Gesetze / Fahrlehrergesetz

FahrlG

§ 39 Erteilung der amtlichen Anerkennung

Stand: 01.01.2024

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/39#abs-1 (1) Die amtliche Anerkennung bedarf der Schriftform.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/39#abs-2 (2) Die amtliche Anerkennung muss enthalten:

1.
den Namen und die Anschrift der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte,
2.
den Namen und die Anschrift des Inhabers der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte – bei natürlichen Personen auch die Vornamen und den Geburtstag und -ort,
2a.
bei juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften die für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellte Person mit Namen, Vornamen, Geburtstag und Geburtsort,
3.
die Angabe, für welche Fahrlehrerlaubnisklasse nach § 17 Absatz 2 die Fahrlehreranwärter ausgebildet werden sollen, und
4.
bestehende Auflagen.
§ 38 § 40