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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 218

BGBl. 2019 I S. 218 · 42.328 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2019, Seite 218 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 218
                                              Dreizehnte Verordnung
                                   zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
                               und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*
                                                        Vom 11. März 2019

   Auf Grund
– des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b, c, e, f, g,
  h, i, j, w und x und des § 6a Absatz 2 Satz 1 des
  Straßenverkehrsgesetzes, von denen § 6 Absatz 1
  im Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1
  Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des
  Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802),
  § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe i zuletzt durch
  Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom
  23. Juni 2011 (BGBl. I S. 1213), § 6 Absatz 1 Num-
  mer 1 Buchstabe w durch Artikel 1 Nummer 6 Buch-
  stabe d Doppelbuchstabe aa und bb des Gesetzes
  vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) und § 6a Ab-
  satz 2 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des
  Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802)
  geändert worden sind, sowie
– des § 68 Absatz 1 Nummer 3 des Fahrlehrergesetzes
  vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162)

verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digi-
tale Infrastruktur:

                            Artikel 1

                      Änderung der
                Fahrerlaubnis-Verordnung
  Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember
2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 3. Mai 2018 (BGBl. I S. 566) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

      a) Die Angabe zu § 30a wird wie folgt gefasst:

         „§ 30a Weitergeltung einer deutschen Fahr-
                erlaubnis und Rücktausch von Führer-
                scheinen“.
      b) Nach der Angabe zu Anlage 8d wird folgende
         Angabe eingefügt:
         „Anlage 8e Umtausch vor dem 19. Januar
                    2013 ausgestellter Führerscheine
                    (zu § 24a Absatz 2 Satz 1)“.
 2. § 4 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b werden nach
         der Angabe „(ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52)“
         die Wörter „oder nicht EU-typgenehmigte
         Fahrzeuge mit den jeweils gleichen techni-
         schen Eigenschaften“ eingefügt.
      b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
         „Beim Führen eines Kraftfahrzeuges ist ein da-
         für gültiger Führerschein mitzuführen und zu-

* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/653
  der Kommission vom 24. April 2015 zur Änderung der Richtlinie
  2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den
  Führerschein (ABl. L 107 vom 25.4.2015, S. 68).

      ständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung
      auszuhändigen.“
3. In § 7 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Mit-
   gliedstaaten der Europäischen Union oder Ver-
   tragsstaaten des Abkommens über den Euro-
   päischen Wirtschaftsraum“ durch das Wort „Staa-
   ten“ ersetzt.
3a. § 12 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort
      „Reisepass“ die Wörter „oder in ein sonstiges
      Ausweisdokument“ eingefügt.
   b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
      „Sehtestbescheinigung“ die Wörter „nach An-
      lage 6 Nummer 1.1“ eingefügt.
4. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende
          durch das Wort „und“ ersetzt.

      bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
          „3. grundlegende mechanische und tech-
              nische Zusammenhänge, die für die
              Straßenverkehrssicherheit von Bedeu-
              tung sind, kennt.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Fragen“
          ein Komma und die Wörter „die Durchfüh-
          rung“ eingefügt.

      bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „Bei Änderung eines bereits erteilten Prüf-
          auftrages für die Klassen A1, A2 oder A
          durch die nach Landesrecht zuständige
          Behörde wird eine bereits fristgerecht ab-
          gelegte und bestandene theoretische Prü-
          fung in einer der genannten Klassen aner-
          kannt.“
5. Nach § 17 Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz
   eingefügt:
   „Darüber hinaus hat er die für die Durchführung
   der Prüfung notwendigen Materialien bereitzustel-
   len.“
6. § 21 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
      „schriftlich“ die Wörter „oder in elektronischer
      Form“ eingefügt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Mitgliedstaat
          der Europäischen Union oder einem ande-
          ren Vertragsstaat des Abkommens über

          den Europäischen Wirtschaftsraum“ durch
          die Wörter „anderen Staat“ ersetzt.
BGBl. 2019, Seite 219 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 219
      bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 30“ durch die
          Wörter „den §§ 30 und 31“ ersetzt.

7. § 22 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter „Mit-
      gliedstaat der Europäischen Union oder einem

      anderen Vertragsstaat des Abkommens über

      den Europäischen Wirtschaftsraum eine EU-
      oder EWR-Fahrerlaubnis“ durch die Wörter
      „Staat eine Fahrerlaubnis“ ersetzt.

   b) In Absatz 2b Satz 1 werden die Wörter „EU-
      oder EWR-Fahrerlaubnis im betreffenden Mit-
      gliedstaat der Europäischen Union oder Ver-
      tragsstaat des Abkommens über den Euro-
      päischen Wirtschaftsraum“ durch die Wörter
      „Fahrerlaubnis im betreffenden Staat“ ersetzt.

