Gesetze / Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung

FahrlAusbV

§ 2 Fahrlehrerausbildungsstätte

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlAusbV/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Ausbildung ist nach einem von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu genehmigenden Ausbildungsplan durchzuführen, der mindestens die Kompetenzen und Stundenangaben des Rahmenplans nach Anlage 1 enthalten muss.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlAusbV/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die wöchentliche Dauer der Ausbildung darf 32 Unterrichtseinheiten nicht unterschreiten. Die tägliche Dauer der Ausbildung darf acht Unterrichtseinheiten nicht überschreiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlAusbV/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Ausbildung erfolgt in einem geschlossenen Lehrgang. Die Teilnehmerzahl der Lehrgänge soll 32 nicht überschreiten. Der Beginn des Lehrgangs und die Namen der Teilnehmer sind der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 50 Absatz 2 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes innerhalb von zwei Wochen ab Beginn mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlAusbV/2?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Unterricht ist von den im Rahmenplan aufgeführten Lehrkräften nach § 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz durchzuführen.

§ 1 § 3