Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 218
BGBl. 2019 I S. 218 · 42.328 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Dreizehnte Verordnung
zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*
Vom 11. März 2019
Auf Grund
– des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b, c, e, f, g,
h, i, j, w und x und des § 6a Absatz 2 Satz 1 des
Straßenverkehrsgesetzes, von denen § 6 Absatz 1
im Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1
Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des
Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802),
§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe i zuletzt durch
Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom
23. Juni 2011 (BGBl. I S. 1213), § 6 Absatz 1 Num-
mer 1 Buchstabe w durch Artikel 1 Nummer 6 Buch-
stabe d Doppelbuchstabe aa und bb des Gesetzes
vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) und § 6a Ab-
satz 2 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des
Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802)
geändert worden sind, sowie
– des § 68 Absatz 1 Nummer 3 des Fahrlehrergesetzes
vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162)
verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digi-
tale Infrastruktur:
Artikel 1
Änderung der
Fahrerlaubnis-Verordnung
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember
2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 3. Mai 2018 (BGBl. I S. 566) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 30a wird wie folgt gefasst:
„§ 30a Weitergeltung einer deutschen Fahr-
erlaubnis und Rücktausch von Führer-
scheinen“.
b) Nach der Angabe zu Anlage 8d wird folgende
Angabe eingefügt:
„Anlage 8e Umtausch vor dem 19. Januar
2013 ausgestellter Führerscheine
(zu § 24a Absatz 2 Satz 1)“.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b werden nach
der Angabe „(ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52)“
die Wörter „oder nicht EU-typgenehmigte
Fahrzeuge mit den jeweils gleichen techni-
schen Eigenschaften“ eingefügt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Beim Führen eines Kraftfahrzeuges ist ein da-
für gültiger Führerschein mitzuführen und zu-
* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/653
der Kommission vom 24. April 2015 zur Änderung der Richtlinie
2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den
Führerschein (ABl. L 107 vom 25.4.2015, S. 68).
ständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung
auszuhändigen.“
3. In § 7 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union oder Ver-
tragsstaaten des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum“ durch das Wort „Staa-
ten“ ersetzt.
3a. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort
„Reisepass“ die Wörter „oder in ein sonstiges
Ausweisdokument“ eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
„Sehtestbescheinigung“ die Wörter „nach An-
lage 6 Nummer 1.1“ eingefügt.
4. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende
durch das Wort „und“ ersetzt.
bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. grundlegende mechanische und tech-
nische Zusammenhänge, die für die
Straßenverkehrssicherheit von Bedeu-
tung sind, kennt.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Fragen“
ein Komma und die Wörter „die Durchfüh-
rung“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Bei Änderung eines bereits erteilten Prüf-
auftrages für die Klassen A1, A2 oder A
durch die nach Landesrecht zuständige
Behörde wird eine bereits fristgerecht ab-
gelegte und bestandene theoretische Prü-
fung in einer der genannten Klassen aner-
kannt.“
5. Nach § 17 Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz
eingefügt:
„Darüber hinaus hat er die für die Durchführung
der Prüfung notwendigen Materialien bereitzustel-
len.“
6. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„schriftlich“ die Wörter „oder in elektronischer
Form“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder einem ande-
ren Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum“ durch
die Wörter „anderen Staat“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 30“ durch die
Wörter „den §§ 30 und 31“ ersetzt.
7. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter „Mit-
gliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum eine EU-
oder EWR-Fahrerlaubnis“ durch die Wörter
„Staat eine Fahrerlaubnis“ ersetzt.
b) In Absatz 2b Satz 1 werden die Wörter „EU-
oder EWR-Fahrerlaubnis im betreffenden Mit-
gliedstaat der Europäischen Union oder Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum“ durch die Wörter
„Fahrerlaubnis im betreffenden Staat“ ersetzt.