7a. § 24a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Ein Führerschein, der vor dem 19. Januar
   2013 ausgestellt worden ist, ist bis zu dem Zeit-
   punkt umzutauschen, der sich aus der Anlage 8e
   ergibt. Nach Ablauf der sich aus Satz 1 in Verbin-
   dung mit der Anlage 8e ergebenden Frist verliert

   der Führerschein seine Gültigkeit.“

7b. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 5 wird der Punkt am Ende durch die
      Wörter „, wenn die Dienstfahrerlaubnis der
      Bundeswehr bis zum Ablauf des 18. Januar
      2013 erteilt worden ist.“ ersetzt.
   b) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:

      „Wenn die Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr

      ab dem 19. Januar 2013 erteilt worden ist, er-

      gibt sich der Umfang der Berechtigung zum

      Führen von Dienstfahrzeugen der Bundeswehr

      aus § 6.“

8. § 27 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 3 wird nach dem Wort „Grund“ das
          Wort „der“ durch die Wörter „einer bis zum

          Ablauf des 18. Januar 2013 erteilten“ er-
          setzt.

      bb) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze
          angefügt:

          „Die Klasse der aufgrund einer ab dem

          19. Januar 2013 erteilten Dienstfahrerlaub-
          nis der Bundeswehr zu erteilenden all-
          gemeinen Fahrerlaubnis ergibt sich aus
          § 6. Auf dem Führerschein ist in Feld 10
          der Tag zu vermerken, an dem die Dienst-
          fahrerlaubnis für die betreffende Klasse er-
          teilt worden ist. Wenn die Geltungsdauer
          der betreffenden Klasse der Dienstfahr-
          erlaubnis befristet ist, wird die im Dienst-
          führerschein vermerkte Geltungsdauer in
          Feld 11 der betreffenden Klassen eingetra-
          gen.“

   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
      fügt:
        „(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Num-
      mer 3 ordnet die Fahrerlaubnisbehörde in dem
      Fall des § 26 Absatz 3 eine Fahrerlaubnisprü-

       fung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die An-
       nahme rechtfertigen, dass der Bewerber die
       nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforder-

       lichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr
       besitzt.“

 9. Nach § 30 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz

    eingefügt:

     „Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeu-
     gen der Klassen AM, L und T gilt § 6 Absatz 3
     entsprechend.“

10. § 30a wird wie folgt geändert:
     a) In der Überschrift werden vor dem Wort „Rück-
        tausch“ die Wörter „Weitergeltung einer deut-
        schen Fahrerlaubnis und“ eingefügt.

     b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Mitglied-
        staates der Europäischen Union oder eines an-
        deren Vertragsstaates des Abkommens über
        den Europäischen Wirtschaftsraum“ durch die
        Wörter „anderen Staates“ ersetzt.
     c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „hatte“

           ein Komma und die Wörter „sofern es sich
           um einen EU- oder EWR-Führerschein han-
           delt oder wenn mit dem betreffenden Staat
           eine entsprechende Vereinbarung besteht“
           eingefügt.
       bb) Folgender Satz wird angefügt:
           „In den anderen Fällen nimmt sie den Füh-
           rerschein in Verwahrung. Er darf nur gegen

           Abgabe des auf seiner Grundlage ausge-

           stellten inländischen Führerscheins wieder

           ausgehändigt werden. In begründeten Fäl-

           len kann die Fahrerlaubnisbehörde davon

           absehen, den ausländischen Führerschein
           in Verwahrung zu nehmen oder ihn an die
           ausländische Stelle zurückzuschicken. Ver-
           wahrte Führerscheine können nach drei
           Jahren vernichtet werden.“

11. § 31 wird wie folgt geändert:

     a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
        gefügt:

       „Für die Berechtigung zum Führen von Fahr-
       zeugen der Klassen AM, L und T gilt § 6 Ab-

       satz 3 entsprechend.“

     b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
        fügt:
          „(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Num-
       mer 3 ordnet die Fahrerlaubnisbehörde eine
       Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vor-
       liegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der
       Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Ab-
       satz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkei-
       ten nicht mehr besitzt.“

12. § 48 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 4 werden die Wörter „und Miet-
           wagen“ gestrichen, und das Komma am
           Ende wird durch einen Punkt ersetzt.
       bb) Nummer 5 wird aufgehoben.
BGBl. 2019, Seite 220 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 220
      b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern
         „ab dem 1. Januar 1999“ die Wörter „aufgrund
         der Fahrerlaubnis-Verordnung in der jeweils
         geltenden Fassung“ eingefügt.
13. In § 48a Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
    „ist“ die Wörter „für die Fahrerlaubnisklassen B
    und BE“ eingefügt.

