaa) nach dem Wort „Abgabenordnung“ das
             Wort „und“ durch ein Komma ersetzt
             und
        bbb) nach dem Wort „Sozialgesetzbuch“
             die Wörter „, § 17 Absatz 2 des Min-
             destlohngesetzes, § 19 Absatz 2 des

             Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder

             § 17c Absatz 2 des Arbeitnehmerüber-
             lassungsgesetzes“ eingefügt.

b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
   aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
        „Ist das Fahrzeug mit einem analogen Fahr-
        tenschreiber nach Artikel 2 Absatz 2 Buch-
        stabe g der Verordnung (EU) Nr. 165/2014
        oder einem digitalen Fahrtenschreiber nach
        Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h der Verord-
        nung (EU) Nr. 165/2014 oder einem Fahrt-
        schreiber nach § 57a Absatz 1 Satz 1 der
        Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung aus-

        gerüstet, haben Fahrer der in Absatz 1

        Nummer 1 genannten Fahrzeuge diese ent-

        sprechend Artikel 27 Absatz 2, Artikel 32 Ab-
        satz 1 bis 4, Artikel 33 Absatz 1 Unterab-
        satz 3, Artikel 34 Absatz 1 bis 3 Unterab-
        satz 1, Absatz 4 bis 7, Artikel 35 Absatz 2
        und Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU)
        Nr. 165/2014 oder § 57a Absatz 2 Satz 1
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         der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zu
         betreiben.“
     bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
         „Der Unternehmer hat bei Verwendung eines
         analogen Fahrtenschreibers oder eines Fahrt-
         schreibers nach § 57a Absatz 1 Satz 1 der
         Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung dem
         Fahrer vor Beginn der Fahrt die für das Gerät
         zugelassenen Schaublätter entsprechend

         Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Ver-

         ordnung (EU) Nr. 165/2014 in ausreichender

         Anzahl auszuhändigen, bei Verwendung eines

         digitalen Fahrtenschreibers dafür zu sorgen,
         dass entsprechend Artikel 33 Absatz 1 Un-
         terabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014
         der Ausdruck von Daten aus dem Fahrten-
         schreiber im Falle einer Nachprüfung ord-
         nungsgemäß erfolgen kann und entspre-
         chend Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 1
         der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 dafür zu
         sorgen, dass der analoge oder digitale Fahr-
         tenschreiber oder der Fahrtschreiber nach
         § 57a Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-
         Zulassungs-Ordnung ordnungsgemäß be-
         nutzt wird; Absatz 6 Satz 4 bis 6 und 7 Num-
         mer 2 bis 4 gilt entsprechend.“
     cc) In Satz 4 werden

         aaa) die Wörter „Kontrollgerät nach An-
              hang I B zur Verordnung (EWG)
              Nr. 3821/85“ durch die Wörter „digita-
              len Fahrtenschreiber“,
         bbb) die Wörter „Kontrollgerät nach Anhang I
              zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85“
              durch die Wörter „analogen Fahrten-

              schreiber“ und

         ccc) das Wort „Kontrollgerätes“ durch das
              Wort „Fahrtenschreibers“

         ersetzt.

  c) In Absatz 10 Satz 1 werden die Wörter „Kontroll-
     gerät im Sinne des Anhangs I oder des An-
     hangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85
     oder der Verordnung (EU) Nr. 165/2014“ durch
     die Wörter „analogen oder digitalen Fahrten-
     schreiber“ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 2
                Digitaler Fahrtenschreiber“.

  b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Ein Fahrer, der ein Fahrzeug lenkt, das in
     den Anwendungsbereich der Verordnung (EG)
     Nr. 561/2006 fällt, oder der Lenk- oder Ruhezei-
     ten nach § 1 Absatz 1 und 3 einzuhalten hat und
     dabei einen digitalen Fahrtenschreiber betreibt,
     hat den Fahrtenschreiber entsprechend Arti-
     kel 27 Absatz 2, Artikel 32 Absatz 1 Satz 1 und
     Absatz 2 bis 4, Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 3,
     Artikel 34 Absatz 1 bis 3 Unterabsatz 1, Absatz 4,
     5 und 7, Artikel 35 Absatz 2 und Artikel 37 Ab-
     satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 zu be-
     dienen und die Benutzerführung zu beachten.“

  c) In Absatz 2 wird das Wort „Kontrollgerät“ durch
     das Wort „Fahrtenschreiber“ ersetzt.
  d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 15
     Abs. 1 Unterabs. 5 der Verordnung (EWG)
     Nr. 3821/85“ durch die Wörter „Artikel 36 Ab-
     satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014“ er-
     setzt.
  e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

     aa)    In Satz 1 werden die Wörter „Daten des

            Fahrzeugspeichers“ durch die Wörter „Daten

            aus dem Massenspeicher des Fahrten-

            schreibers“ ersetzt.

