§ 69 Übergangsregelung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/69?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Personen, die am 1. Januar 2018 Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis sind, gilt die Fahrlehrerlaubnis nach diesem Gesetz als erteilt; der Fahrlehrerschein nach bisherigem Recht gilt als Fahrlehrerschein nach § 10 dieses Gesetzes. Sie haben bis zum 31. Dezember 2023 ihre Eignung nach § 11 nachzuweisen. § 54 Absatz 1 Nummer 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/69?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Personen, die am 1. Januar 2018 Inhaber einer befristeten Fahrlehrerlaubnis sind, gilt die Anwärterbefugnis nach diesem Gesetz als erteilt; der befristete Fahrlehrerschein nach bisherigem Recht gilt als Anwärterschein nach § 10 dieses Gesetzes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/69?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Natürlichen oder juristischen Personen oder nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, die bei am 1. Januar 2018 Fahrschüler selbstständig ausbilden oder sie durch Fahrlehrer, die von ihnen beschäftigt werden, ausbilden lassen, gilt die Fahrschulerlaubnis nach diesem Gesetz als erteilt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/69?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Ausbildungsfahrlehrer und für die verantwortliche Leitung der Ausbildungsfahrschulen bestellte Personen, die am 1. Januar 2018 Inhaber der befristeten Fahrlehrerlaubnis ausbilden, haben erstmalig bis zum 31. Dezember 2019 an einer Fortbildung nach § 53 Absatz 3 teilzunehmen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/69?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Personen, die am 1. Januar 2018 Inhaber einer Seminarerlaubnis Aufbauseminar oder einer Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik sind, gilt die jeweilige Seminarerlaubnis nach diesem Gesetz als erteilt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/69?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Bei Bewerbern, die ihre Ausbildung in der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte oder in einer Stelle nach § 44 Absatz 2 vor dem 1. Januar 2018 begonnen und vor dem 1. Januar 2021 abgeschlossen haben, richten sich die Ausbildung, die Prüfung und die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis während dieser drei Jahre noch nach den vor dem 1. Januar 2018 geltenden Vorschriften. Für die Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule gelten die Bestimmungen nach Satz 1.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/69?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Die vor dem 1. Januar 2018 erteilten Fahrschulerlaubnisse gelten weiter im Umfang der zugrundeliegenden Fahrlehrerlaubnis des Inhabers oder der verantwortlichen Leitung.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/69?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Bei Ruhen, Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Fahrschulerlaubnis ist die bis zum 31. Dezember 2017 ausgestellte Erlaubnisurkunde, gegebenenfalls auch die bis zum 31. Dezember 2017 ausgestellten Urkunden über die Erlaubnis zum Betrieb von Zweigstellen der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/69?asof=2019-06-10#abs-9 (9) Wer als Inhaber einer Fahrschule vor dem 1. Januar 1999 durch von ihm beschäftigte Fahrlehrer Nachschulungskurse hat durchführen lassen, ohne selbst Inhaber der Nachschulungserlaubnis nach § 45 Absatz 1 zu sein, bedarf auch weiterhin keiner eigenen Seminarerlaubnis Aufbauseminar (§ 45).
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/69?asof=2019-06-10#abs-10 (10) Die vor dem 1. Januar 2018 erteilte Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte berechtigt zur Ausbildung von Fahrlehreranwärtern.
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/69?asof=2019-06-10#abs-11 (11) Nach Rücknahme oder Widerruf der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte ist die bis zum 31. Dezember 2017 ausgestellte Anerkennungsurkunde der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben.
Permalink zu Abs. 12recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/69?asof=2019-06-10#abs-12 (12) Eine bis zum 31. März 2008 nach § 2 Absatz 6 in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung erteilte Fahrlehrerlaubnis behält vorbehaltlich der vorstehenden Absätze ihre Gültigkeit.
Änderungsverlauf
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 69 geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1307)
BGBl. 2019 I S. 1307
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 69 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1190)
BGBl. 2019 I S. 1190
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.