7a. § 24a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ein Führerschein, der vor dem 19. Januar
2013 ausgestellt worden ist, ist bis zu dem Zeit-
punkt umzutauschen, der sich aus der Anlage 8e
ergibt. Nach Ablauf der sich aus Satz 1 in Verbin-
dung mit der Anlage 8e ergebenden Frist verliert
der Führerschein seine Gültigkeit.“
7b. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 5 wird der Punkt am Ende durch die
Wörter „, wenn die Dienstfahrerlaubnis der
Bundeswehr bis zum Ablauf des 18. Januar
2013 erteilt worden ist.“ ersetzt.
b) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
„Wenn die Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr
ab dem 19. Januar 2013 erteilt worden ist, er-
gibt sich der Umfang der Berechtigung zum
Führen von Dienstfahrzeugen der Bundeswehr
aus § 6.“
8. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird nach dem Wort „Grund“ das
Wort „der“ durch die Wörter „einer bis zum
Ablauf des 18. Januar 2013 erteilten“ er-
setzt.
bb) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze
angefügt:
„Die Klasse der aufgrund einer ab dem
19. Januar 2013 erteilten Dienstfahrerlaub-
nis der Bundeswehr zu erteilenden all-
gemeinen Fahrerlaubnis ergibt sich aus
§ 6. Auf dem Führerschein ist in Feld 10
der Tag zu vermerken, an dem die Dienst-
fahrerlaubnis für die betreffende Klasse er-
teilt worden ist. Wenn die Geltungsdauer
der betreffenden Klasse der Dienstfahr-
erlaubnis befristet ist, wird die im Dienst-
führerschein vermerkte Geltungsdauer in
Feld 11 der betreffenden Klassen eingetra-
gen.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 3 ordnet die Fahrerlaubnisbehörde in dem
Fall des § 26 Absatz 3 eine Fahrerlaubnisprü-
fung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die An-
nahme rechtfertigen, dass der Bewerber die
nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforder-
lichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr
besitzt.“
9. Nach § 30 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz
eingefügt:
„Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeu-
gen der Klassen AM, L und T gilt § 6 Absatz 3
entsprechend.“
10. § 30a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden vor dem Wort „Rück-
tausch“ die Wörter „Weitergeltung einer deut-
schen Fahrerlaubnis und“ eingefügt.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Mitglied-
staates der Europäischen Union oder eines an-
deren Vertragsstaates des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum“ durch die
Wörter „anderen Staates“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „hatte“
ein Komma und die Wörter „sofern es sich
um einen EU- oder EWR-Führerschein han-
delt oder wenn mit dem betreffenden Staat
eine entsprechende Vereinbarung besteht“
eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„In den anderen Fällen nimmt sie den Füh-
rerschein in Verwahrung. Er darf nur gegen
Abgabe des auf seiner Grundlage ausge-
stellten inländischen Führerscheins wieder
ausgehändigt werden. In begründeten Fäl-
len kann die Fahrerlaubnisbehörde davon
absehen, den ausländischen Führerschein
in Verwahrung zu nehmen oder ihn an die
ausländische Stelle zurückzuschicken. Ver-
wahrte Führerscheine können nach drei
Jahren vernichtet werden.“
11. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Für die Berechtigung zum Führen von Fahr-
zeugen der Klassen AM, L und T gilt § 6 Ab-
satz 3 entsprechend.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 3 ordnet die Fahrerlaubnisbehörde eine
Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vor-
liegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der
Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Ab-
satz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkei-
ten nicht mehr besitzt.“
12. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 werden die Wörter „und Miet-
wagen“ gestrichen, und das Komma am
Ende wird durch einen Punkt ersetzt.
bb) Nummer 5 wird aufgehoben.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern
„ab dem 1. Januar 1999“ die Wörter „aufgrund
der Fahrerlaubnis-Verordnung in der jeweils
geltenden Fassung“ eingefügt.
13. In § 48a Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
„ist“ die Wörter „für die Fahrerlaubnisklassen B
und BE“ eingefügt.
14. In § 49 Absatz 1 Nummer 14 werden die Wörter
„registriert oder“ und „der Registrierung oder“ ge-
strichen.
15. § 76 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 11a wird aufgehoben.