     aa1) In Satz 2 werden nach dem Wort „Aus-
          nahmefällen“ die Wörter „oder bei einer
          Mietdauer von nicht mehr als 24 Stunden“
          eingefügt.
     bb) In Satz 4 werden

            aaa) nach dem Wort „Abgabenordnung“
                 das Wort „und“ durch ein Komma er-
                 setzt und
            bbb) nach dem Wort „Sozialgesetzbuch“
                 die Wörter „, § 17 Absatz 2 des Min-
                 destlohngesetzes, § 19 Absatz 2 des
                 Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder
                 § 17c Absatz 2 des Arbeitnehmer-
                 überlassungsgesetzes“ eingefügt.

  f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 wird das Wort „Kontrollgerätes“
         durch das Wort „Fahrtenschreibers“ ersetzt.
     bb) In Satz 4 wird das Wort „Kontrollgeräten“
         durch das Wort „Fahrtenschreibern“ ersetzt.

  g) In Absatz 6 Satz 1 wird im einleitenden Satzteil

     das Wort „Kontrollgerätes“ durch das Wort
     „Fahrtenschreibers“ ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 wird die Angabe „Verordnung (EWG)
     Nr. 3821/85“ durch die Angabe „Verordnung (EU)
     Nr. 165/2014“ ersetzt.

  b) In Satz 4 wird das Wort „Kontrollgerätkartenaus-
     gabe“ durch das Wort „Fahrtenschreiberkarten-
     ausgabe“ ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
           „Die zum Betrieb des digitalen Fahrten-
           schreibers erforderlichen Fahrtenschreiber-
           karten (Fahrer-, Werkstatt-, Unternehmens-
           und Kontrollkarten) werden nach den Mus-
           tern nach Artikel 1 Absatz 3 der Durch-
           führungsverordnung (EU) 2016/799 der Kom-
           mission vom 18. März 2016 zur Durch-
           führung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014
           des Europäischen Parlaments und des Rates
           zur Festlegung der Vorschriften über Bauart,
           Prüfung, Einbau, Betrieb und Reparatur von
           Fahrtenschreibern und ihren Komponenten
           (ABl. L 139 vom 26.5.2016, S. 1) in Verbin-
           dung mit dem Anhang I B Abschnitt IV der
           Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder nach
BGBl. 2017, Seite 3160 — Originalseite als Abbildung
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          Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverord-
          nung (EU) 2016/799 in Verbindung mit dem
          Anhang 1 C Abschnitt 4 der Durchführungs-
          verordnung (EU) 2016/799 jeweils in Verbin-
          dung mit Anlage 3 hergestellt.“
       bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:

          aaa) Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt

               gefasst:

                „a) Inhaber einer gültigen inländischen
                    Fahrerlaubnis nach Muster 1 der
                    Anlage 8 der Fahrerlaubnis-Verord-
                    nung in der jeweils geltenden Fas-
                    sung,“.
          bbb) In Nummer 2 wird das Wort „Kontroll-
               geräten“ durch das Wort „Fahrten-
               schreibern“ ersetzt.

       cc) In Satz 5 wird das Wort „Kontrollgerätkarten“
           durch das Wort „Fahrtenschreiberkarten“
           ersetzt.

  b) In Absatz 2 wird das Wort „Kontrollgerätkarten“
     durch das Wort „Fahrtenschreiberkarten“ er-
     setzt.

  c) In Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter „Artikel 14
     Abs. 4a Unterabs. 5 und 6, Artikel 12 Abs. 1
     Unterabs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85“
     durch die Wörter „Artikel 25 Absatz 2 Satz 1
     und 2 und in Artikel 29 Absatz 4 Satz 2 der Ver-
     ordnung (EU) Nr. 165/2014“ ersetzt.
  d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird im einleitenden Satzteil das
           Wort „Kontrollgerätkarte“ durch das Wort
           „Fahrtenschreiberkarte“ ersetzt.

