§ 8 Fahrlehrerprüfung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 24
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 03.05.2012 – 8 K 2956/11Zitiert von 2
- VG Magdeburg, 26.05.2014 – 3 A 123/13Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 28.09.2017 – 6 K 2181/17Zitiert von 1
- VGH Hessen, 26.04.2023 – 2 A 310/22Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 25.01.2016 – 6 L 3816/15
- VG Göttingen, 05.06.2009 – 1 B 88/09Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 13.02.2026 – 18 K 670/23
- VG Düsseldorf, 23.12.2024 – 6 L 3625/24Zitiert von 1
- VG Potsdam, 26.10.2023 – 3 L 470/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 FahrlG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/8#abs-1 (1) Der Bewerber für die Fahrlehrerlaubnis muss durch die Fahrlehrerprüfung den Nachweis erbringen, dass er über die fachliche und pädagogische Kompetenz zur Ausbildung von Fahrschülern verfügt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/8#abs-2 (2) Die Prüfung besteht aus einer fahrpraktischen Prüfung, einer Fachkundeprüfung mit einem schriftlichen und einem mündlichen Teil sowie für die Fahrlehrerlaubnisklasse BE aus je einer Lehrprobe im theoretischen und im fahrpraktischen Unterricht.