14. In § 49 Absatz 1 Nummer 14 werden die Wörter
    „registriert oder“ und „der Registrierung oder“ ge-
    strichen.
15. § 76 wird wie folgt geändert:

      a) Nummer 11a wird aufgehoben.

15b. Anlage 6 wird wie folgt geändert:
      a) In Nummer 1.1 werden in Satz 2 die Wörter „nach §
         dieser Anlage“ ersetzt.
      b) Nach Nummer 2.4 wird folgendes Muster eingefügt:

    b) Nummer 11b wird wie folgt geändert:

       aa) Nummer 11b wird Nummer 11a.
       bb) In der Überschrift werden die Wörter
           „lebensrettende Sofortmaßnahmen und“
           gestrichen.

       cc) Satz 1 wird aufgehoben.

    c) Nummer 11c wird Nummer 11b.

    d) Nummer 11d wird Nummer 11c.

15a. Anlage 3 Buchstabe C wird aufgehoben.

12 Absatz 3“ durch die Wörter „gemäß dem Muster
                                                       „M u s t e r
                                                Sehtestbescheinigung
                               (Anlage 6 Nummer 1.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung)
              von Bewerbern um die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L oder T

        Nr.

        Name:

        geboren am:

         Der Sehtest wurde durchgeführt

         ohne Sehhilfe     ⃞

         mit Sehhilfe      ⃞

        Ergebnis des Sehtests:

         Die entsprechende zentrale
         Tagessehschärfe beträgt:         rechts   links

         0,7 oder mehr                     ⃞        ⃞
         weniger                           ⃞        ⃞

        Sonstige Zweifel an ausreichendem Sehvermögen
        gemäß Anlage 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung
        Art der Zweifel:

Amtlich anerkannte Sehteststelle:

Vorname:

Identität nachgewiesen        ⃞

Ausweisdokument
Nr.:

Der Sehtest

ist bestanden                 ⃞
ist nicht bestanden           ⃞

 ⃞
BGBl. 2019, Seite 221 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 221
       Ist der Sehtest bestanden, so fügen Sie bitte diese Bescheinigung dem Antrag auf Erteilung der Fahr-
       erlaubnis bei; die Bescheinigung bleibt zwei Jahre gültig. Ist der Sehtest nicht bestanden oder trotz Seh-
       hilfe oder verbesserter Sehhilfe erneut nicht bestanden oder bestehen sonst Zweifel am ausreichenden
       Sehvermögen, so müssen Sie eine augenärztliche Untersuchung durchführen lassen (§ 12 Absatz 5 der
       Fahrerlaubnis-Verordnung).

                                                , den

                              Unterschrift des Sehtesters“.

16. Anlage 7 wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Der Nummer 1.2.1 werden folgende Sätze angefügt:
           „Nach Abschluss der Prüfung können aus Gründen der
           der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung zusätzliche
           werden. Die Ergebnisse dieser Fragen oder Aufgaben

Qualitätssicherung und der Weiterentwicklung
Fragen oder Aufgaben zur Bearbeitung vorgelegt
werden bei der Prüfungsbewertung nicht be-
           rücksichtigt. Die Teilnahme an dieser Erprobung erfolgt freiwillig und anonym.“
       bb) Nummer 1.2.2 wird wie folgt geändert:
           aaa) Die Tabelle „Ersterwerb“ wird wie folgt gefasst:

                                   „Klasse

                    AM, A1, A2, A, B, L, T
                    Mofa
                1
                    Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5
                                           Zulässige
    Zahl der Fragen    Summe der Punkte
                                          Fehlerpunkte
           30                110              101
           20                 69               7

falsch beantwortet.“
           bbb) Die Tabelle „Erweiterung“ wird wie folgt gefasst:

                                   „Klasse

                    AM, A1, A2, A, B, L, T

                    C

                    C1, CE

                    D

                    D1

                1
                    Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5

    b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
                                           Zulässige
    Zahl der Fragen    Summe der Punkte
                                          Fehlerpunkte