       bb) In Satz 3 wird jeweils das Wort „Kontroll-
           gerätkarte“ durch das Wort „Fahrtenschrei-

           berkarte“ ersetzt.

  e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Wort „Kontrollgerätkarte“
           durch das Wort „Fahrtenschreiberkarte“ er-
           setzt.
       bb) In Satz 2 wird das Wort „Kontrollgerätkarten-
           register“ durch das Wort „Fahrtenschreiber-
           kartenregister“ ersetzt.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt ge-
           fasst:
          „a) eine gültige inländische Fahrerlaubnis
              nach Muster 1 der Anlage 8 der Fahr-
              erlaubnis-Verordnung in der jeweils gel-
              tenden Fassung“.

       bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
          „4. ein Lichtbild vor hellem Hintergrund in
              der Größe 35 mm x 45 mm, das den An-
              tragsteller ohne Kopfbedeckung in einer
              Frontalaufnahme zeigt; Anlage 8 der
              Passverordnung findet entsprechende
              Anwendung.“
  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 2 wird das Wort „Kontrollgerätkarten-
          register“ durch das Wort „Fahrtenschreiber-
          kartenregister“ ersetzt.
      bb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 49 Abs. 1
          Nr. 1 bis 3, 5 bis 11 und 15 der Fahrerlaub-
          nis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I
          S. 2214) in der jeweils geltenden Fassung“

          durch die Wörter „§ 49 Absatz 1 Nummer 1

          bis 3, Nummer 7 bis 13 und Nummer 17 der
          Fahrerlaubnis-Verordnung“ ersetzt.
 6. In § 6 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 14 Abs. 4
    Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85“
    durch die Wörter „Artikel 30 Absatz 2 der Verord-
    nung (EU) Nr. 165/2014“ ersetzt.
 7. § 7 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 wird das Wort „Kontrollgerä-
          ten“ durch das Wort „Fahrtenschreibern“ er-
          setzt.
      bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

          „5. Schulung der verantwortlichen Fach-
              kraft, für die die Werkstattkarte beantragt
              wird, entsprechend der Fahrtenschrei-
              ber- und Kontrollgeräte-Schulungsricht-
              linie, sowie“.

   b) In Absatz 4 wird das Wort „Kontrollgerätkarten-
      register“ durch das Wort „Fahrtenschreiber-
      kartenregister“ ersetzt.
 8. In § 8 Absatz 2 wird das Wort „Kontrollgerätkarten-
    register“ durch das Wort „Fahrtenschreiberkarten-
    register“ ersetzt.

 9. In § 9 Absatz 3 werden die Wörter „das Kontroll-
    gerät“ durch die Wörter „den Fahrtenschreiber“
    ersetzt.

10. In § 10 Satz 2 werden die Wörter „Massespeicher

    des Kontrollgerätes“ durch die Wörter „Massen-
    speicher des Fahrtenschreibers“ ersetzt.
11. Die Überschrift des Abschnitts 4 wird wie folgt ge-
    fasst:
                       „Abschnitt 4
        Zentrales Fahrtenschreiberkartenregister“.

12. In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden
   a) das Wort „Kontrollgerätkartenregister“ durch das

      Wort „Fahrtenschreiberkartenregister“ und
   b) die Wörter „Kontrollgerätkarten im Sinne des An-
      hangs I B Abschnitt IV zur Verordnung (EWG)
      Nr. 3821/85“ durch das Wort „Fahrtenschreiber-
      karten“
   ersetzt.
13. § 12 wird wie folgt geändert:

   a) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Kontroll-
      gerätkartenregister“ durch das Wort „Fahrten-
      schreiberkartenregister“ ersetzt.
   b) In Nummer 2 Buchstabe a wird das Wort „Kon-
      trollgeräten“ durch das Wort „Fahrtenschrei-
      bern“ ersetzt.
   c) In Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buch-
      stabe d, Nummer 3 Buchstabe c und Nummer 4
      Buchstabe b wird jeweils das Wort „Kontrollge-
BGBl. 2017, Seite 3161 — Originalseite als Abbildung
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      rätkartennummer“ durch das Wort „Fahrten-
      schreiberkartennummer“ ersetzt.
14. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „Kontrollgerät-
      kartenregister“ durch das Wort „Fahrtenschrei-
      berkartenregister“ ersetzt.
   b) Das Wort „Kontrollgerätkarten“ wird durch das
      Wort „Fahrtenschreiberkarten“ ersetzt.
15. § 14 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird das Wort „Kontrollgerät-
      kartenregister“ durch das Wort „Fahrtenschrei-
      berkartenregister“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 wird das Wort „Kontrollgerätkarten“
      durch das Wort „Fahrtenschreiberkarten“ er-
      setzt.