15b. Anlage 6 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.1 werden in Satz 2 die Wörter „nach §
dieser Anlage“ ersetzt.
b) Nach Nummer 2.4 wird folgendes Muster eingefügt:
b) Nummer 11b wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 11b wird Nummer 11a.
bb) In der Überschrift werden die Wörter
„lebensrettende Sofortmaßnahmen und“
gestrichen.
cc) Satz 1 wird aufgehoben.
c) Nummer 11c wird Nummer 11b.
d) Nummer 11d wird Nummer 11c.
15a. Anlage 3 Buchstabe C wird aufgehoben.
12 Absatz 3“ durch die Wörter „gemäß dem Muster
„M u s t e r
Sehtestbescheinigung
(Anlage 6 Nummer 1.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung)
von Bewerbern um die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L oder T
Nr.
Name:
geboren am:
Der Sehtest wurde durchgeführt
ohne Sehhilfe ⃞
mit Sehhilfe ⃞
Ergebnis des Sehtests:
Die entsprechende zentrale
Tagessehschärfe beträgt: rechts links
0,7 oder mehr ⃞ ⃞
weniger ⃞ ⃞
Sonstige Zweifel an ausreichendem Sehvermögen
gemäß Anlage 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung
Art der Zweifel:
Amtlich anerkannte Sehteststelle:
Vorname:
Identität nachgewiesen ⃞
Ausweisdokument
Nr.:
Der Sehtest
ist bestanden ⃞
ist nicht bestanden ⃞
⃞

Ist der Sehtest bestanden, so fügen Sie bitte diese Bescheinigung dem Antrag auf Erteilung der Fahr-
erlaubnis bei; die Bescheinigung bleibt zwei Jahre gültig. Ist der Sehtest nicht bestanden oder trotz Seh-
hilfe oder verbesserter Sehhilfe erneut nicht bestanden oder bestehen sonst Zweifel am ausreichenden
Sehvermögen, so müssen Sie eine augenärztliche Untersuchung durchführen lassen (§ 12 Absatz 5 der
Fahrerlaubnis-Verordnung).
, den
Unterschrift des Sehtesters“.
16. Anlage 7 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 1.2.1 werden folgende Sätze angefügt:
„Nach Abschluss der Prüfung können aus Gründen der
der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung zusätzliche
werden. Die Ergebnisse dieser Fragen oder Aufgaben
Qualitätssicherung und der Weiterentwicklung
Fragen oder Aufgaben zur Bearbeitung vorgelegt
werden bei der Prüfungsbewertung nicht be-
rücksichtigt. Die Teilnahme an dieser Erprobung erfolgt freiwillig und anonym.“
bb) Nummer 1.2.2 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Tabelle „Ersterwerb“ wird wie folgt gefasst:
„Klasse
AM, A1, A2, A, B, L, T
Mofa
1
Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5
Zulässige
Zahl der Fragen Summe der Punkte
Fehlerpunkte
30 110 101
20 69 7
falsch beantwortet.“
bbb) Die Tabelle „Erweiterung“ wird wie folgt gefasst:
„Klasse
AM, A1, A2, A, B, L, T
C
C1, CE
D
D1
1
Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
Zulässige
Zahl der Fragen Summe der Punkte
Fehlerpunkte
20 72 6
37 128 101
30 105 101
40 138 101
35 121 101
falsch beantwortet.“
aa) Nach Nummer 2.1.5 wird folgende Nummer 2.1.6 eingefügt:
„2.1.6 Fahrtechnischer Abschluss der Fahrt“.
bb) In Nummer 2.2 werden nach Satz 1 die folgenden Sätze eingefügt:
„Nach Beginn der Prüfung sind Änderungen am Prüfungsfahrzeug hinsichtlich Ausstattung und La-
dung unzulässig. Ein Fahrzeugwechsel während der Prüfungsfahrt ist nur bei einem unvorhersehbaren
Defekt am Prüfungsfahrzeug zulässig.“
cc) In Nummer 2.2.4 wird Buchstabe c wie folgt gefasst:
„c) mindestens zwei Türen auf der rechten Seite, welche unabhängig voneinander zu öffnen und zu
schließen sind.“
dd) In den Nummern 2.2.6 Buchstabe h, 2.2.7 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii und Buchstabe b Doppel-
buchstabe hh, 2.2.8 Buchstabe f und 2.2.9 Buchstabe f werden jeweils die Wörter „die Führerkabine“
durch die Wörter „das Führerhaus“ ersetzt.
