Gesetze / Fahrschüler-Ausbildungsordnung
FahrschAusbO 2012§ 7 Ausnahmen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FahrschAusbO%202012/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die §§ 1 bis 6 finden keine Anwendung, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FahrschAusbO%202012/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Fahrlehrer darf, soweit in den Fällen von Absatz 1 eine Prüfung abzulegen ist, den Bewerber nur zur Prüfung begleiten, wenn er sich überzeugt hat, dass er über die zum Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FahrschAusbO%202012/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ausnahmen von § 5 Absatz 2 Satz 3 und § 6 Absatz 2 können bei der Ausbildung für Dienstfahrerlaubnisse erteilt werden.
Änderungsverlauf
-
16.11.2020 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. November 2020 (BGBl. I 2704 885)
BGBl. 2020 I S. 2704
-
11.03.2019 Ausfertigung
§ 7 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. März 2019 (BGBl. I 218)
BGBl. 2019 I S. 218
-
10.01.2013 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Januar 2013 (BGBl. I 35)
BGBl. 2013 I S. 35
-
26.06.2012 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2012 (BGBl. I 1394)
BGBl. 2012 I S. 1394
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.