   c) In Absatz 3 wird das Wort „Kontrollgerätkarte“

      durch das Wort „Fahrtenschreiberkarte“ ersetzt.

   d) In den Absätzen 1 bis 3 wird jeweils das Wort

      „Kontrollgerätkartenregister“ durch das Wort

      „Fahrtenschreiberkartenregister“ ersetzt.
16. § 15 wird wie folgt geändert:

   a) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Kontroll-
      gerätkartenregister“ durch das Wort „Fahrten-
      schreiberkartenregister“ ersetzt.
   b) In Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung
      (EWG) Nr. 3821/85“ durch die Angabe „Verord-
      nung (EU) Nr. 165/2014“ ersetzt.
17. § 16 wird wie folgt geändert:

   a) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Kontroll-
      gerätkartenregister“ durch das Wort „Fahrten-
      schreiberkartenregister“ ersetzt.

   b) In Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung
      (EWG) Nr. 3821/85“ durch die Angabe „Verord-
      nung (EU) Nr. 165/2014“ ersetzt.
18. § 18 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 18

                   Ausnahmen nach den

              Verordnungen (EG) Nr. 561/2006

                  und (EU) Nr. 165/2014“.

   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt ge-
          fasst:
          „Nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung
          (EG) Nr. 561/2006 und nach Artikel 3 Ab-
          satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014
          werden im Geltungsbereich des Fahrperso-
          nalgesetzes folgende Fahrzeugkategorien
          von der Anwendung der Artikel 5 bis 9 der
          Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der An-
          wendung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014
          ausgenommen:“.
      bb) In Nummer 12 und Nummer 16 werden je-
          weils nach den Wörtern „bis zu 100 Kilome-
          tern“ die Wörter „vom Standort des Unter-
          nehmens“ eingefügt.

19. § 19 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 5 wird die Angabe „Kontrollgeräte im
      Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85“ durch

      die Angabe „Fahrtenschreiber im Sinne der Ver-
      ordnung (EU) Nr. 165/2014“ ersetzt.
   b) In der Überschrift und in den Sätzen 1 bis 4 wird
      jeweils das Wort „Kontrollgeräte“ durch das Wort
      „Fahrtenschreiber“ ersetzt.
20. § 20 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 20
       Nachweis über berücksichtigungsfreie Tage

      (1) Selbstfahrende Unternehmer und Fahrer, die
   die in dieser Verordnung, in Artikel 36 Absatz 2 der
   Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder in Kapitel III
   Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 des Anhangs zum Euro-
   päischen Übereinkommen über die Arbeit des im
   internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahr-
   personals (AETR) vorgeschriebenen Nachweise
   nicht oder nicht vollständig vorlegen können, weil

   sie an einem oder mehreren der vorausgegangenen

   28 Kalendertage

   1. ein Fahrzeug gelenkt haben, für dessen Führen

      eine Nachweispflicht nicht besteht,

   2. erkrankt waren,

   3. sich im Urlaub befanden oder
   4. aus anderen Gründen kein Fahrzeug gelenkt
      haben,
   haben diese Zeiten durch manuelle Nachträge nach
   den Absätzen 2 oder 3 zu belegen. Der Unterneh-
   mer hat dafür zu sorgen, dass der Fahrer die manu-
   ellen Nachträge nach den Absätzen 2 oder 3 vor-
   nimmt.

      (2) Manuelle Nachträge im Sinne des Absatzes 1
   Satz 1 müssen bei Verwendung eines digitalen
   Fahrtenschreibers vor Fahrtantritt mittels der manu-
   ellen Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers auf
   der Fahrerkarte erfolgen. Ist ein manueller Nachtrag
   nach Satz 1 aus technischen Gründen nicht mög-
   lich, findet Absatz 3 Anwendung.
      (3) Manuelle Nachträge im Sinne des Absatzes 1
   Satz 1 müssen bei Verwendung eines analogen
   Fahrtenschreibers, eines Nachweises nach § 1 Ab-