ee) In Nummer 2.2.17 wird die Angabe „19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1346)“ durch die Angabe „2. Januar 2018
(BGBl. I S. 2)“ ersetzt.
ff) Nummer 2.2.20 wird aufgehoben.

16a. Nach Anlage 8d wird folgende Anlage 8e eingefügt:
„Anlage 8e
(zu § 24a Absatz 2 Satz 1)
Umtausch vor dem 19. Januar 2013 ausgestellter Führerscheine
I. Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:
Geburtsjahr des
Fahrerlaubnisinhabers
Vor 1953
1953 bis 1958
1959 bis 1964
1965 bis 1970
1971 oder später
II. Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:
Ausstellungsjahr
1999 bis 2001
2002 bis 2004
2005 bis 2007
2008
2009
2010
2011
2012 bis 18. Januar 2013
17. Anlage 9 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe A Satz 11 wird die Angabe „05,“ gestrichen.
b) Buchstabe B wird wie folgt geändert:
aa) Tabelle I wird wie folgt geändert:
Tag, bis zu dem der
Führerschein umgetauscht sein muss
19. Januar 2033
19. Januar 2022
19. Januar 2023
19. Januar 2024
19. Januar 2025
Tag, bis zu dem der
Führerschein umgetauscht sein muss
19. Januar 2026
19. Januar 2027
19. Januar 2028
19. Januar 2029
19. Januar 2030
19. Januar 2031
19. Januar 2032
19. Januar 2033“.
aaa) Die laufenden Nummern 12 bis 20, 48, 113, 115 bis 118 und 132 werden aufgehoben.
bbb) Die laufenden Nummern 111 und 112 werden wie folgt gefasst:
Lfd.
Nr.
„111 70 Umtausch des Führerscheins Nummer
scheidungszeichen, im Falle eines
112 71 Duplikat des Führerscheins Nummer
Schlüsselzahl
…, ausgestellt durch … (EU/UN-Unter-
Drittlandes, z. B. „70.0123456789.NL“)
… (EU/UN-Unterscheidungszeichen, im Falle
eines Drittlandes, z. B. „71.987654321.HR“)“.
ccc) Die Fußnote nach der Tabelle wird wie folgt gefasst:
„* Die Schlüsselzahlen 01.03, 44.05 bis 44.07 und
51 dürfen nur bei der Umstellung von Fahr-
erlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 2016 erteilt worden sind, verwendet werden.“
bb) Nach Tabelle I wird folgende Tabelle Ia eingefügt:
„Ia. Äquivalenz für entfallene Schlüsselzahlen der Europäischen Union
Lfd.
Bei Ausstellung
Entfallene Schlüsselzahl eines neuen Führerscheins
Nr.
1 05.01 Nur bei Tageslicht
einzutragende Schlüsselzahl
61
2 05.02 In einem Umkreis von … km des Wohnsitzes oder innerorts/ 62
innerhalb der Region …
3 05.03 Ohne Beifahrer/Sozius
63
4 05.04 Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von 64
nicht mehr als … km/h

Lfd.
Entfallene Schlüsselzahl
Nr.
