§ 37 Voraussetzungen der amtlichen Anerkennung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/37?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die amtliche Anerkennung wird erteilt, wenn
Spätere Änderungen des Ausbildungsplans bedürfen der Genehmigung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde. Unzuverlässig im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 ist der Antragsteller insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/37?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ist der Inhaber eine juristische Person oder Personengesellschaft, wird die amtliche Anerkennung erteilt, wenn die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind und keine Tatsachen vorliegen, die die durch Gesetz, Satzung oder Einzelprokura berechtigten Personen als unzuverlässig erscheinen lassen und eine von ihnen, die die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, zur verantwortlichen Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellt wird. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1307)
BGBl. 2019 I S. 1307
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1190)
BGBl. 2019 I S. 1190
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