   satz 6 oder im Falle des Absatzes 2 Satz 2 vor

   Fahrtantritt lesbar unter Verwendung der in Arti-

   kel 34 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014
   aufgeführten Zeichen erfolgen. Der Nachtrag ist
   auf der Rückseite des nächsten im Anschluss
   an den berücksichtigungsfreien Zeitraum ver-
   wendeten Schaublattes oder Fahrtenschreiberaus-
   druckes (Ausdruck der Tätigkeiten des Fahrers am
   Fahrtag) oder auf einem Nachweis nach § 1 Ab-
   satz 6 vorzunehmen. Bei Bedarf können auch meh-
   rere Schaublätter, Fahrtenschreiberausdrucke oder
   Nachweise nach § 1 Absatz 6 benutzt werden.
      (4) Ist ein manueller Nachtrag nach Absatz 2
   Satz 1 aus technischen Gründen nicht möglich oder
   besonders aufwendig, darf abweichend von den
   Absätzen 2 und 3 bei einer Kontrolle eine Beschei-
   nigung des Unternehmens über die im Absatz 1 ge-
   nannten Zeiten vorgelegt werden. Die Bescheini-
   gung darf nicht handschriftlich ausgefüllt werden.
   Der Unternehmer hat dem betroffenen Fahrer die
   Bescheinigung mit den Gründen für das Fehlen
   von Arbeitszeitnachweisen vor Fahrtantritt auszu-
   stellen und auszuhändigen sowie dafür zu sorgen,
BGBl. 2017, Seite 3162 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3162
   dass der Fahrer die Bescheinigung während der
   Fahrt mit sich führt. Der selbstfahrende Unterneh-
   mer hat die Bescheinigung vor Fahrtantritt auszu-
   stellen und zu unterzeichnen. Im Übrigen ist die Be-
   scheinigung vom Unternehmer oder einer von ihm

   beauftragten Person und vom Fahrer vor Fahrtan-
   tritt zu unterzeichnen. Der Fahrer darf die Beschei-
   nigung nicht als beauftragte Person unterzeichnen.

   Im Fall einer Beauftragung hat der Unternehmer da-

   für zu sorgen, dass die beauftragte Person die Be-

   scheinigung unterzeichnet. Die Bescheinigung darf
   von dem Fahrer bei der Kontrolle als Telefax oder
   Ausdruck einer digitalisierten Kopie zur Verfügung
   gestellt werden.
      (5) Nach Ablauf des Nachweiszeitraumes nach
   Absatz 1 hat der Fahrer die Nachweise nach den

   Absätzen 3 und 4 unverzüglich im Unternehmen

   abzugeben. Der Unternehmer, der nicht zugleich

   Fahrer ist, hat die Nachweise ab dem Zeitpunkt

   der Rückgabe durch den Fahrer ein Jahr außerhalb
   des Fahrzeugs aufzubewahren und den Fahrern auf
   Verlangen eine Kopie auszuhändigen. Nach Ablauf
   der Aufbewahrungspflicht sind die Nachweise bis
   zum 31. März des folgenden Kalenderjahres zu ver-

   nichten.“

21. § 21 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa)   In Nummer 2 werden die Wörter „Nr. 2
             oder 3 jeweils auch in Verbindung mit Abs. 7
             Satz 3 eine Aufzeichnung“ durch die Wörter
             „Nummer 2 oder 3, jeweils auch in Verbin-
             dung mit Absatz 7 Satz 3 zweiter Halbsatz,
             eine Aufzeichnung“ ersetzt.
       bb) In Nummer 3 werden die Wörter „ein

           Schaublatt nicht oder nicht rechtzeitig aus-

           händigt oder nicht dafür sorgt, dass das

           Kontrollgerät“ durch die Wörter „erster
           Halbsatz ein Schaublatt nicht oder nicht
           rechtzeitig aushändigt oder nicht dafür
           sorgt, dass der Fahrtenschreiber“ ersetzt.
       bb1) In Nummer 4 werden die Wörter „Daten des
            Fahrzeugspeichers“ durch die Wörter „dort
            genannten Daten“ ersetzt.
       cc)   In Nummer 9 werden die Wörter „das Kon-
             trollgerät“ durch die Wörter „den Fahrten-
             schreiber“ ersetzt.

       dd) In Nummer 10 werden die Wörter „ein Kon-
           trollgerät“ durch die Wörter „einen Fahrten-
           schreiber“ ersetzt.

       ee)   Die Nummern 11 und 12 werden wie folgt
             gefasst:

             „11. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 2 nicht
                  dafür sorgt, dass der Fahrer einen dort
                  genannten Nachtrag vornimmt,