           20                 72               6

           37                128              101

           30                105              101

           40                138              101

           35                121              101

falsch beantwortet.“
       aa) Nach Nummer 2.1.5 wird folgende Nummer 2.1.6 eingefügt:
           „2.1.6       Fahrtechnischer Abschluss der Fahrt“.
       bb) In Nummer 2.2 werden nach Satz 1 die folgenden Sätze eingefügt:
           „Nach Beginn der Prüfung sind Änderungen am Prüfungsfahrzeug hinsichtlich Ausstattung und La-
           dung unzulässig. Ein Fahrzeugwechsel während der Prüfungsfahrt ist nur bei einem unvorhersehbaren
           Defekt am Prüfungsfahrzeug zulässig.“
       cc) In Nummer 2.2.4 wird Buchstabe c wie folgt gefasst:
           „c) mindestens zwei Türen auf der rechten Seite, welche unabhängig voneinander zu öffnen und zu
               schließen sind.“
       dd) In den Nummern 2.2.6 Buchstabe h, 2.2.7 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii und Buchstabe b Doppel-
           buchstabe hh, 2.2.8 Buchstabe f und 2.2.9 Buchstabe f werden jeweils die Wörter „die Führerkabine“
           durch die Wörter „das Führerhaus“ ersetzt.
       ee) In Nummer 2.2.17 wird die Angabe „19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1346)“ durch die Angabe „2. Januar 2018
           (BGBl. I S. 2)“ ersetzt.
       ff) Nummer 2.2.20 wird aufgehoben.
BGBl. 2019, Seite 222 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 222
16a. Nach Anlage 8d wird folgende Anlage 8e eingefügt:
      „Anlage 8e
      (zu § 24a Absatz 2 Satz 1)
                                Umtausch vor dem 19. Januar 2013 ausgestellter Führerscheine
      I. Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:
                                  Geburtsjahr des
                                Fahrerlaubnisinhabers
         Vor 1953
         1953 bis 1958
         1959 bis 1964
         1965 bis 1970
         1971 oder später

      II. Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:

                                  Ausstellungsjahr

         1999 bis 2001
         2002 bis 2004
         2005 bis 2007
         2008
         2009
         2010
         2011
         2012 bis 18. Januar 2013

17. Anlage 9 wird wie folgt geändert:
      a) In Buchstabe A Satz 11 wird die Angabe „05,“ gestrichen.
      b) Buchstabe B wird wie folgt geändert:
        aa) Tabelle I wird wie folgt geändert:
                     Tag, bis zu dem der
             Führerschein umgetauscht sein muss
19. Januar 2033
19. Januar 2022
19. Januar 2023
19. Januar 2024
19. Januar 2025

                     Tag, bis zu dem der

             Führerschein umgetauscht sein muss
19. Januar 2026
19. Januar 2027
19. Januar 2028
19. Januar 2029
19. Januar 2030
19. Januar 2031
19. Januar 2032
19. Januar 2033“.
            aaa) Die laufenden Nummern 12 bis 20, 48, 113, 115 bis 118 und 132 werden aufgehoben.
            bbb) Die laufenden Nummern 111 und 112 werden wie folgt gefasst:
                         Lfd.

                         Nr.
                       „111      70    Umtausch des Führerscheins Nummer
                                       scheidungszeichen, im Falle eines
                       112       71    Duplikat des Führerscheins Nummer

       Schlüsselzahl

…, ausgestellt durch … (EU/UN-Unter-
Drittlandes, z. B. „70.0123456789.NL“)
… (EU/UN-Unterscheidungszeichen, im Falle
                                       eines Drittlandes, z. B. „71.987654321.HR“)“.

            ccc) Die Fußnote nach der Tabelle wird wie folgt gefasst:
                       „* Die Schlüsselzahlen 01.03, 44.05 bis 44.07 und

51 dürfen nur bei der Umstellung von Fahr-
                          erlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 2016 erteilt worden sind, verwendet werden.“
        bb) Nach Tabelle I wird folgende Tabelle Ia eingefügt:
            „Ia. Äquivalenz für entfallene Schlüsselzahlen der Europäischen Union

                Lfd.
Bei Ausstellung
                                                     Entfallene Schlüsselzahl                              eines neuen Führerscheins
                Nr.

                1       05.01      Nur bei Tageslicht

einzutragende Schlüsselzahl
            61
                2       05.02      In einem Umkreis von … km des Wohnsitzes oder innerorts/                           62
                                   innerhalb der Region …
                3       05.03      Ohne Beifahrer/Sozius

63
                4       05.04      Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von                            64
                                   nicht mehr als … km/h
BGBl. 2019, Seite 223 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 223
                 Lfd.
                                                Entfallene Schlüsselzahl
                 Nr.

