§ 54 Ausnahmen
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/54#abs-1 (1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können Ausnahmen genehmigen
Von den auf Grund des § 68 Absatz 1 Nummer 14 erlassenen Rechtsverordnungen können Ausnahmen von den Anforderungen an die Unterrichtsräume, die Lehrmittel und die Lehrfahrzeuge genehmigt werden. Die Ausnahmen nach Satz 1 oder Satz 2 können nur genehmigt werden, wenn Gründe der Verkehrssicherheit nicht entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/54#abs-2 (2) In den Fällen des Absatzes 1 kann eine Ausnahme genehmigt werden von
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/54#abs-3 (3) Abweichend von § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 kann die nach Landesrecht zuständige Behörde dem Inhaber der Fahrschulerlaubnis, der die Fahrerlaubnis der Klasse CE oder DE nicht mehr besitzt, weiterhin die Leitung der Fahrschule gestatten, wenn die körperliche und geistige Eignung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vorliegt. Dies gilt auch bei einer Fahrschulerlaubnis einer rechtsfähigen Personengesellschaft, wenn die zur Vertretung berechtigte Person keine Fahrerlaubnis der Klassen CE oder DE mehr besitzt und wenn die körperliche und geistige Eignung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vorliegt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/54#abs-4 (4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Verteidigung und die für die Polizei zuständigen obersten Landesbehörden können die nach § 44 Absatz 2 zuständigen Dienststellen ihres Geschäftsbereichs befugen, Ausnahmen von § 12 Satz 4 und 5, § 31 Absatz 1 und 2, § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, § 40 Absatz 2 Satz 2 und von den Vorschriften der auf Grund des § 68 Absatz 1 Nummer 13 erlassenen Rechtsverordnungen zuzulassen, soweit dies aus dienstlichen Gründen geboten ist.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 54 FahrlG →
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Nach Gewicht
- VG Kassel, 14.06.2024 – 2 K 1316/21.KS
- VG Gelsenkirchen, 13.02.2026 – 18 K 670/23
- VG Cottbus, 18.06.2024 – VG 7 K 825/23
- VG Würzburg, 13.11.2019 – W 6 K 18.1086
- VG Düsseldorf, 23.12.2024 – 6 L 3625/24Zitiert von 1
- VG Wiesbaden, 07.07.2023 – 7 L 883/23.WIZitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 54 FahrlG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 54 geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1307)
BGBl. 2019 I S. 1307
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 54 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1190)
BGBl. 2019 I S. 1190
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