             12. entgegen § 20 Absatz 4 Satz 3 oder 4
                 eine dort genannte Bescheinigung
                 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzei-
                 tig ausstellt oder nicht dafür sorgt,
                 dass der Fahrer die Bescheinigung
                 mit sich führt,“.
       ff)   Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13
             eingefügt:

            „13. entgegen § 20 Absatz 5 Satz 2 einen
                 dort genannten Nachweis nicht oder
                 nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt
                 oder“.

      gg) Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 14.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 3 werden die Wörter „ein Kon-

          trollgerät“ durch die Wörter „einen Fahrten-

          schreiber“ ersetzt.

      bb) In Nummer 6 werden die Wörter „ein Kon-
          trollgerät“ durch die Wörter „einen Fahrten-
          schreiber“ ersetzt.
      cc) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:

          „15. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1 dort ge-

               nannte Zeiten nicht, nicht richtig, nicht

               vollständig oder nicht rechtzeitig be-

               legt,“.

      dd) In Nummer 16 werden die Wörter „Absatz 1
          Satz 5“ durch die Wörter „Absatz 4 Satz 6“
          ersetzt.

      ee) In Nummer 17 werden die Wörter „Absatz 1

          Satz 6 eine Bescheinigung“ durch die Wörter
          „Absatz 5 Satz 1 einen dort genannten
          Nachweis“ ersetzt.
22. Die §§ 24 und 26 werden aufgehoben.
23. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

   a) Die Tabelle wird wie folgt geändert:
      In den Zeilen mit der Angabe „7.“ wird jeweils die
      Angabe „ “ durch die Angabe „ “ ersetzt.

   b) In den Erläuterungen nach der Tabelle wird in der

      letzten Zeile das Wort „Arbeitsbereitschaft“

      durch das Wort „Bereitschaftszeiten“ ersetzt.

                       Artikel 2
                    Änderung der
              Fahrerlaubnis-Verordnung
   Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. De-
zember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Arti-
kel 4 der Verordnung vom 18. Mai 2017 (BGBl. I S. 1282)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Abschnitt 1 Unterabschnitt 1.1 wird in der laufen-
   den Nummer 6.5 das Wort „EG-Kontrollgerät“ durch
   das Wort „Fahrtenschreiber“ ersetzt.

2. Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 2.2.6 Buchstabe g wird das Wort
     „EG-Kontrollgerät“ durch das Wort „Fahrten-
     schreiber“ ersetzt.

  b) In Nummer 2.2.7 Buchstabe b Doppelbuchstabe
     gg wird das Wort „EG-Kontrollgerät“ durch das
     Wort „Fahrtenschreiber“ ersetzt.

  c) In Nummer 2.2.8 Buchstabe e wird das Wort
     „EG-Kontrollgerät“ durch das Wort „Fahrten-
     schreiber“ ersetzt.
  d) In Nummer 2.2.10 Buchstabe e wird das Wort
     „EG-Kontrollgerät“ durch das Wort „Fahrten-
     schreiber“ ersetzt.
BGBl. 2017, Seite 3163 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3163
  e) In Nummer 2.2.12 Buchstabe e wird das Wort
     „EG-Kontrollgerät“ durch das Wort „Fahrten-
     schreiber“ ersetzt.

                       Artikel 3
                   Änderung der
          Fahrschüler-Ausbildungsordnung
  Die Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni
2012 (BGBl. I S. 1318), die zuletzt durch Artikel 4 der
Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3083)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 10 Satz 1 werden die Wörter „das nach
   § 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum
   Fahrlehrergesetz vorgeschriebene Kontrollgerät zu

5. In Anlage 6 wird Nummer 1 wie folgt gefasst:
  „1. Fahrtenschreiber (Klassen C1, C, D1 und D)

                     Analoger Fahrtenschreiber

  benutzen“ durch die Wörter „der nach § 5 Absatz 3
  der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
  vorgeschriebene Fahrtenschreiber zu benutzen“ er-
  setzt.
2. In § 8 Absatz 2 Nummer 5 werden die Wörter „das
   vorgeschriebene Kontrollgerät“ durch die Wörter
   „den vorgeschriebenen Fahrtenschreiber“ ersetzt.
3. In Anlage 2.3 wird in Nummer 1 Buchstabe c das
   Wort „EG-Kontrollgerät“ durch das Wort „Fahrten-
   schreiber“ ersetzt.
4. In Anlage 2.5 werden in Nummer 17 Buchstabe e die
   Wörter „das Kontrollgerät (EWG) Nr. 3821/85“ durch
   die Wörter „den Fahrtenschreiber (EU) Nr. 165/2014“
   ersetzt.