                 5      05.05   Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist
                 6      05.06   Ohne Anhänger
                 7      05.07   Nicht gültig auf Autobahnen
                 8      05.08   Kein Alkohol
                 9      30      Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungs-
                                mechanismen
             10         72      Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von
                                höchstens 125 cm3 und einer Motorleistung von höchstens
                                11 kW (A1)
             11         74      Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen
                                Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg (C1)
             12         75      Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen
                                außer dem Fahrersitz (D1)
             13         76      Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen
                                Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg (C1), die einen
                                Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von
                                mindestens 750 kg mitführen, sofern die zulässige
                                Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg und
                                die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse
                                des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1E)
             14         77      Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen
                                außer dem Fahrersitz (D1), die einen Anhänger mit einer
                                zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen,
                                sofern
                                a) die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination
                                   12 000 kg und die zulässige Gesamtmasse des
                                   Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht
                                   übersteigen und
                                b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung
                                   verwendet wird (D1E)
             15         90      Codes, die in Kombination mit Codes für an dem Fahrzeug
                                vorgenommene Anpassungen verwendet werden

17a. Anlage 10 wird wie folgt gefasst:

                                            Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr
     a) bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 erteilt

                                  Berechtigung                                Zuteilung
                                                                            nur auf Antrag
                                auch zum Führen        Zu erteilende
      Lfd.      Dienstfahr-
                                   von Dienst-       allgemeine Fahr-           Klasse
      Nr.     erlaubnisklasse
                                   fahrzeugen        erlaubnisklassen      (Schlüsselzahlen
                                  der Klassen
                                                                           gemäß Anlage 9)

       1     A                  A2, A1, AM, L      A, A2, A1, AM, L

       2     A1                 A2, A1, AM, L      A, A2, A1, AM, L

       3     A2                 A1, AM, L          A1, AM, L

       4     B                  AM, L              A, A1, AM, B, BE,
                                                   C1, C1E, L

       5     C – 7,5 t          C1, L              A, A1, AM, B, BE,       T2
                                                   C1, C1E, CE, L

             Bei Ausstellung

       eines neuen Führerscheins

      einzutragende Schlüsselzahl
                  65
                  66
                  67
                  68
       32, ggf. in Kombination
         mit 20 und/oder 25
                79.05

                entfällt

                entfällt

                entfällt

                entfällt

               entfällt“.

                     „Anlage 10
           (zu den §§ 26 und 27)

    Weitere Berechtigungen
     oder Einschränkungen:

    Klasse und Schlüsselzahl

        gemäß Anlage 91

A1 79.05

A1 79.03, A1 79.04, A 79.03,
A 79.04, BE 79.06

C1 171, A1 79.03, A1 79.04,
A 79.03, A 79.04, BE 79.06,
CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)
BGBl. 2019, Seite 224 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 224
                                   Berechtigung

                                 auch zum Führen       Zu erteilende
       Lfd.      Dienstfahr-
                                    von Dienst-      allgemeine Fahr-
       Nr.     erlaubnisklasse

  Zuteilung
nur auf Antrag        Weitere Berechtigungen
                       oder Einschränkungen:

    Klasse
                      Klasse und Schlüsselzahl
                                    fahrzeugen       erlaubnisklassen    (Schlüsselzahlen
                                   der Klassen
gemäß Anlage 91
                                                                         gemäß Anlage 9)
       6      C vor dem          C1, L, T          A, A1, AM, B, BE,
              1.10.1995                            C1, C1E, C, CE,
              erteilt                              L, T
       7      C nach dem         C1, L             A, A1, AM, B, BE, T2
              30.9.1995                            C1, C1E, C, CE, L
              erteilt
       8      D vor dem          C1, C, L, T       A, A1, AM, B, BE,
              1.10.1988                            C1, C1E, C, L, T
              erteilt
       9      D nach dem         C1, C             D1, D1E, D, DE
              30.9.1988
              erteilt
      10      D – LKW            C1, C1E, C,       A, A1, AM, B, BE,
                                 CE, L, T          C1, C1E, C, CE
C 172, A1 79.03, A1 79.04,
A 79.03, A 79.04, BE 79.06,
CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)
C 172, A1 79.03, A1 79.04,
A 79.03, A 79.04, BE 79.06,
CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)
A1 79.03, A1 79.04, A 79.03,
A 79.04, BE 79.06

C 172, A1 79.03, A1 79.04,
A 79.03, A 79.04, BE 79.06,
CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)
      11      C – 7,5 t E        B, BE, C1, C1E, A, A1, AM, B, BE,       T2                 C1 171, A1 79.03, A1 79.04,
                                 CE, L           C1, C1E, CE, L

      12      CE                 B, BE, C1, C1E, A, A1, AM, B, BE,
                                 L, T            C1, C1E, C, CE,
                                                 L, T
A 79.03, A 79.04, BE 79.06,
CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)
C 172, A1 79.03, A1 79.04,
A 79.03, A 79.04, BE 79.06
      b) ab dem 1. Januar 1999 und bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt

                                   Berechtigung

                                 auch zum Führen       Zu erteilende
       Lfd.      Dienstfahr-
                                    von Dienst-     allgemeine Fahr-
       Nr.     erlaubnisklasse

  Zuteilung
nur auf Antrag        Weitere Berechtigungen
                       oder Einschränkungen:

    Klasse
                      Klasse und Schlüsselzahl
                                    fahrzeugen      erlaubnisklasse(n)   (Schlüsselzahlen
                                   der Klasse(n)
gemäß Anlage 91
                                                                         gemäß Anlage 9)
       1      A                  A2, A1, AM        A, A2, A1, AM

       2      A1                 AM                A1, AM

       3      AY                 A1, AM, L         A1, AM, L

       4      B                  A1, AM, L         A, A1, AM, B, L

       5      BE                 A1, AM, L         A, A1, AM, B, BE, L

       6      C1                 A1, AM, B, L      A, A1, AM, B, C1, L

       7      C1E                A1, AM, B,        A, A1, AM, B, BE,
                                 BE, L             C1, C1E, L

       8      C                  A1, AM, B,        A, A1, AM, B, C1,
                                 C1, L             C, L

       9      CE                 A1, AM, B, BE, A, A1, AM, B, BE,
                                 C1, C1E, C, L C1, C1E, C, CE,
                                                L, T

      10      D1                 Keine             A, A1, AM, B, D1, L

      11      D1E                Keine             A, A1, AM, B, BE,
                                                   D1, D1E, L

      12      D                  A1, AM, B, C1, A, A1, AM, B, D1,
                                 C, D1, L       D, L

A1 79.05

A1 79.03, A1 79.04, A 79.03,
A 79.04

A1 79.03, A1 79.04, A 79.03,
A 79.04, BE 79.06

A1 79.03, A1 79.04, A 79.03,
A 79.04

A1 79.03, A1 79.04, A 79.03,
A 79.04, BE 79.06

A1 79.03, A1 79.04, A 79.03,
A 79.04

A1 79.03, A1 79.04, A 79.03,
A 79.04, BE 79.06

A1 79.03, A1 79.04, A 79.03,
A 79.04

A1 79.03, A1 79.04, A 79.03,
A 79.04, BE 79.06

A1 79.03, A1 79.04, A 79.03,
A 79.04
BGBl. 2019, Seite 225 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 225
                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019                                       225


                                      Berechtigung                                    Zuteilung
                                                                                    nur auf Antrag            Weitere Berechtigungen
                                    auch zum Führen             Zu erteilende                                  oder Einschränkungen:
         Lfd.      Dienstfahr-
                                       von Dienst-           allgemeine Fahr-           Klasse
         Nr.     erlaubnisklasse                                                                              Klasse und Schlüsselzahl
                                       fahrzeugen            erlaubnisklasse(n)    (Schlüsselzahlen
                                      der Klasse(n)                                                               gemäß Anlage 91
                                                                                   gemäß Anlage 9)
         13     DE                  A1, AM, B, BE, A, A1, AM, B, BE,                                    A1 79.03, A1 79.04, A 79.03,
                                    C1, C1E, C,    D1, D1E, D, DE, L                                    A 79.04, BE 79.06
                                    CE, D1, D1E, L
         14     L                   L                    L
         15     M                   AM                   AM
         16     T                   AM, L                AM, T, L
     1
         Amtliche Anmerkung: Bei Verzicht auf die Klasse A2 wird die Schlüsselzahl 79.05 eingetragen, sofern die Klasse A1 zugeteilt ist.
     2
         Amtliche Anmerkung: Erfolgt die Zuteilung der Klasse T nur auf Antrag, wird diese nur in der Land- oder Forstwirtschaft tätigen Personen
         zugeteilt.“

18. In Anlage 11 wird nach der Zeile „Jersey“ folgende Zeile eingefügt:
                                                                                                        theoretische            praktische
         Ausstellungsstaat                                                        Klasse(n)
                                                                                                          Prüfung                Prüfung
         „Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien                                alle                   nein                  nein“.