5 05.05 Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist
6 05.06 Ohne Anhänger
7 05.07 Nicht gültig auf Autobahnen
8 05.08 Kein Alkohol
9 30 Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungs-
mechanismen
10 72 Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von
höchstens 125 cm3 und einer Motorleistung von höchstens
11 kW (A1)
11 74 Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen
Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg (C1)
12 75 Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen
außer dem Fahrersitz (D1)
13 76 Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen
Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg (C1), die einen
Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von
mindestens 750 kg mitführen, sofern die zulässige
Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg und
die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse
des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1E)
14 77 Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen
außer dem Fahrersitz (D1), die einen Anhänger mit einer
zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen,
sofern
a) die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination
12 000 kg und die zulässige Gesamtmasse des
Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht
übersteigen und
b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung
verwendet wird (D1E)
15 90 Codes, die in Kombination mit Codes für an dem Fahrzeug
vorgenommene Anpassungen verwendet werden
17a. Anlage 10 wird wie folgt gefasst:
Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr
a) bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 erteilt
Berechtigung Zuteilung
nur auf Antrag
auch zum Führen Zu erteilende
Lfd. Dienstfahr-
von Dienst- allgemeine Fahr- Klasse
Nr. erlaubnisklasse
fahrzeugen erlaubnisklassen (Schlüsselzahlen
der Klassen
gemäß Anlage 9)
1 A A2, A1, AM, L A, A2, A1, AM, L
2 A1 A2, A1, AM, L A, A2, A1, AM, L
3 A2 A1, AM, L A1, AM, L
4 B AM, L A, A1, AM, B, BE,
C1, C1E, L
5 C – 7,5 t C1, L A, A1, AM, B, BE, T2
C1, C1E, CE, L
Bei Ausstellung
eines neuen Führerscheins
einzutragende Schlüsselzahl
65
66
67
68
32, ggf. in Kombination
mit 20 und/oder 25
79.05
entfällt
entfällt
entfällt
entfällt
entfällt“.
„Anlage 10
(zu den §§ 26 und 27)
Weitere Berechtigungen
oder Einschränkungen:
Klasse und Schlüsselzahl
gemäß Anlage 91
A1 79.05
A1 79.03, A1 79.04, A 79.03,
A 79.04, BE 79.06
C1 171, A1 79.03, A1 79.04,
A 79.03, A 79.04, BE 79.06,
CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)

Berechtigung
auch zum Führen Zu erteilende
Lfd. Dienstfahr-
von Dienst- allgemeine Fahr-
Nr. erlaubnisklasse
Zuteilung
nur auf Antrag Weitere Berechtigungen
oder Einschränkungen:
Klasse
Klasse und Schlüsselzahl
fahrzeugen erlaubnisklassen (Schlüsselzahlen
der Klassen
gemäß Anlage 91
gemäß Anlage 9)
6 C vor dem C1, L, T A, A1, AM, B, BE,
1.10.1995 C1, C1E, C, CE,
erteilt L, T
7 C nach dem C1, L A, A1, AM, B, BE, T2
30.9.1995 C1, C1E, C, CE, L
erteilt
8 D vor dem C1, C, L, T A, A1, AM, B, BE,
1.10.1988 C1, C1E, C, L, T
erteilt
9 D nach dem C1, C D1, D1E, D, DE
30.9.1988
erteilt
10 D – LKW C1, C1E, C, A, A1, AM, B, BE,
CE, L, T C1, C1E, C, CE
C 172, A1 79.03, A1 79.04,
A 79.03, A 79.04, BE 79.06,
CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)
C 172, A1 79.03, A1 79.04,
A 79.03, A 79.04, BE 79.06,
CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)
A1 79.03, A1 79.04, A 79.03,
A 79.04, BE 79.06
C 172, A1 79.03, A1 79.04,
A 79.03, A 79.04, BE 79.06,
CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)
