§ 32 Unterrichtsentgelte
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/32#abs-1 (1) Jeder Inhaber der Fahrschulerlaubnis bildet seine Entgelte frei, selbstständig und in eigener Verantwortung; dies gilt für Gemeinschaftsfahrschulen im Sinne des § 19 entsprechend. Der Inhaber der Fahrschulerlaubnis hat die Entgelte mit den Geschäftsbedingungen in den Geschäftsräumen durch Aushang bekanntzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/32#abs-2 (2) Das Entgelt ist
anzugeben. Im Preisaushang sind insbesondere für jede Fahrerlaubnisklasse folgende Entgelte anzugeben:
Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn in der Werbung außerhalb der Geschäftsräume Entgelte angegeben werden. Die Angaben über die Entgelte und deren Bestandteile sowie über die Geschäftsbedingungen müssen den Grundsätzen der Preisklarheit und der Preiswahrheit entsprechen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 32 FahrlG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LG Hannover, 26.05.2025 – 18 O 151/25
- LG Bochum, 27.01.2026 – 17 O 60/25
- LG Hannover, 06.11.2023 – 18 O 137/23Zitiert von 1
- VG München, 20.05.2025 – M 16 K 24.1776
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.