§ 68 Rechtsverordnungen
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/68#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zu regeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/68#abs-2 (2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 4 oder Nummer 14 bedürfen des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 68 FahrlG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 68 geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1307)
BGBl. 2019 I S. 1307
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 68 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1190)
BGBl. 2019 I S. 1190
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.