11 C – 7,5 t E B, BE, C1, C1E, A, A1, AM, B, BE, T2 C1 171, A1 79.03, A1 79.04,
CE, L C1, C1E, CE, L
12 CE B, BE, C1, C1E, A, A1, AM, B, BE,
L, T C1, C1E, C, CE,
L, T
A 79.03, A 79.04, BE 79.06,
CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)
C 172, A1 79.03, A1 79.04,
A 79.03, A 79.04, BE 79.06
b) ab dem 1. Januar 1999 und bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt
Berechtigung
auch zum Führen Zu erteilende
Lfd. Dienstfahr-
von Dienst- allgemeine Fahr-
Nr. erlaubnisklasse
Zuteilung
nur auf Antrag Weitere Berechtigungen
oder Einschränkungen:
Klasse
Klasse und Schlüsselzahl
fahrzeugen erlaubnisklasse(n) (Schlüsselzahlen
der Klasse(n)
gemäß Anlage 91
gemäß Anlage 9)
1 A A2, A1, AM A, A2, A1, AM
2 A1 AM A1, AM
3 AY A1, AM, L A1, AM, L
4 B A1, AM, L A, A1, AM, B, L
5 BE A1, AM, L A, A1, AM, B, BE, L
6 C1 A1, AM, B, L A, A1, AM, B, C1, L
7 C1E A1, AM, B, A, A1, AM, B, BE,
BE, L C1, C1E, L
8 C A1, AM, B, A, A1, AM, B, C1,
C1, L C, L
9 CE A1, AM, B, BE, A, A1, AM, B, BE,
C1, C1E, C, L C1, C1E, C, CE,
L, T
10 D1 Keine A, A1, AM, B, D1, L
11 D1E Keine A, A1, AM, B, BE,
D1, D1E, L
12 D A1, AM, B, C1, A, A1, AM, B, D1,
C, D1, L D, L
A1 79.05
A1 79.03, A1 79.04, A 79.03,
A 79.04
A1 79.03, A1 79.04, A 79.03,
A 79.04, BE 79.06
A1 79.03, A1 79.04, A 79.03,
A 79.04
A1 79.03, A1 79.04, A 79.03,
A 79.04, BE 79.06
A1 79.03, A1 79.04, A 79.03,
A 79.04
A1 79.03, A1 79.04, A 79.03,
A 79.04, BE 79.06
A1 79.03, A1 79.04, A 79.03,
A 79.04
A1 79.03, A1 79.04, A 79.03,
A 79.04, BE 79.06
A1 79.03, A1 79.04, A 79.03,
A 79.04

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019 225
Berechtigung Zuteilung
nur auf Antrag Weitere Berechtigungen
auch zum Führen Zu erteilende oder Einschränkungen:
Lfd. Dienstfahr-
von Dienst- allgemeine Fahr- Klasse
Nr. erlaubnisklasse Klasse und Schlüsselzahl
fahrzeugen erlaubnisklasse(n) (Schlüsselzahlen
der Klasse(n) gemäß Anlage 91
gemäß Anlage 9)
13 DE A1, AM, B, BE, A, A1, AM, B, BE, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03,
C1, C1E, C, D1, D1E, D, DE, L A 79.04, BE 79.06
CE, D1, D1E, L
14 L L L
15 M AM AM
16 T AM, L AM, T, L
1
Amtliche Anmerkung: Bei Verzicht auf die Klasse A2 wird die Schlüsselzahl 79.05 eingetragen, sofern die Klasse A1 zugeteilt ist.
2
Amtliche Anmerkung: Erfolgt die Zuteilung der Klasse T nur auf Antrag, wird diese nur in der Land- oder Forstwirtschaft tätigen Personen
zugeteilt.“
18. In Anlage 11 wird nach der Zeile „Jersey“ folgende Zeile eingefügt:
theoretische praktische
Ausstellungsstaat Klasse(n)
Prüfung Prüfung
„Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien alle nein nein“.
Artikel 2
Weitere Änderung der
Fahrerlaubnis-Verordnung
Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1
dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Überschrift wird folgender Satz eingefügt:
„Einzelheiten der theoretischen Prüfung ergeben sich auch aus der Prüfungsrichtlinie für die theoretische
Fahrerlaubnisprüfung in der jeweils geltenden Fassung, die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt ge-
macht wird.“
b) Nummer 1.1 wird wie folgt gefasst:
„1.1 Prüfungsstoff
Gegenstand der Prüfung sind Kenntnisse in den Sachgebieten des Anhangs II Abschnitt A Nummer 2
bis 4 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006
über den Führerschein (Neufassung) (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18; L 169 vom 28.6.2016, S. 18) in
der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/933 der Kommission vom 29. Juni 2018 zur Berichtigung der
deutschen Fassung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über
den Führerschein (ABl. L 165 vom 2.7.2018, S. 35) und in den folgenden Sachgebieten:
1. Gefahrenlehre
2. Verhalten im Straßenverkehr
3. Vorfahrt, Vorrang
4. Verkehrszeichen
5. Umweltschutz
6. Vorschriften über den Betrieb der Fahrzeuge
7. Technik
8. Eignung und Befähigung von Kraftfahrern.
Der Prüfungsstoff bildet die Grundlage für den Fragenkatalog. Der Fragenkatalog ist Teil der Prüfungs-
richtlinie nach Nummer 1.“
c) Nummer 1.2.2 Satz 4 wird gestrichen.
2. Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Überschrift wird folgender Satz eingefügt:
„Einzelheiten der praktischen Prüfung ergeben sich auch aus der Prüfungsrichtlinie für die praktische Fahr-
erlaubnisprüfung in der jeweils geltenden Fassung, die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt ge-
macht wird.“

b) Nummer 2.1.4 wird wie folgt gefasst:
„2.1.4 Grundlage für die Durchführung der Grundfahraufgaben ist der Fahraufgabenkatalog.
gabenkatalog ist Teil der Prüfungsrichtlinie nach Nummer 2.“
c) Nummer 2.1.5 wird wie folgt gefasst:
„2.1.5 Grundlage für die Durchführung der Prüfungsfahrt ist der Fahraufgabenkatalog. Der
katalog ist Teil der Prüfungsrichtlinie nach Nummer 2.“
d) Nummer 2.2.18 wird wie folgt gefasst:
„2.2.18 Bei Prüfungen der Klasse A, A1, A2 und AM dürfen nur Fahrzeuge verwendet werden,
Helmtragepflicht besteht.“
e) Nummer 2.3 wird wie folgt gefasst:
„2.3 Prüfungsdauer und Mindestfahrzeit
Die Prüfungsdauer und die Fahrzeit1 betragen mindestens
bei Prüfungsdauer insgesamt
Klasse A 70 Minuten
60 Minuten Aufstieg2
Klasse A2 70 Minuten Direkteinstieg
60 Minuten Aufstieg2
Klasse A1 70 Minuten
Klasse B 55 Minuten
Klasse BE 55 Minuten
Klasse C 85 Minuten
Klasse CE 85 Minuten
Klasse C1 85 Minuten
Klasse C1E 85 Minuten
Klasse D 85 Minuten
Klasse DE 80 Minuten
Klasse D1 85 Minuten
Klasse D1E 80 Minuten
Klasse AM 55 Minuten
Klasse T 70 Minuten
1
Der Fahrauf-
Fahraufgaben-
für die eine
davon Fahrzeit1
30 Minuten
30 Minuten
30 Minuten
30 Minuten
30 Minuten
30 Minuten
30 Minuten
50 Minuten
50 Minuten
50 Minuten
50 Minuten
50 Minuten
50 Minuten
50 Minuten
50 Minuten
30 Minuten
35 Minuten,
Fahrzeit ohne Grundfahraufgaben, ohne Sicherheits-/Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten, ohne Verbinden und Trennen und ohne Vor-
und Nachbereitung (z. B. Bekanntgabe des Ergebnisses). Die aufgeführte reine Fahrzeit entspricht EU-Vorgaben.
2
Nur bei Erweiterung von der Klasse A1 auf die Klasse A2 und von der Klasse A2 zur Klasse A (stufenweiser Zugang bei jeweils
zweijährigem Vorbesitz und Erweiterung auf die nächsthöhere Klasse).
falls der Bewerber nicht schon vorher gezeigt hat, dass er den Anforderungen der Prüfung nicht ge-
wachsen ist.