              Digitaler Fahrtenschreiber
       Bedienung und Handhabung des analogen Fahrten- Bedienung und Handhabung des digitalen Fahrten-
       schreibers                                     schreibers unter Verwendung der Fahrerkarte
       – Ausfüllen und Einlegen eines Schaublattes
       – Bedienung der Schalter

       – Bedeutung der Kontrolllampen und Ausfall eines
– vor Beginn der Fahrt, einschließlich Nachtragun-
  gen in Form von manuellen Eintragungen bei
  Arbeitszeiten außerhalb der Ruhezeiten
         Fahrtenschreibers kennen                       – während der Fahrt
       – Benennung der Symbole auf dem Fahrten- – beim Verlassen des Fahrzeugs
         schreiber                                      – Bedienung der Schalter

       Auswertung des Schaublattes
       a) Wie viele Kilometer wurden gefahren?
       b) Wie lange war die Fahrtunterbrechung?
       c) Nach wie vielen Stunden wurde die erste Pause
          eingelegt?
       d) Welche Höchstgeschwindigkeit wurde gefahren?
          – am Ende einer Fahrt
          – bei Ausfall des Gerätes

                       Artikel 4
                   Änderung der
            Verordnung über technische
   Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße

  Die Verordnung über technische Kontrollen von
Nutzfahrzeugen auf der Straße vom 21. Mai 2003
(BGBl. I S. 774), die zuletzt durch Artikel 472 der Ver-
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 10 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Die nach Bundes- und Landesrecht zustän-
  digen Behörden übermitteln dem Bundesamt für
  Güterverkehr jeweils für zwei Kalenderjahre spätes-
  tens zwei Monate nach deren Ablauf einen nach
  dem Muster in Anlage 3 für ihren Bereich erstellten
  Bericht über die Anwendung dieser Verordnung mit
  folgenden Angaben:
– Bedeutung der Kontrolllampen und Ausfall eines
  Fahrtenschreibers kennen
– Benennung der Symbole auf dem Fahrten-
  schreiber

                                                     “.

 1. Anzahl der kontrollierten Nutzfahrzeuge, aufge-
    schlüsselt nach den Fahrzeugklassen des An-
    hangs I Nummer 6 der Richtlinie 2000/30/EG in
    der durch die Richtlinie 2010/47/EU geänderten
    Fassung und nach dem Zulassungsland,

 2. Anzahl der festgestellten Mängel zu den Prüf-
    punkten des Anhangs I Nummer 10 der Richt-
    linie 2000/30/EG in der durch die Richtlinie
    2010/47/EU geänderten Fassung, aufgeschlüs-
    selt nach den Fahrzeugklassen des Anhangs I
    Nummer 6 der Richtlinie 2000/30/EG in der durch
    die Richtlinie 2010/47/EU geänderten Form und
    nach dem Zulassungsland.

 Das Musterformular ist in elektronischem Format für
 jedes Zulassungsland zu erstellen und dem Bundes-
 amt für Güterverkehr ausschließlich per De-Mail
 oder E-Mail zu übermitteln.“
BGBl. 2017, Seite 3164 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3164
2. Anlage 3 wird wie folgt gefasst:

                                 3164
        „Anlage 3
(zu § 10 Absatz 1)
                                                                                                                 Muster des Formulars

                                                                                                  für den Bericht an

                                                                                                                                                                                                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
das Bundesamt für Güterverkehr
                                                                                               über die Anzahl der kontrollierten Nutzfahrzeuge und über
                                                                                           Verstöße und Maßnahmen bei festgestellten technischen Mängeln
  Berichterstattendes Land: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundespolizei/Zollverwaltung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

  Zulassungsstaat: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

          Fahrzeug-

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zeitraum: von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

                                                                                                                                Andere Fahr-
                                                 N2                               N3                                O3                                O4                                M2                                M3                                                             Insgesamt
            klasse
                                                 Anzahl                  Anzahl                  Anzahl
                                    Anzahl                  Anzahl                  Anzahl                  Anzahl
                                               von Unter-              von Unter-              von Unter-
                                                                                                                               zeugklasse
  Anzahl                  Anzahl                  Anzahl                  Anzahl                  Anzahl
             Anzahl                  Anzahl                  Anzahl                  Anzahl
von Unter-              von Unter-              von Unter-              von Unter-              von Unter-
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                                                 terfahrt                terfahrt                terfahrt
   Mängel im Einzelnen
                                                    Nicht vor-                        Nicht vor-
                                    Kontrol-                          Kontrol-                          Kontrol-
                                                     schrifts-                         schrifts-
                                      liert                             liert                             liert
                                                      mäßig                             mäßig