                                                                    Artikel 2
                                                         Weitere Änderung der
                                                       Fahrerlaubnis-Verordnung
   Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1
dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:
  a) Nach der Überschrift wird folgender Satz eingefügt:
     „Einzelheiten der theoretischen Prüfung ergeben sich auch aus der Prüfungsrichtlinie für die theoretische
     Fahrerlaubnisprüfung in der jeweils geltenden Fassung, die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale
     Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt ge-
     macht wird.“
  b) Nummer 1.1 wird wie folgt gefasst:
     „1.1 Prüfungsstoff
                Gegenstand der Prüfung sind Kenntnisse in den Sachgebieten des Anhangs II Abschnitt A Nummer 2
                bis 4 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006
                über den Führerschein (Neufassung) (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18; L 169 vom 28.6.2016, S. 18) in
                der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/933 der Kommission vom 29. Juni 2018 zur Berichtigung der
                deutschen Fassung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über
                den Führerschein (ABl. L 165 vom 2.7.2018, S. 35) und in den folgenden Sachgebieten:
                1. Gefahrenlehre
                2. Verhalten im Straßenverkehr
                3. Vorfahrt, Vorrang
                4. Verkehrszeichen
                5. Umweltschutz
                6. Vorschriften über den Betrieb der Fahrzeuge
                7. Technik
                8. Eignung und Befähigung von Kraftfahrern.
                Der Prüfungsstoff bildet die Grundlage für den Fragenkatalog. Der Fragenkatalog ist Teil der Prüfungs-
                richtlinie nach Nummer 1.“
  c) Nummer 1.2.2 Satz 4 wird gestrichen.
2. Nummer 2 wird wie folgt geändert:
  a) Nach der Überschrift wird folgender Satz eingefügt:
     „Einzelheiten der praktischen Prüfung ergeben sich auch aus der Prüfungsrichtlinie für die praktische Fahr-
     erlaubnisprüfung in der jeweils geltenden Fassung, die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale
     Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt ge-
     macht wird.“

BGBl. 2019, Seite 226 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 226
  b) Nummer 2.1.4 wird wie folgt gefasst:
      „2.1.4 Grundlage für die Durchführung der Grundfahraufgaben ist der Fahraufgabenkatalog.
             gabenkatalog ist Teil der Prüfungsrichtlinie nach Nummer 2.“
  c) Nummer 2.1.5 wird wie folgt gefasst:
      „2.1.5 Grundlage für die Durchführung der Prüfungsfahrt ist der Fahraufgabenkatalog. Der
             katalog ist Teil der Prüfungsrichtlinie nach Nummer 2.“
  d) Nummer 2.2.18 wird wie folgt gefasst:
      „2.2.18 Bei Prüfungen der Klasse A, A1, A2 und AM dürfen nur Fahrzeuge verwendet werden,
              Helmtragepflicht besteht.“
  e) Nummer 2.3 wird wie folgt gefasst:
      „2.3 Prüfungsdauer und Mindestfahrzeit
          Die Prüfungsdauer und die Fahrzeit1 betragen mindestens
                            bei                               Prüfungsdauer insgesamt
              Klasse A                           70 Minuten
                                                 60 Minuten Aufstieg2
              Klasse A2                          70 Minuten Direkteinstieg
                                                 60 Minuten Aufstieg2
              Klasse A1                          70 Minuten
              Klasse B                           55 Minuten
              Klasse BE                          55 Minuten
              Klasse C                           85 Minuten
              Klasse CE                          85 Minuten
              Klasse C1                          85 Minuten
              Klasse C1E                         85 Minuten
              Klasse D                           85 Minuten
              Klasse DE                          80 Minuten
              Klasse D1                          85 Minuten
              Klasse D1E                         80 Minuten
              Klasse AM                          55 Minuten
              Klasse T                           70 Minuten
          1

Der Fahrauf-

Fahraufgaben-

für die eine

                  davon Fahrzeit1
         30 Minuten
         30 Minuten
         30 Minuten
         30 Minuten
         30 Minuten
         30 Minuten
         30 Minuten
         50 Minuten
         50 Minuten
         50 Minuten
         50 Minuten
         50 Minuten
         50 Minuten
         50 Minuten
         50 Minuten
         30 Minuten
         35 Minuten,
              Fahrzeit ohne Grundfahraufgaben, ohne Sicherheits-/Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten, ohne Verbinden und Trennen und ohne Vor-
              und Nachbereitung (z. B. Bekanntgabe des Ergebnisses). Die aufgeführte reine Fahrzeit entspricht EU-Vorgaben.
          2
              Nur bei Erweiterung von der Klasse A1 auf die Klasse A2 und von der Klasse A2 zur Klasse A (stufenweiser Zugang bei jeweils
              zweijährigem Vorbesitz und Erweiterung auf die nächsthöhere Klasse).
          falls der Bewerber nicht schon vorher gezeigt hat, dass er den Anforderungen der Prüfung nicht ge-
          wachsen ist.
          Bei der Aufhebung der Beschränkung einer Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen ohne
          Schaltgetriebe (ohne Kupplungspedal bei Fahrzeugen der Klasse B oder ohne Kupplungshebel bei
          Fahrzeugen der Klasse A, A2 oder A1) verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung
  f) In Nummer 2.4 Satz 1 wird das Wort „reinen“ gestrichen.
  g) Nummer 2.5.2 wird wie folgt gefasst:
      „2.5.2 Zum Nichtbestehen der Prüfung führen:
               a) Fehler, die zur sofortigen Beendigung der Prüfung führen oder
um 10 Minuten.“
               b) die Wiederholung oder Häufung von leichten oder schweren Fehlern, die als Einzelfehler in der
                  Regel noch nicht zum Nichtbestehen führen.“
  h) Nummer 2.6 wird wie folgt gefasst:
      „2.6 Prüfungsergebnis
          Der Sachverständige oder Prüfer unterrichtet den Bewerber am Ende der Prüfung über das Prüfungs-
          ergebnis und stellt ihm eine schriftliche Leistungsrückmeldung mit Empfehlungen zum Fahrkompetenz-
          erwerb zur Verfügung.“
  i) Nummer 2.7 wird aufgehoben.
BGBl. 2019, Seite 227 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 227
                                                     Artikel 3
                                                Änderung der
                                       Fahrschüler-Ausbildungsordnung
   In § 7 Absatz 2 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1318), die zuletzt durch
Artikel 5 der Verordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, werden das Semikolon und die
Wörter „das gilt nicht für Absatz 1 Nummer 4“ gestrichen.