Bei der Aufhebung der Beschränkung einer Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen ohne
Schaltgetriebe (ohne Kupplungspedal bei Fahrzeugen der Klasse B oder ohne Kupplungshebel bei
Fahrzeugen der Klasse A, A2 oder A1) verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung
f) In Nummer 2.4 Satz 1 wird das Wort „reinen“ gestrichen.
g) Nummer 2.5.2 wird wie folgt gefasst:
„2.5.2 Zum Nichtbestehen der Prüfung führen:
a) Fehler, die zur sofortigen Beendigung der Prüfung führen oder
um 10 Minuten.“
b) die Wiederholung oder Häufung von leichten oder schweren Fehlern, die als Einzelfehler in der
Regel noch nicht zum Nichtbestehen führen.“
h) Nummer 2.6 wird wie folgt gefasst:
„2.6 Prüfungsergebnis
Der Sachverständige oder Prüfer unterrichtet den Bewerber am Ende der Prüfung über das Prüfungs-
ergebnis und stellt ihm eine schriftliche Leistungsrückmeldung mit Empfehlungen zum Fahrkompetenz-
erwerb zur Verfügung.“
i) Nummer 2.7 wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung der
Fahrschüler-Ausbildungsordnung
In § 7 Absatz 2 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1318), die zuletzt durch
Artikel 5 der Verordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, werden das Semikolon und die
Wörter „das gilt nicht für Absatz 1 Nummer 4“ gestrichen.
Artikel 4
Änderung der
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Die Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die
zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
a) Im 2. Abschnitt wird die Gebühren-Nummer 346 wie folgt gefasst:
Gebühren-
Gegenstand
Nummer
Gebühr
Euro
„346 Überwachung der Ausbildungsstätten nach § 7b Absatz 1 in Verbindung mit 30,70 bis 511,00“.
§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5 BKrFQG sowie § 7b Absatz 2 in Ver-
bindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 BKrFQG
Die Gebühr ist auch zu entrichten, wenn die Überwachung ohne
der Überwachungsbehörde und ohne ausreichende Entschuldigung
Verschulden
des In-
habers der Ausbildungsstätte am festgesetzten Termin nicht stattfinden
oder nicht zu Ende geführt werden konnte.
b) Der 3. Abschnitt wird wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift werden nach dem Wort „Fahrzeugteileverordnung“ das
Komma und die Wörter „der
Begutachtungsstellen für Fahreignung und der Sehteststellen“ gestrichen.
bb) Die Gebühren-Nummer 403 wird aufgehoben.
cc) Der 3. Unterabschnitt wird aufgehoben.
Artikel 5
Weitere Änderung der
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Die Gebühren-Nummern 402.1 bis 402.9 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr,
die zuletzt durch Artikel 4 dieser Verordnung geändert worden ist, werden wie folgt gefasst:
Gebühren-
Gegenstand
Nummer
„402.1 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse A, A2 oder
Gebühr
Euro
A1 123,16
402.1a Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse A oder A2 im Zuge der 106,83
Stufenregelung nach § 15 Absatz 3 und 4 FeV
402.2 weggefallen
402.3 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen B, BE
402.4 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen C, CE
98,26
148,16
402.5 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E oder für eine 148,16
Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach
Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und
sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes
402.6 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen D, D1
402.7 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen DE, D1E
402.8 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse AM
402.9 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse T
148,16
141,16
98,26
123,16“.

Artikel 6
Änderung der
Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung
In Abschnitt 1.2.1.1, 2.2.1.1 und 5.1.1.1 der Anlage 1 der Fahrlehrer-Ausbil-
dungsverordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2, 15), wird jeweils in der
dritten Spalte das Wort „Prüfungsrichtlinie“ durch die Wörter „Prüfungsricht-
linien für die theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung“ ersetzt.
Artikel 7
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wort-
laut der Fahrerlaubnis-Verordnung in der vom 19. September 2019 an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 8
Inkrafttreten
(1) Die Artikel 2, 5 und 6 dieser Verordnung treten am 1. Januar 2021 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 3a und 15b tritt sechs Monate nach der Verkündung in
Kraft.
(3) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 11. März 2019
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 218. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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