§ 36 Notwendigkeit und sachlicher Geltungsbereich der amtlichen Anerkennung von Fahrlehrerausbildungsstätten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Sigmaringen, 09.10.2012 – 4 K 4032/11Zitiert von 3
- OVG Niedersachsen, 14.10.2016 – 7 ME 99/16Zitiert von 3
- VG Stuttgart, 12.11.2014 – 8 K 1555/14
- VGH Baden-Württemberg, 22.12.2009 – 9 S 2890/08Zitiert von 2
- VG Stuttgart, 18.08.2006 – 10 K 4317/05Zitiert von 3
- VG Darmstadt, 19.04.2018 – 3 L 4339/17.DA
Zuletzt entschieden
- VG Saarland Saarlouis, 07.09.2009 – 10 L 683/09Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 36 FahrlG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/36#abs-1 (1) Wer in einer Fahrlehrerausbildungsstätte Fahrlehreranwärter ausbildet oder ausbilden lässt, bedarf der amtlichen Anerkennung seines Betriebs durch die nach Landesrecht zuständige Behörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/36#abs-2 (2) Die Anerkennung wird auf Antrag für die Ausbildung zum Erwerb der Fahrlehrerlaubnis einzelner oder sämtlicher Fahrlehrerlaubnisklassen erteilt.