                                                     Artikel 4
                                             Änderung der
                            Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
   Die Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die
zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
a) Im 2. Abschnitt wird die Gebühren-Nummer 346 wie folgt gefasst:
   Gebühren-
                                                Gegenstand
    Nummer

Gebühr

 Euro
  „346         Überwachung der Ausbildungsstätten nach § 7b Absatz 1 in Verbindung mit     30,70 bis 511,00“.
               § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5 BKrFQG sowie § 7b Absatz 2 in Ver-
               bindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 BKrFQG
               Die Gebühr ist auch zu entrichten, wenn die Überwachung ohne
               der Überwachungsbehörde und ohne ausreichende Entschuldigung

Verschulden
des In-
               habers der Ausbildungsstätte am festgesetzten Termin nicht stattfinden
               oder nicht zu Ende geführt werden konnte.

b) Der 3. Abschnitt wird wie folgt geändert:
  aa) In der Überschrift werden nach dem Wort „Fahrzeugteileverordnung“ das

Komma und die Wörter „der
      Begutachtungsstellen für Fahreignung und der Sehteststellen“ gestrichen.
  bb) Die Gebühren-Nummer 403 wird aufgehoben.
  cc) Der 3. Unterabschnitt wird aufgehoben.

                                                     Artikel 5
                                         Weitere Änderung der
                            Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
   Die Gebühren-Nummern 402.1 bis 402.9 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr,
die zuletzt durch Artikel 4 dieser Verordnung geändert worden ist, werden wie folgt gefasst:
Gebühren-
                                               Gegenstand
 Nummer

„402.1      Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse A, A2 oder
                       Gebühr

                        Euro

A1                     123,16
402.1a      Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse A oder A2 im Zuge der             106,83
            Stufenregelung nach § 15 Absatz 3 und 4 FeV

402.2       weggefallen

402.3       Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen B, BE

402.4       Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen C, CE

 98,26

148,16
402.5       Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E oder für eine            148,16
            Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach
            Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und
            sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes

402.6       Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen D, D1

402.7       Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen DE, D1E

402.8       Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse AM

402.9       Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse T

148,16

141,16

 98,26

123,16“.
BGBl. 2019, Seite 228 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 228

                                            Artikel 6
                                       Änderung der
                             Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung
            In Abschnitt 1.2.1.1, 2.2.1.1 und 5.1.1.1 der Anlage 1 der Fahrlehrer-Ausbil-
        dungsverordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2, 15), wird jeweils in der
        dritten Spalte das Wort „Prüfungsrichtlinie“ durch die Wörter „Prüfungsricht-
        linien für die theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung“ ersetzt.

                                            Artikel 7
                                 Bekanntmachungserlaubnis
           Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wort-
        laut der Fahrerlaubnis-Verordnung in der vom 19. September 2019 an geltenden
        Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                                            Artikel 8
                                         Inkrafttreten
          (1) Die Artikel 2, 5 und 6 dieser Verordnung treten am 1. Januar 2021 in Kraft.
          (2) Artikel 1 Nummer 3a und 15b tritt sechs Monate nach der Verkündung in
        Kraft.
          (3) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.



          Der Bundesrat hat zugestimmt.


          Berlin, den 11. März 2019

                               Der Bundesminister
                      für Verkehr und digitale Infrastruktur
                                Andreas Scheuer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 218. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 889fe52b5e4152ba….