§ 68 Rechtsverordnungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/68?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zu regeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/68?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 5 oder Nummer 12 bedürfen des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.
Änderungsverlauf
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 68 geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1307)
BGBl. 2019 I S. 1307
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 68 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1190)
BGBl. 2019 I S. 1190
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.