   (0) Identifizie-
       rung
   (1) Bremsanlage
   (2) Lenkung
   (3) Sicht
   (4) Lichtanlage
       und Elektrik
   (5) Achsen,
       Räder, Reifen,
       Aufhängung
   (6) Fahrgestell
       und am Fahr-
       gestell befes-
       tigte Teile
sagungen                sagungen                sagungen                sagungen                sagungen
            ter Fahr-               ter Fahr-               ter Fahr-               ter Fahr-
 der Wei-                der Wei-                der Wei-                der Wei-                der Wei-
             zeuge                   zeuge                   zeuge                   zeuge
  terfahrt                terfahrt                terfahrt                terfahrt                terfahrt

 Nicht vor-                        Nicht vor-                        Nicht vor-                        Nicht vor-                       Nicht vor-                        Nicht vor-
                   Kontrol-                          Kontrol-                          Kontrol-                          Kontrol-                          Kontrol-
  schrifts-                         schrifts-                         schrifts-                         schrifts-                        schrifts-                         schrifts-
                     liert                             liert                             liert                             liert                             liert
   mäßig                             mäßig                             mäßig                             mäßig                            mäßig                             mäßig
BGBl. 2017, Seite 3165 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3165
    Fahrzeug-
                                 N2                       N3                       O3                       O4                       M2
      klasse
                                    Anzahl                  Anzahl                  Anzahl                  Anzahl                  Anzahl
                       Anzahl                  Anzahl                  Anzahl                  Anzahl                  Anzahl                  Anzahl
                                  von Unter-              von Unter-              von Unter-              von Unter-              von Unter-
                     Andere Fahr-
    M3                                        Insgesamt
                      zeugklasse
  Anzahl                  Anzahl                  Anzahl
             Anzahl                  Anzahl
von Unter-              von Unter-              von Unter-
                     kontrollier-            kontrollier-            kontrollier-            kontrollier-            kontrollier-            kontrollier-            kontrollier-            kontrollier-
                                  sagungen                sagungen                sagungen                sagungen                sagungen
                      ter Fahr-               ter Fahr-               ter Fahr-               ter Fahr-               ter Fahr-               ter Fahr-
                                   der Wei-                der Wei-                der Wei-                der Wei-                der Wei-
                       zeuge                   zeuge                   zeuge                   zeuge                   zeuge                   zeuge

                                    terfahrt                terfahrt                terfahrt                terfahrt                terfahrt
Mängel im Einzelnen
                                  Nicht vor-               Nicht vor-               Nicht vor-               Nicht vor-               Nicht vor-
sagungen                sagungen                sagungen
            ter Fahr-               ter Fahr-
 der Wei-                der Wei-                der Wei-
             zeuge                   zeuge

                                                                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
  terfahrt                terfahrt                terfahrt

     Nicht vor-              Nicht vor-              Nicht vor-
                      Kontrol-                 Kontrol-                 Kontrol-                 Kontrol-                 Kontrol-                 Kontrol-                 Kontrol-                Kontrol-
                                   schrifts-                schrifts-                schrifts-                schrifts-                schrifts-
schrifts-               schrifts-               schrifts-
                        liert                    liert                    liert                    liert                    liert                    liert                    liert                   liert
                                    mäßig                    mäßig                    mäßig                    mäßig                    mäßig
(7) Sonstige
    Geräte ein-
    schließlich
    Fahrten-
    schreiber und
    Geschwindig-
    keitsbegren-
    zer
(8) Umweltbelas-
    tung durch
    Emissionen
    und Austritt
    von Kraftstoff
    und/oder Öl
mäßig                   mäßig                   mäßig

                                                           “.

                                                                3165
BGBl. 2017, Seite 3166 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3166

                                                   Artikel 5
            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



            Der Bundesrat hat zugestimmt.


            Berlin, den 8. August 2017

                                      Der Bundesminister
                        f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
                                             A. Dobrindt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 3158. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 0ade7dc0e1dd5f1b….